Familienrecht: Häusliche Gewalt

Ihre Anwälte bei häuslicher Gewalt in Augsburg: Erste rechtliche Hilfe von Fachanwältin – schnell, kompetent & lösungsorientiert

Ihre Anwälte bei häuslicher Gewalt in Augsburg: Erste rechtliche Hilfe von Fachanwältin – schnell, kompetent & lösungsorientiert.

Häusliche Gewalt hinterlässt nicht nur körperliche, sondern auch tiefe seelische Spuren. Viele Betroffene fühlen sich gefangen – ohnmächtig, verzweifelt, ohne sicheren Ausweg.  Die Vorstellung eines langwierigen, teils öffentlichen Strafverfahrens schreckt viele ab – zumal ein solches Verfahren keinen unmittelbaren Schutz vor weiteren Übergriffen bietet.

Was in dieser Situation wirklich zählt, ist ein schneller und wirksamer Schutz. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht genau das – ohne den Umweg über ein Strafverfahren. Es eröffnet die Möglichkeit, gerichtliche Maßnahmen zu erwirken, die Sie unmittelbar vor weiteren Gewalthandlungen schützen.

Als erfahrene Anwälte für häusliche Gewalt in Augsburg stehen wir Ihnen in dieser schwierigen Lebensphase zur Seite. Wir unterstützen Sie dabei, einen passgenauen Schutzantrag bei Gericht zu stellen, setzen Ihre Rechte konsequent durch und sorgen dafür, dass Sie den Schutz erhalten, den Sie dringend benötigen – schnell, diskret und mit der nötigen Entschlossenheit.

Vereinbaren Sie gern ein vertrauliches persönliches Beratungsgespräch.

Zögern Sie nicht. Holen Sie sich Hilfe. Wir nehmen Ihre Sorgen ernst und kämpfen für Ihre Sicherheit.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Damit ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Gewalt- oder Bedrohungshandlung:

Hierunter versteht man körperliche Gewalt (z.B. Schläge), Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (z.B. Bedrohung mit einem Messer, Aussagen wie „Wenn du jetzt gehst, bring ich dich um“), Freiheitsberaubung (z.B. durch Einsperren, Fesseln) und psychische Gewalt (z.B. Stalking)

  • Wiederholungsgefahr oder andauernde Beeinträchtigung:

Die betroffene Person fühlt sich weiterhin belästigt, bedroht oder verfolgt.

  • Antragsberechtigung:

Die betroffene Person selbst kann einen Antrag bei Gericht einreichen. Minderjährige werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Wir als Rechtsanwältinnen können für Sie einen Antrag stellen.

Es ist keine besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer erforderlich.

  • Glaubhaftmachung:

Die Vorfälle müssen belegt werden. Es können bspw. ärztliche Atteste, Fotos von Verletzungen, Zeugenaussagen, Polizei- oder Strafanzeigen, Chatnachrichten, E-Mails und Briefe vorgelegt werden.

Das Gericht kann bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen verschiedene Maßnahmen erlassen. Dazu gehören

  • Kontaktverbot:

Der Täter darf mit der betroffenen Person nicht in Kontakt treten. Verboten ist nicht nur ein persönlicher Kontakt, sondern auch Anrufe, Anschreiben per E-Mail/SMS/WhatsApp oder auf sonstigen sozialen Medien.

  • Annäherungsverbot:

Der Täter darf sich der betroffenen Person nicht mehr nähern. Das Gericht bestimmt eine genaue Entfernung, wie z.B. 100 Meter Abstand.

  • Betretungsverbot:

Dem Täter wird verboten, bestimmte Orte zu betreten. Hierzu zählen beispielsweise die gemeinsame Wohnung, der Arbeitsplatz der betroffenen Person, die Schule/Kindergarten der gemeinsamen Kinder.

  • Wohnungszuweisung;

Das Gericht ordnet an, dass der Täter aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Diese Anordnung kann selbst für den Fall getroffen werden, dass der Täter selbst (Mit-)Eigentümer oder Mieter ist.

Diese Maßnahmen können bei besonders akuter Gefahr auch per einstweiliger Anordnung getroffen werden. Das bedeutet, dass die jeweilige Maßnahme bereits wenige Tage nach der Beantragung in Kraft tritt.

Ein gerichtliches Verfahren vor dem Familiengericht läuft in der Regel folgendermaßen ab:

Zunächst wird ein schriftlicher Antrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der betroffenen Person.

Innerhalb dieses Antrags sind die geltend gemachten Vorfälle zu belegen und glaubhaft zu machen. Hierbei helfen bspw. ärztliche Atteste, Fotos von Verletzungen, Zeugenaussagen, Polizei- oder Strafanzeigen, Chatnachrichten, E-Mails und Briefe. Auch eine Beschreibung des Vorfalls mithilfe einer eidesstattlichen Versicherung ist zulässig.

Auf den schriftlichen Antrag hin wird das Gericht eine Entscheidung treffen. Hierfür gibt es drei Möglichkeiten:

1. Ablehnung des Antrags

Der Antrag wird abgelehnt, da das Gericht der Auffassung ist, dass die geltend gemachten Vorfälle eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz nicht begründen.

2. Erlass einer einstweiligen Anordnung

Das Gericht erlässt ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung, die dem Antrag entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Eilbedürftigkeit aufgrund akuter Gefahr vorliegt. Die Schutzmaßnahmen werden zunächst befristet.

Stellt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin daraufhin einen Antrag auf mündliche Verhandlung, werden in dieser mündlichen Verhandlung beide Parteien persönlich angehört. Daraufhin erlässt das Gericht einen endgültigen Beschluss, in dem es über Verlängerung, Änderung und/oder Aufhebung der Maßnahmen entscheidet.

3. Ansetzen einer mündlichen Verhandlung

Das Gericht setzt direkt eine mündliche Verhandlung an, ohne zuvor eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Auch in dieser mündlichen Verhandlung werden die Parteien persönlich angehört.

Daraufhin erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem es über die Anordnung der beantragten Maßnahmen entscheidet.

Wer gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, macht sich gem. § 4 GewSchG strafbar.

Kommt es innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft zu physischer oder psychischer Gewalt, kann das Familiengericht auf Antrag eine sog. Wohnungszuweisung aussprechen.

Das bedeutet: der gewalttätiger Partner oder Partnerin wird verpflichtet, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.

Grundlage: § 1361b BGB und Gewaltschutzgesetz.

Gilt auch bei massiven Drohungen, Stalking oder psychischen Druck.

Wichtig: Beweise wie Atteste, Zeugenaussagen oder Polizeiprotokolle sichern.

Der Antrag auf Wohnungzuweisung kann mit einem Eilantrag (im Wege der einstweiligen Anordnung) gestellt werden, um schnell Schutz zu erhalten.

Ziel der Wohnungszuweisung ist der Schutz des betroffenen Partners und gegebenenfalls der Kinder, um ein gewaltfreies und sicheres Zuhause sicherzustellen.

Lassen Sie sich in einer solchen Situation frühzeitig rechtlich beraten – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Familie.