Schule, Ausbildung und dann möglichst schnell eigenes Geld verdienen – das ist die Idealvorstellung vieler Eltern. Ganz besonders gilt das für Eltern, die Unterhalt für ein getrennt von ihnen lebendes Kind zahlen müssen. Denn sobald der Nachwuchs eigenes Geld verdient, entfällt die Pflicht zur Alimentierung. Je früher, umso besser also. Doch nicht immer führt der Weg direkt von der Schulbank in den Job. Wie sieht es dann mit dem Unterhalt aus? Das Oberlandesgericht Frankfurt/Main musste sich nun mit der Frage befassen, ob ein unterhaltspflichtiger Elternteil während eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) für sein minderjähriges Kind zahlen muss (Beschluss v. 4.4.2018 – 2 UF 135/17).
Fest steht: Kinder, die Unterhalt beziehen, sollen nach der Schulausbildung möglichst rasch eine Berufsausbildung beginnen und diese zügig abschließen. Darauf stützten sich in der Vergangenheit viele Urteile, die die Unterhaltsberechtigung während eines freiwilligen sozialen Jahres (FSJ) verneinten. 2012 hatte das Oberlandesgericht (OLG) Celle (FamRZ 2012, 995) dagegen festgestellt, dass ein solches FSJ die kulturelle, soziale und interkulturelle Kompetenz eines jungen Menschen fördere und daher durchaus ein Unterhaltsanspruch bestehe, selbst, wenn diese am Gemeinwohl orientierte Tätigkeit nicht unmittelbar für die weitere Ausbildung erforderlich ist.
Ähnlich verhielt es sich nun auch in dem Fall, den das OLG Frankfurt/Main zu verhandeln hatte. Das minderjährige Kind hatte nach dem qualifizierten Hauptschulabschluss ein FSJ absolviert. Der Vater verweigerte den Unterhalt für diese Zeit. Das Gericht erkannte aber auch hier dem Sohn den Unterhaltsanspruch zu. Der Freiwilligendienst diene nicht nur der Berufsorientierung, sondern vermittle auch Schlüsselkompetenzen, die die Chancen auf dem Arbeitsmarkt verbesserten, argumentierte das Gericht. Damit diene das FSJ der Ausbildung und Weiterbildung des Kindes. Und der Vater muss zahlen.
Ins Gewicht fiel zudem, dass der Sohn noch minderjährig war. Zwar steht auch volljährigen Kindern eine Orientierungs- und Erprobungsphase während der Berufsausbildung zu. Doch sie sind angehalten, zwischen zwei Ausbildungsabschnitten – etwa zwischen dem Abitur und der Aufnahme eines Studiums –ihren Unterhalt selbst zu decken. Bei Minderjährigen verhält sich das anders. Hier wiege die Verpflichtung der Eltern, alles zu unternehmen, um den Unterhalt der Kinder zu decken, schwerer, so das Gericht.