Vollstreckungstitel nach dem Gewaltschutzgesetz werden nach den Regeln der ZPO vollstreckt, § 95 FamFG. Auch ein in einem Gewaltschutzverfahren ordnungsgemäß protokolierter gerichtlicher Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel iSd § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dar, der nicht der gerichtlichen Bestätigung nach § 214a FamFG bedarf, um vollstreckbar zu sein. Die gerichtliche Bestätigung nach § 214 a FamFG ist Voraussetzung allein für die Ahndung eines Verstoßes als Straftat gemäß § 4 GewSchG (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1449).
Eine Vollstreckungsklausel ist gemäß § 86 Abs. 3 FamFG entbehrlich (vgl. FamRZ 2019, 1449).
Die Vollstreckbarkeit eines im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichs tritt gemäß §§ 87 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1, 750 ZPO erst mit förmlicher Zustellung des schriftlichen Vergleichs sowie des Hinweises gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO ein, die vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit dieser erfolgen muss ( vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2019, 1947; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1449).
Die Vorschrift § 87 Abs. 2 FamFG bezweckt nach ihrem Wortlaut, dass sich der Schuldner aufgrund des zugestellten Beschlusses über Anlass und Umfang der bevorstehenden Vollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient damit der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung.
Zwar spricht der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG nur von der Zustellung des „Beschlusses“ und erwähnt den Vergleich als Vollstreckungstitel nicht. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.
Über die fehlende Zustellung hilft auch nicht hinweg, dass der Vergleich in Anwesenheit der Beteiligten wirksam geschlossen und damit wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit eines Vergleichs bietet – wie auch die Wirksamkeit anderen Vollstreckungstitel – keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die förmliche Zustellung eines Titels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung verzichten zu können.
Die Zustellung dient als urkundlicher Nachweis, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zu Kenntnis zu nehmen und sich über die Umstände der ggf. bevorstehenden Zwangsvollstreckung zu informieren. Dazu genügt es nicht, wenn der Schuldner in der mündlichen Verhandlung von dem Inhalt schon deshalb Kenntnis erlangt, weil er an einem Vergleichsabschluss darüber beteiligt war.
Nur wenn ein Verpflichteter über den genauen Text der geschlossenen Vereinbarung verfügt, kann ihm wegen Zuwiderhandlung gegen die eingegangenen, im Einzelnen nachvollziehenden Verpflichtungen auch noch nach einem gewissen Zeitablauf Kenntnis oder Kennenmüssen der Verpflichtung nachgewiesen werden. Es dient daher der Gewährung des rechtlichen Gehörts, wenn über eine Zustellung nachweisbar ist, das sich der Beteiligte über den genauen Inhalt der gerichtlich geschlossenen Vereinbarung vergewissern kann. Denn nur dann ist er in der Lage, sein Verhalten darauf zu überprüfen, ob es von der Vereinbarung erfasst und damit strafbewehrt ist.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2024 – 13 WF 72/24, FamFG 2025, 462.