Irgendwann war es mal Liebe. Doch jetzt ist da nichts mehr. Die einstigen Partner verbindet allenfalls noch die Wut aufeinander, manchmal sogar Hass. Sind dann Kinder im Spiel, führt das nicht selten zu schweren Konflikten – und richtig viel Arbeit für Anwälte und Gerichte. Auch in dem Sorgerechtsfall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschied, war die Kommunikation zwischen den Eltern komplett gestört. Wie soll da eine einvernehmliche Sorgerechtslösung aussehen?

Vor Gericht dürften die Eheleute längst persönlich bekannt gewesen sein. Allein acht familiengerichtliche Kindschaftsverfahren hatten sie in den vergangenen Jahren geführt. Auch sonst gab es kaum ein Sorgerechtsthema, das die im Jahr 2009 geschiedenen Partner einvernehmlich lösen konnten: Die Kommunion des gemeinsamen Sohnes führte zu Streit, genauso wie die Eröffnung eines Sparbuchs für das Kind. Die Beantragung eines Kinderreisepasses blockierte der Vater. Über einen Termin beim Kinderpsychologen konnten sich die Eltern mehr als eineinhalb Jahre lang nicht einigen. Und die Emails, die Mutter und Vater austauschten, seien nicht „Ausdruck einer konstruktiven Diskussion auf Augenhöhe“, wertete das Oberlandesgericht Düsseldorf (Beschluss v. 7.12.2017 – II-1 UF 151/17).

Das hatte eine Beschwerde des Vaters zur elterlichen Sorge zu entscheiden. Der Mutter war zuvor vom Amtsgericht das alleinige Sorgerecht übertragen worden, nachdem der Umgang mit dem Vater und viele weitere Themen rund um das Kind immer wieder für Streit gesorgt hatten. Für den Vater ein „unverhältnismäßiger Eingriff in sein Elternrecht“. Er forderte eine mildere Form der Sorgerechtslösung: eine Übertragung lediglich von Teilbereichen der elterlichen Sorge. Oder eine Lösung über eine Generalvollmacht, die der Mutter mehr Spielraum gibt und so Konflikten vorbeugt.

Doch das Gericht lehnte die Beschwerde ab und bestätigte die Sorgerechtsübertragung an die Mutter. Die Begründung: Wollen Eltern die Verantwortung für ihr Kind gemeinsam tragen, so setzt das ein Mindestmaß an Übereinstimmung in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge und tragfähige soziale Beziehungen voraus. Weil zwischen den Partnern aber keine vernünftige Kommunikation möglich sei, sah das Gericht keine Grundlage, dass das Sorgerecht zum Wohl des Kindes gemeinsam ausgeübt werde. Als Belege führt das Gericht die Vielzahl an Fällen auf, die zu Konflikten zwischen den Eltern geführt hatten.

Das Gericht sah auch keine Möglichkeit, das Sorgerecht nur für Teilbereiche zu regeln, da generell keine tragfähige Übereinstimmung bei den Eltern vorhanden sei. Eine Generalvollmacht, so die Argumentation des Gerichts, vermeide keine Konflikte, da sie jederzeit zu widerrufen sei. Insofern sei die Sorgerechtsübertragung an die Mutter die einzige Lösung, die dem Kindswohl diene. Schließlich habe sie den Jungen seit Jahren ohne Beanstandung betreut.