Anwälte häusliche Gewalt Augsburg

Ihre Anwälte bei häuslicher Gewalt in Augsburg: Erste rechtliche Hilfe von Fachanwältin – schnell, kompetent & lösungsorientiert

Ihre Anwälte bei häuslicher Gewalt in Augsburg: Erste rechtliche Hilfe von Fachanwältin – schnell, kompetent & lösungsorientiert.

Häusliche Gewalt hinterlässt nicht nur körperliche, sondern auch tiefe seelische Spuren. Viele Betroffene fühlen sich gefangen – ohnmächtig, verzweifelt, ohne sicheren Ausweg.  Die Vorstellung eines langwierigen, teils öffentlichen Strafverfahrens schreckt viele ab – zumal ein solches Verfahren keinen unmittelbaren Schutz vor weiteren Übergriffen bietet.

Was in dieser Situation wirklich zählt, ist ein schneller und wirksamer Schutz. Das Gewaltschutzgesetz ermöglicht genau das – ohne den Umweg über ein Strafverfahren. Es eröffnet die Möglichkeit, gerichtliche Maßnahmen zu erwirken, die Sie unmittelbar vor weiteren Gewalthandlungen schützen.

Als erfahrene Anwälte für häusliche Gewalt in Augsburg stehen wir Ihnen in dieser schwierigen Lebensphase zur Seite. Wir unterstützen Sie dabei, einen passgenauen Schutzantrag bei Gericht zu stellen, setzen Ihre Rechte konsequent durch und sorgen dafür, dass Sie den Schutz erhalten, den Sie dringend benötigen – schnell, diskret und mit der nötigen Entschlossenheit.

Vereinbaren Sie gern ein vertrauliches persönliches Beratungsgespräch.

Zögern Sie nicht. Holen Sie sich Hilfe. Wir nehmen Ihre Sorgen ernst und kämpfen für Ihre Sicherheit.

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Damit ein entsprechender Antrag Aussicht auf Erfolg hat, müssen folgende Voraussetzungen vorliegen:

  • Gewalt- oder Bedrohungshandlung:

Hierunter versteht man körperliche Gewalt (z.B. Schläge), Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (z.B. Bedrohung mit einem Messer, Aussagen wie „Wenn du jetzt gehst, bring ich dich um“), Freiheitsberaubung (z.B. durch Einsperren, Fesseln) und psychische Gewalt (z.B. Stalking)

  • Wiederholungsgefahr oder andauernde Beeinträchtigung:

Die betroffene Person fühlt sich weiterhin belästigt, bedroht oder verfolgt.

  • Antragsberechtigung:

Die betroffene Person selbst kann einen Antrag bei Gericht einreichen. Minderjährige werden durch ihren gesetzlichen Vertreter vertreten. Wir als Rechtsanwältinnen können für Sie einen Antrag stellen.

Es ist keine besondere Beziehung zwischen Täter und Opfer erforderlich.

  • Glaubhaftmachung:

Die Vorfälle müssen belegt werden. Es können bspw. ärztliche Atteste, Fotos von Verletzungen, Zeugenaussagen, Polizei- oder Strafanzeigen, Chatnachrichten, E-Mails und Briefe vorgelegt werden.

Das Gericht kann bei Vorliegen der oben genannten Voraussetzungen verschiedene Maßnahmen erlassen. Dazu gehören

  • Kontaktverbot:

Der Täter darf mit der betroffenen Person nicht in Kontakt treten. Verboten ist nicht nur ein persönlicher Kontakt, sondern auch Anrufe, Anschreiben per E-Mail/SMS/WhatsApp oder auf sonstigen sozialen Medien.

  • Annäherungsverbot:

Der Täter darf sich der betroffenen Person nicht mehr nähern. Das Gericht bestimmt eine genaue Entfernung, wie z.B. 100 Meter Abstand.

  • Betretungsverbot:

Dem Täter wird verboten, bestimmte Orte zu betreten. Hierzu zählen beispielsweise die gemeinsame Wohnung, der Arbeitsplatz der betroffenen Person, die Schule/Kindergarten der gemeinsamen Kinder.

  • Wohnungszuweisung;

Das Gericht ordnet an, dass der Täter aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss. Diese Anordnung kann selbst für den Fall getroffen werden, dass der Täter selbst (Mit-)Eigentümer oder Mieter ist.

Diese Maßnahmen können bei besonders akuter Gefahr auch per einstweiliger Anordnung getroffen werden. Das bedeutet, dass die jeweilige Maßnahme bereits wenige Tage nach der Beantragung in Kraft tritt.

Ein gerichtliches Verfahren vor dem Familiengericht läuft in der Regel folgendermaßen ab:

Zunächst wird ein schriftlicher Antrag bei dem zuständigen Familiengericht eingereicht. Zuständig ist das Familiengericht am Wohnort der betroffenen Person.

Innerhalb dieses Antrags sind die geltend gemachten Vorfälle zu belegen und glaubhaft zu machen. Hierbei helfen bspw. ärztliche Atteste, Fotos von Verletzungen, Zeugenaussagen, Polizei- oder Strafanzeigen, Chatnachrichten, E-Mails und Briefe. Auch eine Beschreibung des Vorfalls mithilfe einer eidesstattlichen Versicherung ist zulässig.

Auf den schriftlichen Antrag hin wird das Gericht eine Entscheidung treffen. Hierfür gibt es drei Möglichkeiten:

1. Ablehnung des Antrags

Der Antrag wird abgelehnt, da das Gericht der Auffassung ist, dass die geltend gemachten Vorfälle eine Maßnahme nach dem Gewaltschutzgesetz nicht begründen.

