Anwalt Unterhaltsrecht Augsburg

Anwalt Unterhaltsrecht Augsburg: Sie haben Fragen zum Unterhalt? Als Expertin für Familienrecht biete ich Ihnen erstklassige Beratung an.

Anwalt Unterhaltsrecht Augsburg: Sie haben Fragen zum Unterhalt? Als Expertin für Familienrecht biete ich Ihnen erstklassige Beratung an.

Eine Trennung und Scheidung bedeutet nicht nur das Ende einer Partnerschaft – sie wirft oft auch existentielle Fragen auf: Wie soll es finanziell weitergehen? Was steht mir zu? Was muss ich zahlen? Besonders der Ehegattenunterhalt ist ein sensibles Thema, das oft mit Unsicherheit und Angst verbunden ist.

Vielleicht haben Sie sich während der Ehe um die Familie gekümmert, auf Karrierechancen verzichtet – und stehen jetzt vor dem Nichts. Oder Sie fragen sich, ob Sie verpflichtet sind, Unterhalt zu zahlen. Und wenn ja, wie viel? Aber vor allem wie lange?  Als erfahrene Anwältin im Unterhaltsrecht in Augsburg stehe ich Ihnen in dieser herausfordernden Zeit mit Klarheit, Stärke und Engagement zur Seite.

Der Ehegattenunterhalt soll finanzielle Gerechtigkeit schaffen – aber er ist rechtlich komplex. Ob Trennungsunterhalt oder nachehelicher Unterhalt: Jede Situation ist anders und braucht eine individuelle Lösung. Als Anwältin für Unterhaltsrecht in Augsburg helfe Ihnen dabei, Ihre Ansprüche durchzusetzen oder unberechtigte Forderungen abzuwehren – einfühlsam und mit Nachdruck.

Ich nehme mir Zeit, Ihre persönliche Geschichte zu verstehen. Denn hinter jedem Zahlenwerk stehen Menschen – und Entscheidungen, die weitreichende Folgen haben. Sie verdienen eine rechtliche Vertretung, die Ihre Interessen mit Herz und Verstand wahrnimmt.

Lassen Sie sich nicht verunsichern. Holen Sie sich frühzeitig rechtliche Unterstützung.

Vereinbaren Sie gerne ein persönliches Beratungsgespräch.

Gemeinsam sorgen wir dafür, dass Sie finanziell wieder sicher in die Zukunft blicken können.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Nachehelicher Unterhalt muss gezahlt werden, wenn ein Ehegatte nach der Scheidung finanziell bedürftig ist und der andere Ehegatte leistungsfähig.

Für den nachehelichen Unterhalt müssen bestimmte Gründe vorliegen:

  • Wegen Betreuung eines gemeinschaftlichen Kindes: wenn ein Ehegatte bis zu drei Jahre nach der Geburt mit der Betreuung des Kindes beschäftigt ist, § 1570 BGB
  • Wegen Alters: wenn aufgrund des hohen Alters keine realistische Möglichkeit mehr besteht, zu arbeiten, § 1571 BGB
  • Wegen Krankheit oder Gebrechen: wenn ein Ehegatte zu krank/gesundheitlich beeinträchtig ist, zu arbeiten, § 1572 BGB
  • Wegen Erwerbslosigkeit/Aufstockungsunterhalt: wenn trotz ernsthafter Bemühungen keine Arbeit gefunden wird oder das Einkommen nicht zum leben ausreicht, § 1573 BGB
  • Wegen Ausbildung/Fortbildung/Umschulung: wenn während der Ehezeit die schulische/berufliche Ausbildung nicht begonnen oder abgebrochen wurde und nach der Ehezeit wieder aufgenommen werden soll, um den Unterhalt zu sichern, § 1575 BGB
  • Aus Billigkeitsgründen: bei besonderen Härtefällen, z.B. Betreuung eines Pflegekindes, § 1576 BGB

Die Dauer des nachehelichen Unterhalts hängt vom Einzelfall ab. Maßgeblich für die Prüfung sind:

  • Bedürftigkeit des unterhaltsberechtigten Ex-Ehegatten:

Der Ex-Ehegatte muss einer der oben genannten Gründe erfüllen.

  • Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Ex-Ehegatten:

Der Ex-Ehegatte muss wirtschaftlich in der Lage sein, Unterhalt zu bezahlen.

  • Ehedauer, ehebedingte Nachteile:

Bei einer langen Ehe (über zehn Jahre) wird der Unterhalt eher länger gewährt, v.a. wenn durch die Ehe Nachteile entstanden sind (z.B. Karriereverzicht, Kinderbetreuung).

Bei einer kurzen Ehe (unter drei Jahre) wird meist kein oder sehr kurzer Unterhalt gewährt.

