„Ich würde ja gerne, aber es kommt einfach zu wenig dabei rum.“ Selbstständige, die sich mit dieser Ausrede um den Unterhalt für ihre minderjährigen Kinder drücken möchte, haben schlechte Karten.  Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss v. 10.4.2018 – II- 1 UF 186/17) sind sie gehalten, ihre Arbeitskraft so einzusetzen, dass es für den Unterhalt der Kinder reicht. Heißt: Im Notfall die Selbstständigkeit aufgeben und als Angestellter weitermachen.

In dem vorliegenden Fall wurde ein Vater verklagt, der den Unterhalt für seine beiden minderjährigen Kinder, die bei der Mutter leben, eigenmächtig auf nicht einmal die Hälfte der geforderten Summe reduziert hatte. Der Grund: Die Geschäfte in seinem Juwelierhandel liefen so schlecht, dass er mit dem Einkommen nicht einmal mehr seinen Lebensunterhalt bestreiten könne – und das, obwohl er sechs Tage pro Woche jeweils mindestens acht Stunden arbeite. Pech oder selbstverschuldete Zwangslage?

Der ungelernte Mann ist bereits seit Jahren selbstständig. Zuletzt hatte er die Anteile an dem Handel an seinen Bruder verkauft und war nun als angestellter Geschäftsführer tätig. Doch auch dabei sprang kaum etwas heraus. Noch in erster Instanz hatte sich das zuständige Familiengericht auf die Seite des Vaters geschlagen. Der Landkreis, der für die beiden Kinder Sozialhilfe zahlte und damit auch beim Unterhalt in Vorleistung trat, hatte das Geld von dem Mann zurückgefordert. Doch der wurde als „leistungsunfähig“ bezeichnet.

In zweiter Instanz jedoch fiel das Urteil anders aus:  Es liege eine gesteigerte Unterhaltspflicht vor, urteilte das Gericht. Demnach müsse sich der Mann „unter Anspannung aller Kräfte und Ausnutzung aller vorhandenen Möglichkeiten“ um einen ausreichend entlohnten Arbeitsplatz bemühen. Genau das habe er jedoch nicht getan, so das Gericht. Aus diesem Grund wurde ein fiktives Einkommen angerechnet. Richtschnur war dabei der branchenübliche Lohn eines Angestellten mit vergleichbarerer Qualifikation. Was hätte der Mann verdienen können, wäre er nicht in der Selbstständigkeit verharrt?

Denn dass ihm der Juwelierhandel nicht zu Reichtümern verhelfen wird, war früh absehbar. Das Unternehmen fuhr satte Verluste ein. Sogar ein Darlehen habe er aufnehmen müssen, berichtete der Mann. Auch als Angestellter seines Bruders verdiente der Angeklagte deutlich unter Durchschnitt.

Für das Gericht ließen diese Umstände nur zwei Schlüsse zu: Entweder die dargestellten Einkommensverhältnisse seien nicht plausibel und der tatsächliche Ertrag deutlich höher. Oder der Mann gehe einer „völlig unwirtschaftlichen Tätigkeit“ nach. In letzterem Fall, so das Gericht, hätte er sich um einen anderen, besser bezahlten Job oder um ein zusätzliches Einkommen bemühen und diese Anstrengungen auch belegen müssen.