Die häufigsten Regelungsbereiche eines Ehevertrages, Trennungs- oder Scheidungsfolgenvereinbarung sind:
1. Güterstand
2. Unterhalt
3. Altersversorgung
4. Aufteilung des gemeinsamen Vermögens, insbesondere Immobilien
5. Erbrechtliche Regelungen
Hierzu im Einzelnen:
Güterstand
Grundsätzlich lassen sich drei 3 Güterstände unterscheiden:
– Güterstand der Zugewinngemeinschaft,
– Güterstand der Gütertrennung und
– Güterstand der Gütergemeinschaft.
Der gesetzliche Güterstand ist der Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Im gesetzlichen Güterstand leben alle Ehepaare die vertraglich keinen anderen Güterstand vereinbart haben.
Der Güterstand regelt die Zuordnung des Vermögens während der Ehe und für den Fall der Ehescheidung.
Leben die Ehegatten im Güterstand der Zugewinngemeinschaft, wird im Falle der Scheidung durch einen Vergleich des Anfangs- und Endvermögens für jeden Ehegatten ermittelt, welchen Zugewinn er während der Ehe erwirtschaftet hat. Der Ehegatte mit höherem Vermögensüberschuss muss die Hälfte dieses Überschusses seinem Ehepartner auszahlen.
Im Rahmen eines Ehevertrages können die gesetzlichen Regelungen zum Zugewinnausgleich durch die Eheleute modifiziert werden, z.B. Ausschluss des Zugewinns für Betriebsvermögen oder für Wertsteigerungen der Erbschaft vereinbart werden. Auch ein Ausschluss des Zugewinns ist möglich.
Wird ehevertraglich der Güterstand der Gütertrennung vereinbart, findet im Falle des Scheiterns der Ehe kein Zugewinnausgleich statt.
Unterhalt
Ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Trennungs- und/oder nachehelichen Unterhalt vorliegen, hängt stets von dem individuellen Lebensstandard während der Ehe und den wirtschaftlichen Verhältnissen der Ehegatten nach der Scheidung ab.
Im Rahmen eines Ehevertrages können die Ehegatten die Voraussetzungen für das Entstehen einer Unterhaltspflicht erweitern oder einschränken, sowie die Höhe und die Dauer des Unterhaltsanspruches festlegen. Auch der Verzicht auf den nachehelichen Unterhalt ist möglich.
Altersversorgung
Das Gesetz sieht bei Scheidung der Ehe einen Ausgleich der während der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (Versorgungsausgleich) vor.
Folgende Versorgungsanrechte können zum Ausgleich kommen (§ 2 VersAusglG):
- Anwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung
- Anrechte aus der Beamtenversorgung
- Anrechte aus anderen berufsständischen Versorgungssystemen (etwa bei Anwälten, Künstlern, Ärzten usf.)
- Anwartschaften aus einer betrieblichen Altersvorsorge
- Ansprüche aus einer privaten Altersvorsorge
- private Berufsunfähigkeits-, Erwerbs- oder Invaliditätsversicherungen
Für den Fall einer Scheidung können die Ehegatten in einem Ehevertrag den Verzicht auf den Versorgungsausgleich festlegen. Man kann sich entweder auf den gänzlichen oder nur teilweisen Ausgleichsverzicht verständigen (§ 6 Absatz 1 VersAusglG). Die Entscheidung ist für das Familiengericht bindend, sofern der Vertrag rechtsgültig und korrekt ist.
Die Ehegatten können den Versorgungsausgleich auch teilweise ausschließen, indem sie sich auf Zeiträume während der Ehe einigen, für die der Versorgungsausgleich nicht durchgeführt werden soll.
Aufteilung des gemeinsamen Vermögens / Immobilien
In einem Ehevertrag oder einer Scheidungfolgenvereinbarung können die Ehegatten eine Regelung zur Nutzung oder Verwertung gemeinsamer Immobilie treffen. Dazu gehören z.B. Regelungen zum Wohnrecht, Nutzungsentschädigung oder auch Verkaufsregelungen.
Auch eine Regelung zur Aufteilung von Bankkonten, Depots, Beteiligungen und Unternehmensanteilen kann in einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfolgenvereinbarung getroffen werden.
Oft haben die Ehegatten gemeinsame Verbindlichkeiten (Kredite, Darlehen) und sind Gesamtschuldner. In einer Scheidungsfolgenvereinbarung kann eine Regelungen zur Tilgung oder Übernahme der gemeinsamen Verbindlichkeiten durch einen der Ehegatten getroffen werden.
Erbrechtliche Vereinbarungen
In einem Ehevertrag oder einer Scheidungsfplgenvereinbarung können auch nachstehende erbrechtliche Regelungen getroffen werden:
- Erb- und Pflichtteilsverzichtserklärungen
- Vorweggenommene Erbfolge (z.B. Schenkungen an Kinder)
- Absicherung des überlebenden Ehegatten (z.B. Berliner Testament, Nießbrauch, Wohnrechte)