Zudem kann das Gericht den Unterhalt befristen, wenn dem unterhaltsberechtigten Ehegatten zugemutet werden kann, wieder selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen, § 1578b BGB.

Spätestens bei Wegfall des Unterhaltsgrundes endet der Anspruch.

Die Höhe des nachehelichen Unterhalts richtig sich grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung. Ziel ist es, dem unterhaltsberechtigten Ehegatten, soweit möglich, den bisherigen Lebensstandard zu sichern.

Als Berechnungsgrundlage dient das Einkommen beider Ehegatten. Maßgeblich ist das bereinigte Nettoeinkommen, d.h. das durchschnittliche Nettoeinkommen gemindert um Beiträge zur Altersvorsorge, Zusatzkrankenversicherung, berufsbedingte Kosten, vorrangiger Kindesunterhalt, etc.

Nachdem das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten ermittelt wurde, wird die Differenz berechnet. Von der Differenz bekommt der Unterhaltsberechtigte ca. 50 % gewährt.

Es ist zu beachten, dass der Unterhaltspflichtige einen Mindestbetrag für sich selbst behalten darf, der sog. Selbstbehalt. Dieser beträgt derzeit EUR 1.600,00.

Der nacheheliche Ehegattenunterhalt wird nicht automatisch gewährt. Man muss diesen beantragen.

Man kann den nachehelichen Unterhalt gemeinsam mit der Scheidung (Verbundverfahren) oder in einem separaten Verfahren (isoliertes Verfahren) gerichtlich beantragen. Vor dem Familiengericht besteht Anwaltspflicht.

Gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung Ihrer Unterhaltsansprüche und der gerichtlichen Geltendmachung.

Das unterhaltsrechtliche Einkommen (sog. Bereinigtes Nettoeinkommen) ist die Grundlage für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen. Es ist relevant bei Trennungs-, nachehelichem, Kindes- und Elternunterhalt.

Es ist nicht dasselbe wie das steuerrechtliche Einkommen, sondern wird speziell für die Feststellung von Unterhaltspflichten angepasst. Ziel ist es, die tatsächliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit einer Person im Hinblick auf ihre Unterhaltspflichten realistisch zu erfassen.

Wenn Sie Unterstützung bei der Ermittlung Ihres unterhaltsrechtlichen Einkommens benötigen, stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite und nehmen eine individuelle Berechnung für Sie vor. Buchen Sie noch heute einen Beratungstermin.

Ausgangspunkt bei der Berechnung des Bereinigten Nettoeinkommen ist das monatliche Nettoeinkommen aus nichtselbständiger Tätigkeit, selbständiger/gewerblicher Tätigkeit, Vermietung und Verpachtung, Kapitaleinkünften, etc. Auch zu berücksichtigen ist eine Steuerrückerstattung und der Wohnwert, sofern eine eigene Immobilie bewohnt wird.

Davon abzuziehen (Bereinigtes Nettoeinkommen) sind je nach Einzelfall unter anderem berufsbedingte Aufwendungen, Beiträge zur privaten Altersvorsorge, Darlehensverbindlichkeiten sowie bestimmte Versicherungen.

Welche Posten im Konkreten zu berücksichtigen sind, wird in den nachfolgenden Fragen geklärt.

Als Grundlage für die Ermittlung des Einkommens dient das monatliche (Brutto-)Einkommen. Dazu gehören zunächst alle regelmäßigen Einkünfte wie Lohn oder Gehalt, sonstige Zahlungen wie Trinkgelder, Elterngeld, Rente und Zinseinkünfte, etc. Es wird ein Durchschnitt aus den letzten zwölf Kalendermonaten gebildet.

Es können jedoch auch Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld, Boni oder Steuerrückerstattungen berücksichtigt werden. Diese werden auf ein Jahr umgelegt.

Sofern Sie in einer eigenen Immobilie leben, wird zusätzlich der sog. Wohnwert angesetzt. Begründet wird dies damit, dass durch das Bewohnen von Eigentum die Zahlung einer Miete erspart wird. In der Regel orientiert sich der Wohnwert an der ortsüblichen Miete.

Vom Bruttoeinkommen sind nun sämtliche Steuern und Sozialabgaben (Gesetzliche Rentenversicherung, Gesetzliche Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Arbeitslosenversicherung) abzusetzen (Nettoeinkommen).

Um Schwankungen auszugleichen, wird bei Einkünften aus Selbständigkeit, Gewerbebetrieb und Vermietung/Verpachtung das unterhaltsrechtliche Einkommen anhand eines Durchschnitts aus mehreren, in der Regel drei, Jahren ermittelt.

Maßgeblich sind die Betriebseinnahmen und -ausgaben.

