Haben getrennt lebende Eltern ein Umgangsrecht vereinbart – egal ob gerichtlich oder nicht –, dann hat der Elternteil, bei dem die Kinder leben, dafür zu sorgen, dass der andere sein Recht tatsächlich wahrnehmen kann – und zwar ohne dass ihm dafür Mehraufwendungen entstehen. Andernfalls drohen Schadenersatzforderungen. So wie in einem Fall, in dem die Ferienregelung für erheblichen Ärger gesorgt hatte.

In dem Fall, den das Oberlandesgericht Bremen (Beschluss v. 24.11.2017 – 4 UF 61/17) zu verhandeln hatte, war es um eine Ferienregelung und deren Folgen gegangen. Die Eltern hatten in einem privaten, nicht gerichtlich vereinbarten Vergleich festgelegt, dass die beiden Kinder die Sommerferien je zur Hälfte bei Mutter und Vater in deren Heimat, der Türkei, verbringen.

Gesagt, getan: Die Kinder reisten mit dem Flugzeug mit der Mutter in die Türkei, nach der Hälfte der Zeit holte ein Onkel die Mädchen ab, um sie zum Vater zu bringen. Was ihm die Mutter nicht mitgab, waren die Reisepässe der Töchter, die für eine Ausreise jedoch zwingend erforderlich waren. Warum der Vater die wichtigen Dokumente nicht erhielt, war im Verfahren streitig. Nach Angaben des Vaters, die von Zeugen bestätigt wurden, wollte die Mutter die Pässe erst herausgeben, wenn sie 400 Euro für die bereits gebuchten Rückflüge der Mädchen erhalte. Doch diese Flüge waren in der vereinbarten Umgangsregelung nicht vorgesehen. Stattdessen wollte der Vater seine Töchter mit dem Auto nach Deutschland zurückbringen.

Per Eilverfahren war die Mutter damals vom zuständigen Amtsgericht verpflichtet worden, die Pässe doch noch herauszugeben. Auch die Kosten für dieses Verfahren musste sie tragen. Der Vater forderte nun vor dem Oberlandesgericht auch noch die Erstattung der Kosten, die ihm durch den ganzen Ärger entstanden waren: Kosten für Anwälte, Übersetzung, Notariat und die Gerichtskasse – in Summe mehr als 700 Euro.

Das Gericht entschied, dass ihm die Mutter dieses Geld tatsächlich ersetzen muss. Der Schadenersatz stehe ihm zu, weil die Frau geltendes Umgangsrecht – und damit ein gesetzliches Rechtsverhältnis familienrechtlicher Art – verletzt habe.

Grundsätzlich gilt: Der Umgangsberechtigte muss alle Kost tragen, die mit der Ausübung des Umgangs verbunden sind. Allerdings hat auch derjenige, der das Umgangsrecht gewährt, Pflichten. Und dazu gehört, den Umgang in der Art und Weise zu ermöglichen, dass dem anderen keine Mehraufwendungen entstehen oder der Umgang vereitelt wird. Das hat das BGH bereits 2002 entschieden (Beschluss vom 19.06.2002 – XII ZR 173/00). Dieses gilt auch für eine Umgangsregelung, die außergerichtlich erzielt wurde. Im Falle einer Verletzung dieser Pflicht droht Schadenersatz.

Genau das war im vorliegenden Fall passiert: Durch die Geldforderung der Mutter, die sie mit der Herausgabe der Pässe verknüpfte, waren dem Vater unnötige Kosten entstanden. Diese müsse ihm die Mutter nun ersetzen. Dass der Mann einen Rechtsanwalt beauftragt hatte, sah das Gericht als adäquate Maßnahme an. Der Vater habe zuvor versucht, die Passherausgabe auf andere Art und Weise zu erreichen. Z.B., indem er Nachbarn zu der Mutter schickte – vergeblich. Auf Empfehlung des Konsulats habe er schließlich juristische Schritte eingeleitet. Und dafür müsse die Mutter nun zahlen.