Ausgerechnet das Haus oder die Wohnung, in dem die Familie einst glückliche Stunden erlebt haben, wird bei Trennungen häufig zum Zankapfel. Vor allem dann, wenn einer der Partner die Immobilie weiter bewohnt. Denn oft ist die Immobilie nach der Trennung für ihn allein zu groß oder zu kostspielig. Aber was tun, wenn ein Verkauf oder eine Vermietung an Dritte scheitert? Was bedeutet das für den Trennungsunterhalt? Fragen, mit denen sich das Oberlandesgericht Hamm befassen musste (Beschluss v. 26.10.2017 – II-11 UF 64/17).

 

In dem Fall ging es um den Trennungsunterhalt für die Ehefrau. Die Partner hatten während ihrer fast 15-jährigen Ehe – vor allem dank des hohen Einkommens des Mannes – offenbar gut gelebt. Sie leisteten sich ein großzügiges Haus, das beiden nun je zur Hälfte gehörte. Nach der Trennung blieb die Frau dort mit den beiden gemeinsamen Kindern und einem Kind aus einer vorherigen Beziehung wohnen – mietfrei! Lediglich für Nebenkosten wie Strom und Wasser kam sie auf. Trotzdem forderte sie von ihrem Mann einen stattlichen Unterhalt. Der wiederum beantrage, ihre Zahlungsanträge zurückzuweisen. Diese Forderung hielt das Gericht jedoch für unbegründet. Es gab der Frau – zumindest in Teilen – Recht. Dabei spielten Wohnbedarf – und der Wohnwert der Immobilie eine zentrale Rolle.

Der Reihe nach: Maßgebend bei der Berechnung ist, ob es dem Partner, der in der einst gemeinsam genutzten Immobilie bleibt, möglich ist, diese zu verkaufen oder zu vermieten. Im ersten Trennungsjahr ist dies nicht der Fall. Schließlich sollen keine Fakten geschaffen werden. Möglicherweise finden die Partner ja doch wieder zusammen. Daher wird in dieser Zeit nicht der objektive Wohnwert, der meist deutlich höher liegt, herangezogen, sondern aus Billigkeitsgründen ein unterhaltsrechtlich angemessener Betrag, der es beiden Partnern ermöglicht für ihre sonstige Lebensführung aufzukommen.

Sobald feststeht, dass die Ehe endgültig gescheitert ist, etwa dann, wenn ein Scheidungsverfahren anhängig ist, endet laut der gängigen Rechtsprechung des BGH diese Phase. Dann ist die objektive Marktmiete des Objekts für die Berechnung heranzuziehen. Heißt, es wird abgeglichen, wie viel Miete oder welcher Verkaufserlös sich mit dem Objekt erzielen ließe. Diese Summe wird in Relation zum Wohnbedarf gestellt. Genau diese Situation wäre im vorliegenden Fall eingetreten, da die Scheidung rechtshängig war. Die Frau hätte damit rechnen müssen, dass sie für das mietfreie Wohnen in dem Haus einen Abschlag beim Unterhalt in Kauf hätte nehmen müssen.

Doch das Gericht machte an dieser Stelle eine Ausnahme. Denn die Partner, die jeweils Miteigentümer an dem Haus sind, hätten sich bis dato nicht einigen können, wie mit der gemeinsamen Immobilie zu verfahren sei: Vermietung, Verkauf oder Übernahme durch einen der Partner? Aus diesem Grund, so das Gericht, sei der Frau eine anderweitige Verwendung des Objekts „schlicht nicht zumutbar“ und das Haus für sie „totes Kapital“ ist. Somit könne der volle Wohnwert nicht herangezogen werden.