Familienrecht: Kindesunterhalt

Kindesunterhalt: Fachanwältin für Kindesunterhalt in Augsburg: ob zahlungspflichtig oder berechtigt – ich vertrete Ihre Interessen kompetent und engagiert.

Fachanwältin für Kindesunterhalt in Augsburg: ob zahlungspflichtig oder berechtigt – ich vertrete Ihre Interessen kompetent und engagiert.

Das Thema Kindesunterhalt ist für viele Eltern mit Unsicherheiten, Emotionen und rechtlichen Fragen verbunden. Ob Sie unterhaltspflichtig sind oder einen Anspruch für Ihr Kind geltend machen möchten – als Fachanwältin für Kindesunterhalt in Augsburg stehe ich Ihnen mit Erfahrung, Einfühlungsvermögen und juristischem Know-how zur Seite.

Ich berate Sie umfassend zu Ihren Rechten und Pflichten – und kläre mit Ihnen gemeinsam, welche Regelung in Ihrer individuellen Situation rechtlich angemessen und praktikabel ist. Dabei berücksichtige ich nicht nur gesetzliche Vorgaben wie die Düsseldorfer Tabelle, sondern auch besondere Umstände wie Mehrbedarf, Umgangsregelungen oder das Wechselmodell.

Ziel meiner Arbeit ist es, tragfähige Lösungen zu entwickeln – sei es im Rahmen einvernehmlicher Vereinbarungen oder im gerichtlichen Verfahren. Ich unterstütze Sie als Fachanwältin für Kindesunterhalt in Augsburg bei der Durchsetzung oder Abwehr von Unterhaltsforderungen, bei der Überprüfung bestehender Titel sowie bei der Neuberechnung des Unterhalts, etwa bei veränderten Einkommensverhältnissen.

Besonders wichtig ist mir, dass das Wohl Ihres Kindes nicht aus dem Blick gerät. Kindesunterhalt dient der Absicherung des täglichen Bedarfs – und sollte daher klar, nachvollziehbar und rechtlich abgesichert geregelt sein. Als Fachanwältin für Kindesunterhalt in Augsburg helfe ich Ihnen, diese Sicherheit zu schaffen – sachlich, zielgerichtet und lösungsorientiert.

In meiner Kanzlei biete ich Ihnen als Fachanwältin für Familienrecht eine vertrauensvolle und persönliche Beratung auf Augenhöhe.

Vereinbaren Sie gern ein Beratungsgespräch.

Ich setze mich als Fachanwältin für Kindesunterhalt in Augsburg engagiert für Ihre Interessen ein, ganz gleich ob Sie zahlungspflichtig oder unterhaltsberechtigt sind.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Eltern sind gem. § 1601 BGB unterhaltspflichtig gegenüber minderjährigen Kindern und volljährigen Kindern.

Die Unterhaltspflicht gegenüber volljährigen Kindern besteht nur solange diese sich in der Schulausbildung oder Erstausbildung befinden und nicht selbst für ihren Lebensunterhalt sorgen können.

Der betreuende Elternteil leistet den Unterhalt durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt, § 1603 Abs. 3 S. 2 BGB).

Der nicht betreuende Elternteil ist verpflichtet, Barunterhalt zu leisten – also monatliche Unterhaltszahlungen.

Die Höhe des Kindesunterhalts berechnet sich nach der sog. Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle legt abhängig vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen und dem Alter des Kindes den Regelbedarf fest.

Zunächst wird das sog. Bereinigte Nettoeinkommen des barunterhaltspflichtigen Elternteils berechnet. Ausgangspunkt hierbei ist das monatliche Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger/gewerblicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünften, etc. Auch zu berücksichtigen ist eine Steuerrückerstattung und der Wohnwert, sofern eine eigene Immobilie bewohnt wird. Davon abzuziehen sind je nach Einzelfall unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zur privaten Altersvorsorge, Darlehensverbindlichkeiten, bestimmte Versicherungen.

Nach diesem ermittelten bereinigten Nettoeinkommen und dem Alter des Kindes erfolgt eine Einordnung in die Düsseldorfer Tabelle. Die Düsseldorfer Tabelle geht von zwei unterhaltsberechtigten Kindern aus. Hat der unterhaltspflichtige Elternteil an mehr oder weniger als zwei Kinder Unterhalt zu leisten, kann eine Herab-/Höherstufung erfolgen. Bei mehreren Kindern ist das Einkommen anteilig aufzuteilen.

Der Zahlbetrag ergibt sich aus dem in der Düsseldorfer Tabelle ersichtlichen Betrag abzüglich des hälftigen Kindergelds.