2. Erlass einer einstweiligen Anordnung

Das Gericht erlässt ohne mündliche Verhandlung eine einstweilige Anordnung, die dem Antrag entspricht. Dies ist der Fall, wenn besondere Eilbedürftigkeit aufgrund akuter Gefahr vorliegt. Die Schutzmaßnahmen werden zunächst befristet.

Stellt der Antragsgegner/die Antragsgegnerin daraufhin einen Antrag auf mündliche Verhandlung, werden in dieser mündlichen Verhandlung beide Parteien persönlich angehört. Daraufhin erlässt das Gericht einen endgültigen Beschluss, in dem es über Verlängerung, Änderung und/oder Aufhebung der Maßnahmen entscheidet.

3. Ansetzen einer mündlichen Verhandlung

Das Gericht setzt direkt eine mündliche Verhandlung an, ohne zuvor eine einstweilige Anordnung zu erlassen. Auch in dieser mündlichen Verhandlung werden die Parteien persönlich angehört.

Daraufhin erlässt das Gericht einen Beschluss, in dem es über die Anordnung der beantragten Maßnahmen entscheidet.

Wer gegen eine Anordnung nach dem Gewaltschutzgesetz verstößt, macht sich gem. § 4 GewSchG strafbar.

Kommt es innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft zu physischer oder psychischer Gewalt, kann das Familiengericht auf Antrag eine sog. Wohnungszuweisung aussprechen.

Das bedeutet: der gewalttätiger Partner oder Partnerin wird verpflichtet, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.

Grundlage: § 1361b BGB und Gewaltschutzgesetz.

Gilt auch bei massiven Drohungen, Stalking oder psychischen Druck.

Wichtig: Beweise wie Atteste, Zeugenaussagen oder Polizeiprotokolle sichern.

Der Antrag auf Wohnungzuweisung kann mit einem Eilantrag (im Wege der einstweiligen Anordnung) gestellt werden, um schnell Schutz zu erhalten.

Ziel der Wohnungszuweisung ist der Schutz des betroffenen Partners und gegebenenfalls der Kinder, um ein gewaltfreies und sicheres Zuhause sicherzustellen.

Lassen Sie sich in einer solchen Situation frühzeitig rechtlich beraten – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Familie.

Vollstreckungstitel nach dem Gewaltschutzgesetz werden nach den Regeln der ZPO vollstreckt, § 95 FamFG. Auch ein in einem Gewaltschutzverfahren ordnungsgemäß protokolierter gerichtlicher Vergleich stellt einen Vollstreckungstitel iSd § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG dar, der nicht der gerichtlichen Bestätigung nach § 214a FamFG bedarf, um vollstreckbar zu sein. Die gerichtliche Bestätigung nach § 214 a FamFG ist Voraussetzung allein für die Ahndung eines Verstoßes als Straftat gemäß § 4 GewSchG (vgl. OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1449).

Eine Vollstreckungsklausel ist gemäß § 86 Abs. 3 FamFG entbehrlich (vgl. FamRZ 2019, 1449).

Die Vollstreckbarkeit eines im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichs tritt gemäß §§ 87 Abs. 2, 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 794 Abs. 1 Nr. 1, 750 ZPO erst mit förmlicher Zustellung des schriftlichen Vergleichs sowie des Hinweises gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO ein, die vor Beginn der Zwangsvollstreckung oder gleichzeitig mit dieser erfolgen muss ( vgl. OLG Koblenz, FamRZ 2019, 1947; OLG Hamburg, FamRZ 2019, 1449).

Die Vorschrift § 87 Abs. 2 FamFG bezweckt nach ihrem Wortlaut, dass sich der Schuldner aufgrund des zugestellten Beschlusses über Anlass und Umfang der bevorstehenden Vollstreckung informieren kann. Die Zustellung dient damit der Gewährleistung rechtlichen Gehörs in der Zwangsvollstreckung.

Zwar spricht der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG nur von der Zustellung des „Beschlusses“ und erwähnt den Vergleich als Vollstreckungstitel nicht. Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche anzuwenden.

Über die fehlende Zustellung hilft auch nicht hinweg, dass der Vergleich in Anwesenheit der Beteiligten wirksam geschlossen und damit wirksam geworden ist. Die Wirksamkeit eines Vergleichs bietet – wie auch die Wirksamkeit anderen Vollstreckungstitel – keine gesetzliche Grundlage dafür, auf die förmliche Zustellung eines Titels als Voraussetzung für die Zwangsvollstreckung verzichten zu können.

Die Zustellung dient als urkundlicher Nachweis, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zu Kenntnis zu nehmen und sich über die Umstände der ggf. bevorstehenden Zwangsvollstreckung zu informieren. Dazu genügt es nicht, wenn der Schuldner in der mündlichen Verhandlung von dem Inhalt schon deshalb Kenntnis erlangt, weil er an einem Vergleichsabschluss darüber beteiligt war.

Nur wenn ein Verpflichteter über den genauen Text der geschlossenen Vereinbarung verfügt, kann ihm wegen Zuwiderhandlung gegen die eingegangenen, im Einzelnen nachvollziehenden Verpflichtungen auch noch nach einem gewissen Zeitablauf Kenntnis oder Kennenmüssen der Verpflichtung nachgewiesen werden. Es dient daher der Gewährung des rechtlichen Gehörts, wenn über eine Zustellung nachweisbar ist, das sich der Beteiligte über den genauen Inhalt der gerichtlich geschlossenen Vereinbarung vergewissern kann. Denn nur dann ist er in der Lage, sein Verhalten darauf zu überprüfen, ob es von der Vereinbarung erfasst und damit strafbewehrt ist.

OLG Brandenburg, Beschluss vom 29.05.2024 – 13 WF 72/24, FamFG 2025, 462.