Düsseldorfer Tabelle 2026 – Bedeutung, Änderungen und praktische Auswirkungen
Die jährliche Anpassung der Düsseldorfer Tabelle zur Regelung des Unterhalts ist eine bewährte Tradition im deutschen Familienrecht. Auch zum 1. Januar 2026 wurde vom Oberlandesgericht Düsseldorf eine aktualisierte Fassung der Düsseldorfer Tabelle herausgegeben.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle zum 01.01.2026
Erhöhung des Kindesunterhalt in 2026
Zum 1. Januar 2026 wurden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder erneut, wenn auch moderat, angehoben:
- Die Bedarfssätze der ersten Altersstufe (0 bis 5 Jahre) steigen von 482,00€ auf 486€,
- in der zweiten Stufe (6 bis 11 Jahre) von 554,00€ auf 558,00€,
- in der dritten Altersstufe (12 bis 17 Jahre) von 649,00€ auf 653€,
- und der Mindestbedarf volljähriger im Haushalt lebender Kinder von 693,00€ auf 698,00€
Der Bedarfssatz für Studierende volljährige Kinder, die nicht im Haushalt der Eltern wohnen, bleibt zum 01.01.2026 unverändert bei 990,00€.
Selbstbehalt beim Elternunterhalt in 2026
Erstmals seit mehreren Jahren bezifferte die Düsseldorfer Tabelle wieder konkret den angemessenen Selbstbehalt im Rahmen des Elternunterhalts.
Für volljährige Kinder, die gegenüber ihren Eltern unterhaltspflichtig sind, wird ein Selbstbehalt von mindestens 2.650,00€ zuzüglich 70% des darüber hinausgehenden Einkommens festgelegt.
Meine Empfehlung als Anwältin für Unterhalt in Augsburg:
Beim Kindesunterhalt empfehle ich eine automatische Anpassung an die neuen Zahlbeträge.
Beim Elternunterhalt kann die Überprüfung der bestehenden Unterhaltsberechnung sinnvoll sein.
Gerne berate ich Sie individuell zu Ihrer konkreten Unterhaltssituation und unterstütze Sie sowohl bei der Durchsetzung Ihrer Unterhaltsansprüche als auch bei der Abwehr der unberechtigten Forderungen.
Nehmen Sie gerne Kontakt mit uns auf und schaffen Sie rechtliche und finanzielle Klarheit.