Zuletzt ist die Prüfung der Leistungsfähigkeit vorzunehmen. Die Düsseldorfer Tabelle sieht für den unterhaltspflichtigen Elternteil einen Selbstbehalt vor, der zur Deckung der Lebenshaltungskosten erforderlich ist. Dieser darf nach Abzug des Kindesunterhalts nicht unterschritten werden. Ist das der Fall, kann der Kindesunterhalt ggf. herabgesetzt/angepasst werden.

Der sog. Mehrbedarf sind regelmäßig anfallende Kosten, die den üblichen Bedarf überschreiten und daher nicht von den Regelsätzen der Düsseldorfer Tabelle erfasst werden. Der Mehrbedarf ist im Gegensatz zum Sonderbedarf auch planbar (z.B. plötzliche OP = Sonderbedarf). Der Mehrbedarf muss in schriftlicher Art und Weise gesondert geltend gemacht und belegt werden, etwa durch Rechnungen.

Der Regelbedarf oder auch Elementarunterhalt sichert lediglich die unentbehrlichen Kosten für Wohnen, Ernährung, Bekleidung, Ausbildung, Gesundheit, Spielzeug und Taschengeld.

Zum Mehrbedarf zählen beispielsweise Kosten für den Kindergarten und Nachhilfeunterricht, Kosten für die Privatkrankenversicherung (sofern beide Elternteile privat krankenversichert sind) und auch medizinisch notwendige Therapiekosten.

Beide Elternteile haften anteilig nach ihren Einkommen für den Soderbedart und für den Mehrbedarf, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. Dies betrifft also sowohl den betreuenden Elternteil als auch den barunterhaltspflichtigen.

Der normale, regelmäßige Kindesunterhalt (sog. Regelbedarf) sichert lediglich die lebensnotwendigen Kosten für Wohnen, Ernährung, Bekleidung, Ausbildung, Gesundheit, Spielzeug und Taschengeld.

Der Mehrbedarf sind zusätzliche Kosten, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind. Diese Kosten sind notwendig und regelmäßig. Sie kommen also immer wieder oder sind zumindest auf längere Zeit angelegt. Außerdem sind die Kosten vorhersehbar/planbar.

Die Kosten des Mehrbedarfs sind in schriftlicher Form bei dem anderen Elternteil anzumelden und durch Rechnungen zu belegen.

Ob die Kosten als Mehrbedarf anerkannt werden, unterliegt stets einer Einzelfallprüfung.

Beispiele für Mehrbedarf, die von der Rechtsprechung anerkannt wurden:

  • Kosten für Kindergarten aus pädagogischen Zwecken (BGH, Urteil vom 05.03.2008, Az. XII ZR 150/05)
  • Nachhilfe bei Lese-Rechtschreib-Schwäche (BGH, Beschluss vom 10.07.2013, Az. XII ZB 298/12)
  • Private Krankenversicherung, sofern bereits bei Geburt privat krankenversichert (OLG Koblenz, Urteil vom 19.01.2010, Az. 11 UF 620/09)
  • Reitsport, sofern bereits vor Trennung gefördert (OLG Naumburg, Urteil vom 26.04.2007, Az. 3 UF 26/07)
  • Kosten für Privatschule (OLG Naumburg, Beschluss vom 22.09.2011, Az. 8 UF 118/11)
  • Kosten für Jura-Repetitorium, sofern kein kostenfreies Angebot der Universität (OLG Hamm, Beschluss vom 28.05.2013, 6 WF 298/12)
  • Studiengebühren, jedoch nicht Semesterbeiträge (OLG Koblenz, Urteil vom 23.12.2008, Az. 11 UF 519/08)

Beispiele für Kosten, die von Gerichten weder als Mehr- oder Sonderbedarf anerkannt wurden und damit vom Regelbedarf bezahlt werden müssen:

  • Familienfeiern (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 08.02.1995, Az. 5 WF 35/94)
  • Schulbücher (OLG Koblenz, Beschluss vom 09.07.2003, Az. 9 UF 9/03)
  • Winterkleidung (OLG Hamm, Beschluss vom 19.01.1978, Az. 3 WF 93/78)

Sonderbedarf sind ebenso zusätzliche Kosten, die nicht vom Regelbedarf umfasst sind. Im Gegensatz zum Mehrbedarf sind diese Kosten jedoch außergewöhnlich, ungeplant und unvorhersehbar. Die Kosten fallen grundsätzlich nur einmalig an.

Die anfallenden Kosten sind so hoch, dass sie durch den laufenden Unterhalt nicht gedeckt werden können. Da sie plötzlich anfallen, können die Kosten auch nicht angespart werden.

Die Höhe, die Unplanbarkeit und die Unzumutbarkeit der Finanzierung aus dem Regelbedarf sind darzulegen und ggf. zu beweisen.

Ob die Kosten als Sonderbedarf anerkannt werden, unterliegt stets einer Einzelfallprüfung.

