Sorgen getrennt lebende Eltern gemeinsam für ihr Kind, gibt es reichlich Anlass zum Streit: Mal ist es die Wahl der Schule, mal eine Impfung und nicht selten die Ferienregelung. Besonders brisant wird es, wenn es ums Geld geht – insbesondere um das Geld des Kindes. So wie in einem Fall, der vor dem Oberlandesgericht Oldenburg verhandelt wurde (Beschluss v. 30.1.2018 – 4 WF 11/18).
Es ging um 15.000 Euro und um die Frage, ob der getrennt lebende Vater einen Anspruch darauf hatte zu erfahren, was mit dem Geld passiert war. Das Geld gehörte dem Sohn, der nun bei der Mutter lebte. Die hatte zunächst nicht verraten wollen, wie über das Geld verfügt worden war. Erst als der Vater das Gericht einschaltete, gab sie Auskunft.
So weit so gut. Doch nun ging es um die Frage, wer die Kosten für Verfahren zu tragen hat. Der Vater, weil sein Begehren eigentlich unzulässig war und allein dem Kind ein Auskunftsrecht zugestanden hätte? Oder die Mutter, weil sie dem Vater die Auskunft zunächst verwehrt hatte? Das Gericht entschied: Die Mutter muss zahlen.
Gemeinsam sorgeberechtigten Eltern stehe untereinander ein Anspruch auf Auskunft über Angelegenheiten des Kindes von erheblicher Bedeutung zu. Und die Frage, wo 15.000 Euro an Sparvermögen verblieben sind, sei nun mal eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung, wertete das Gericht. Auch der Grundsatz von Treu und Glauben gebiete es, dass die Mutter den Vater über den Verbleib des Geldes informiere. Insofern hätte sie dem Vater von sich aus Auskunft geben müssen. Mit ihrer Verweigerung habe sie das Verfahren erst erforderlich gemacht.
Der Anspruch des Vaters auf Auskunft ergibt sich aus der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie umfasst die Personen- und die Vermögenssorge. Zwar dürfe die Mutter, bei der das Kind lebt, in alltäglichen Dingen alleine entscheiden. Wenn es aber um Belange von so großer Tragweite wie die Verfügung über 15.000 Euro gehe, sei gegenseitiges Einvernehmen erforderlich.