Zusätzlich dürfen nachstehende Ausgaben, die die tatsächliche finanzielle Leistungsfähigkeit mindern, abgezogen werden:

  • Berufsbedingte Aufwendungen

Zu den berufsbedingten Aufwendungen gehören die Kosten, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen. In der Regel wird ein Pauschalbetrag in Höhe von 5 % des Nettoeinkommens angesetzt. Höhere Kosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle oder Finanzierungskosten eines Fahrzeugs) müssen nachgewiesen werden.

  • Altersvorsorge

Zusätzlich zur gesetzlichen Rentenversicherung können auch freiwillige Beiträge zur Altersvorsorge berücksichtigt werden. Als Richtwert gilt, dass 4 % des Bruttoeinkommens als angemessene Altersvorsorge angesehen wird.

Typische Beispiele sind: Kapitallebensversicherungsbeiträge, Riester-/Rüruprente, Bausparverträge, freiwillige betriebliche Altersvorsorge

Vorsicht! Nur tatsächlich betriebene Altersvorsorge wird berücksichtigt. Bislang hat der BGH dem Unterhaltspflichtigen auch die Art der Altersvorsorge freigestellt (BGH, FamRZ 2007, 193). In einer aktuellen Entscheidung führt das OLG München jedoch aus, dass die Altersvorsorge so betrieben werden muss, dass kein freier Zugriff darauf besteht und erst mit Erreichen des Rentenalters darüber verfügt werden kann (OLG München, Beschl. v. 08.10.2024, Az. 16 UF 324/24). Damit ist die Anlage der Altersvorsorge auf ein Sparkonto oder bei Kreditinstituten wie Trade Republic nicht mehr uneingeschränkt zu empfehlen.

  • Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen

Vorrangige Unterhaltsverpflichtungen sind als Abzugsposten anzusetzen. Die Rangfolge ergibt sich aus § 1609 BGB. Minderjährige Kinder und privilegierte volljährige Kinder sind stets vorrangig zu behandeln, gefolgt von (geschiedenen) Ehegatten. Danach schließen sich nicht privilegierte volljährige Kinder und Enkelkinder. Das Schlusslicht bilden die Eltern.

Wird man also von seinem geschiedenen Ehepartner/Ehepartner auf Trennungsunterhalt in Anspruch genommen und zahlt bereits Kindesunterhalt, ist dieser als abzugsfähiger Posten zu berücksichtigen.

  • Schulden

Ob Schulden unterhaltsrechtlich berücksichtigt werden, hängt immer vom konkreten Einzelfall ab. Schulden können das unterhaltsrechtliche Einkommen grundsätzlich nur dann mindern, wenn sie angemessen und zwingend notwendig sind.

Berücksichtigungswürdig ist in der Regel das Darlehen zur Finanzierung für die eigene Immobilie (bis zur Grenze des Wohnwerts). Im Rahmen der berufsbedingten Aufwendungen können beruflich bedingte Kredite abgesetzt werden. Schulden aus der Ehezeit können dann berücksichtigt werden, wenn sie nicht einseitig für luxuriöse Zwecke oder ohne verständlichen Grund aufgenommen wurden.

  • Versicherungen

Nur bestimmte Versicherungen können vom Einkommen abgezogen werden. Dazu gehören: (zusätzliche) private Krankenversicherungen, Berufsunfähigkeitsversicherung, Unfallversicherung.

Nicht jede private Ausgabe oder Zahlung mindert das unterhaltsrechtliche Einkommen. Hier einige Beispiele für nicht abzugsfähige Positionen:

  • Raten für Konsumkredite
  • Kosten für Hobbys, Sport oder Vereinsmitgliedschaften
  • Beiträge zu privaten Haftpflichtversicherungen
  • Beiträge zur KFZ-Versicherungen

Es wird nicht das gesamte Einkommen für den Unterhalt herangezogen. Der sogenannte Selbstbehalt muss der unterhaltspflichtigen Person zum Leben bleiben. Die Höhe des Selbstbehalts hängt davon aus, gegenüber wem die Unterhaltspflicht besteht und ob der Unterhaltspflichtige erwerbstätig ist oder nicht.

Sollte der sogenannte Mangelfall eintreten, d.h. die Höhe der Unterhaltszahlung den Selbstbehalt unterschreitet, wird das verfügbare Einkommen prozentual auf die Unterhaltsberechtigten aufgeteilt.

Im Mangelfall muss streng überprüft werden, ob der Unterhaltspflichtige seine finanzielle und wirtschaftliche Situation nicht verbessern kann. Gegebenenfalls werden in diesem Fall die oben aufgeführten Abzugsposten nicht ohne weiteres als berücksichtigungswürdig anerkannt.