Familienrecht: Scheidung

Ihre Scheidungsanwältin in Augsburg – in einer schwierigen Zeit gut beraten: kompetent, einfühlsam und lösungsorientiert an Ihrer Seite.

Nutzen Sie die Möglichkeit des Online-Scheidungsantrag.

Ihre Scheidungsanwältin in Augsburg – in einer schwierigen Zeit gut beraten: kompetent, einfühlsam und lösungsorientiert an Ihrer Seite

Eine Scheidung ist nicht nur ein rechtlicher, sondern vor allem ein emotionaler Einschnitt im Leben. In dieser belastenden Phase ist es wichtig, jemanden an der Seite zu wissen, der nicht nur juristisch versiert ist, sondern auch menschlich versteht, was Sie gerade durchmachen. Als erfahrene Scheidungsanwältin in Augsburg stehe ich Ihnen genau in dieser Rolle zur Verfügung – mit Fachwissen, Feingefühl und dem klaren Blick auf nachhaltige Lösungen.

Mein Anspruch ist es, Sie nicht nur rechtlich zu vertreten, sondern Sie durch diese Zeit zu begleiten. Dabei nehme ich mir Zeit für Ihre individuelle Situation, höre aufmerksam zu und entwickle gemeinsam mit Ihnen eine Strategie, die zu Ihren persönlichen Zielen passt.

Wenn es sinnvoll und machbar ist, suche ich aktiv nach außergerichtlichen Lösungen. Besonders wenn Kinder im Mittelpunkt stehen, setze ich mich mit Nachdruck für faire und friedliche Regelungen ein.

Ob es um Unterhalt, Vermögensaufteilung, das Sorge- oder Umgangsrecht geht – ich vertrete Ihre Interessen mit Nachdruck und Verantwortung. Jede Entscheidung in einer Trennung hat weitreichende Folgen. Aus diesem Grund lege ich großen Wert auf transparente Beratung und verständliche Kommunikation.

In meiner Kanzlei biete ich Ihnen als Scheidungsanwältin in Augsburg einen sicheren Raum für Ihre Anliegen – mit einem offenen Ohr, fundierter rechtlicher Einschätzung und einem lösungsorientierten Blick nach vorn.

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Beratungsgespräch.

Gemeinsam finden wir einen Weg, der nicht nur rechtlich tragfähig, sondern auch menschlich stimmig ist.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Das deutsche Scheidungsrecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip.

Nach der Legaldefinition des § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

In Fällen in denen nur ein Ehegatte geschieden werden will und der andere nicht, wird das Scheitern der Ehe dann unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Aus welchem Grund die Ehe gescheitert ist, ist dabei unerheblich.

Die Härtefallscheidung bietet die Möglichkeit, den Scheidungsantrag unmittelbar nach der Trennung einzureichen. Das Trennungsjahr muss nicht abgewartet werden.

Die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung sind in § 1565 Abs. 2 BGB normiert.

Danach darf eine Ehe ohne Abwarten des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Laut der Rechtsprechung der vergangenen Jahre waren die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung in folgenden Fällen erfüllt.

  • Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfaches Scheitern von Entziehungskuren
  • Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners fortlaufend in Gegenwart der Kinder
  • Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder
  • Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder
  • ehebrecherische Beziehungen mit sich daraus ergebender Schwangerschaft
  • Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels
  • Nervenkrankheit, die vor der Eheschließung nicht bekannt war
  • Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten
  • Prostitution, die nach der Trennung ausgeübt wird
  • Sexuelle Perversionen, wozu der andere Ehegatte auffordert
  • Straftaten gegenüber dem Ehepartner
  • Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr zum Ehepartner zurückkehrt

Der Antragsteller muss die ausreichenden Gründe für eine Härtefallscheidung bereits im Scheidungsantrag darlegen und sodann auch beweisen.

Kommt der Antragsteller der Beweislast nicht oder nicht ausreichend nach, wird sein Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Härtefallscheidung hat unmittelbare Auswirkungen sowohl auf den Trennungsunterhalt und den Versorgungsausgleich als auch auf den Zugewinnausgleich. Aus diesem Grund soll es gut überlegt sein, ob die Härtefallscheidung in konkreten Fall der richtige Weg ist.

Ein Online-Scheidungsantrag ist 100% unverbindlich und kostenlos.

Mit dem Ausfüllen des Formulars gehen Sie keine Verpflichtungen ein. Sie erhalten anschließend von uns alle Unterlagen per E-Mail und per Post.

Alle Informationen finden Sie hier.

Viele Ehepaare, die sich einvernehmlich trennen möchten, stellen sich die Frage, ob sie sich bei der Scheidung durch einen gemeinsamen Anwalt vertreten lassen können. Die klare Antwort: Ein gemeinsamer Rechtsanwalt für beide Ehegatten ist rechtlich nicht zulässig.

Der Grund dafür liegt in § 43a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO), der es Anwälten ausdrücklich verbietet, widerstreitende Interessen zu vertreten. Bei einer Scheidung sind die Interessen beider Ehepartner grundsätzlich gegensätzlich – selbst dann, wenn die Trennung einvernehmlich erfolgt. Ein klassisches Beispiel: Während ein Ehegatte möglichst hohen Unterhalt fordern könnte, möchte der andere möglichst wenig zahlen. Allein diese mögliche Interessenkollision macht eine gemeinsame anwaltliche Vertretung unmöglich.

Einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt – wie funktioniert das?

Auch wenn beide Ehegatten die Scheidung wünschen und sich über die finanziellen Folgen (z. B. Unterhalt, Zugewinnausgleich) einig sind, darf nur einer der beiden Ehegatten anwaltlich vertreten werden. In einem solchen Fall reicht der anwaltlich vertretene Ehepartner den Scheidungsantrag beim Familiengericht ein. Der andere Ehepartner, der keinen eigenen Anwalt hat, kann diesem Scheidungsantrag zustimmen – einen eigenen Antrag darf er jedoch ohne Anwalt nicht stellen.

Eine Scheidung „mit einem Anwalt“ bedeutet also immer:

✔️ Ein Anwalt vertritt nur einen Ehegatten.

✔️ Der andere Ehegatte bleibt ohne anwaltliche Vertretung, kann dem Scheidungsantrag aber zustimmen.

✔️ Es ist keine vollständige gemeinsame Vertretung möglich.

Gerne beraten wir Sie dazu, welche Vorgehensweise in Ihrem Fall sinnvoll und rechtlich möglich ist.