Das Kind kommt in den Kindergarten oder in die Schule – und der Streit ist programmiert. Wo soll es hingehen? Welche Einrichtung ist am besten geeignet? Nicht selten können sich getrennt lebende Eltern in dieser Frage nicht einigen. Aber was passiert dann? Das Oberlandesgericht Hamm hatte nun einen solchen Fall zu entscheiden (Beschluss v. 25.5.2018 – II-4 UF 154/17).
Waldorf oder Montessori? Ganztags oder nur für ein paar Stunden? Kirchlich oder doch lieber kommunal? Wer einen Betreuungsplatz für den Nachwuchs sucht, muss sich entscheiden. Nicht selten fällt das getrennt lebenden Eltern, die sich das Sorgerecht teilen, schwer. Aber was dann? Wer legt fest, wo und wie das Kind betreut wird?
Mit dieser Frage hatte sich kürzlich das Oberlandesgericht Hamm zu befassen. Gegner vor Gericht: die Mutter, die einen Waldorfkindergarten für den gemeinsamen Sohn präferierte, und der Vater, dem diese Art der Pädagogik suspekt ist und der lieber einen wohnortnahen Kindergarten ausgewählt hätte. Die Fronten waren so verhärtet, dass selbst eine vorgerichtliche Vermittlung durch das Jugendamt erfolglos geblieben war.
In erster Instanz hatte dann schließlich die Mutter Recht bekommen. Ihr war die Entscheidungsbefugnis über die Wahl des Kindergartens übertragen worden – allerdings nicht weil sie die besseren Argumente für den Waldorfkindergarten geliefert hatte. Sondern weil sie es ist, die das Kind überwiegend betreut. Insofern wertete es das Gericht als gerechtfertigt, dass sie auch die Entscheidung trifft, welchen Kindergarten die Tochter besucht. Schließlich müsse sie das mit ihrem Alltag vereinbaren, so das Urteil. Die Argumente, die die Eltern für und gegen die jeweils präferierten Einrichtungen vortrugen, hielt das Gericht in beiden Fällen für plausibel und nachvollziehbar. Egal welcher Kindergarten ausgewählt worden wäre, in keinem der Fälle wäre das Wohl des Kindes – die oberste Richtschnur für eine solche Entscheidung ist – gefährdet gewesen, urteilte das Gericht. Dem Vater wurden die Kosten des Verfahrens auferlegt. Er legte gegen diese Entscheidung Beschwerde ein und bekam Recht – allerdings nur in einem Punkt.
Grundsätzlich ist es nach § 1628 BGB rechtens, einem Elternteil die Entscheidungsbefugnis in einer Angelegenheit zu übertragen, wenn sich beide gemeinsam nicht einigen können. Bei der Frage, wem diese Befugnis übertragen wird, ist das Kindswohl maßgebliches Entscheidungskriterium. Konkret heißt das: Welcher Elternteil ist am besten geeignet, eine Entscheidung zu treffen, die dem Wohl des Kindes dient?
In erster Instanz hielt das Gericht die Mutter für geeigneter. Das wurde in zweiter Instanz relativiert. Insgesamt erscheine der Vater besser geeignet, eine am Kindswohl orientierte Entscheidung zu treffen, so das Urteil. Denn er habe stärker die Bedürfnisse der Tochter im Blick, wenn er u.a. für eine wohnortnahe Betreuung eintrete. Außerdem hatte die Mutter im ersten Verfahren ein wenig gemogelt, was die Betreuungszeiten angeht.
Allerdings änderte all dies nichts an der Entscheidung, dass das Kind weiter im Waldorfkindergarten betreut wird. Warum? Das Kind war dort bereits eingewöhnt worden. Aufgrund dieser inzwischen tatsächlich eingetretenen Gegebenheiten hielt es das Gericht für sinnvoll, die Entscheidungsbefugnis bei der Mutter zu belassen. Schließlich sei ein Kindergartenwechsel dem Kindswohl nicht förderlich.
Eine Änderung gab es lediglich bei der Entscheidung über die Kosten. Die müssen sich die Eltern nun teilen.