Beispiele für Sonderbedarf, die von der Rechtsprechung anerkannt wurden:

  • Plötzlich notwendige Operation
  • Erstausstattung bei Geburt (OLG Celle, Beschluss vom 20.10.2008, Az. 10 WF 336/08)
  • Zahnspange (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 21.07.2010, 4 UF 55/10)
  • Brille (OLG Hamm, Beschluss vom 12.01.1993, 2 WF 381/92)
  • Medizinisch verordneter Kuraufenthalt (OLG Köln, Urteil vom 11.04.1986, 25 UF 173/85)

Verschiedener Ansicht sind die Gerichte in folgenden Fällen:

  • Kosten für Klassenfahrt
  • Kosten für Kommunions-/Konfirmationsfeier
  • Kosten für ein Musikinstrument
  • Kosten für einen Schüleraustausch

Beide Elternteile bezahlen den Mehr-/Sonderbedarf gemeinsam bzw. anteilig.

Wer welchen Anteil bezahlen muss, hängt vom jeweiligen Einkommen ab, § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB. In anderen Worten: wer mehr verdient, muss auch mehr vom Mehr-/Sonderbedarf übernehmen.

Beispielrechnung:

Kind K benötigt eine Zahnspange. Die Behandlungskosten betragen EUR 1.000,00. Elternteil M hat ein monatliches Netto-Einkommen in Höhe von EUR 3.000,00. Elternteil V verdient ca. EUR 2.000,00 pro Monat.

Die Aufteilung beträgt damit 60 % (M) und 40 % (V). M muss von den Behandlungskosten EUR 600,00 bezahlen, V hingegen nur EUR 400,00.

Wenn der betreuende Elternteil nach Abzug des Selbstbehalts nicht leistungsfähig ist, muss der unterhaltspflichtige Elternteil die Kosten für Mehr-/Sonderbedarf in der Regel alleine tragen.

Umgekehrt, muss der betreuende Elternteil die Kosten für Mehr- / Sonderbedarf alleine tragen, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil nicht leistungsfähig ist.

Ein minderjähriges Kind ist nicht prozessfähig. Das heißt, das Kind kann seine Rechte nicht selbst geltend machen. Deshalb braucht es eine gesetzliche Vertretung.

Grundsätzlich tragen beide Elternteile gemeinsam die elterliche Sorge, §§ 1626 Abs. 1 BGB. Dies umfasst gem. § 1629 Abs. 1 BGB auch die Vertretung des Kindes.

Jedoch kann gem. § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB der Elternteil, in dessen Obhut, sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen.

Dieser Elternteil kann im Namen des Kindes den Unterhalt vom anderen Elternteil fordern. Dies ist nur dann nicht möglich, wenn ein Interessenskonflikt vorliegt. In diesem Fall muss ein Ergänzungspfleger (§ 1909 BGB) bestellt werden.

In Kürze mehr
Wechselmodell bedeutet keine automatische Freistellung der Eltern von Kindesunterhaltsansprüchen.

Nach der Rechtsprechung des BGH haben im Fall des Wechselmodells beide Elternteile gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für den Barunterhalt einzustehen (FamRZ 2015,236). Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich die Elternteile gegenseitig von der Kindesunterhaltspflicht freistellen.

Liegt keine ausdrückliche gegenseitige Freistellung von Kindesunterhaltsansprüchen vor, haften die Eltern gemäß § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB für Kindesunterhalt anteilig nach ihren Erwerbs- und Einkommensverhältnissen.

Ein Fall der Alleinhaftung eines Elternteils gemäß § 1606 Abs. 2 S. 2 BGB liegt beim Wechselmodell gerade nicht vor, denn nicht ein Elternteil allein betreut. Sind beide Elternteile leistungsfähig, wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle bestimmt, wobei die Einkommensverhältnisse des jeweils haftenden Elternteils maßgeblich sind.

Die durch das Wechselmodell entstehenden Mehrkosten (vor allem Wohn- und Fahrtkosten sowie zusätzliche Kleidung) werden hinzugerechnet und sodann eine anteilige Haftung nach § 1606 Abs. 3 S. 1 BGB durchgeführt (FamRZ 2006, 1015; FamRZ 2007,707; FamRZ 2015,236, 1849).

Meist wird dann eine Verrechnung der beiden Unterhaltsansprüche vertreten, mit der Konsequenz, dass sich ein Ausgleichsbetrag ergibt, den der besser verdienende Ehegatte an den anderen Ehegatten zu leisten hat (FamRZ 2010, 125, 127; FamRZ 2014, 88, 90).

Auch das Kindergeld ist gemäß § 1612 Buchst. b BGB hälftig zu verteilen (FamRZ 2015, 1809).

Beispiel der Unterhaltsberechnung beim Wechselmodell: FamRZ 2015, 1856.