Buch: Mehrbedarf und Sonderbedarf

Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt

Wenn es um den Kindesunterhalt geht, denkt man oft an die bekannten Tabellensätze der Düsseldorfer Tabelle. Doch dieser sogenannter Regelbedarf deckt nur das absolut Notwendige: Miete, Essen, Kleidung, Ausbildung, Spielzeug, Taschengeld. Alles, was regelmäßig darüber hinausgeht, fällt unter Mehrbedarf – und alles, was überraschend und außergewöhnlich ansteht, wird als Sonderbedarf bezeichnet.

Mehrbedarf – planbar und regelmäßig

Mehrbedarf umfasst Kosten , die zusätzlich zum Regelbedarf entstehen, notwendig sind und immer wieder oder zumindest über einen längeren Zeitraum anfallen. Typische Beispiele:

  • Kindergarten- oder Hortgebühren
  • Nachhilfeunterricht
  • Beiträge zur privaten Krankenversicherung (wenn beide Eltern privat versichert sind)
  • Medizinisch notwendige Therapie

Das Besondere: Diese Kosten sind planbar und können daher nicht als „Überraschungsausgaben“ gelten. Sie müssen vom betreuenden Elternteil schriftlich geltend gemacht und belegt werden – zum Beispiel mit Rechnungen oder Bescheiden.

Sonderbedarf – plötzlich und außergewöhnlich

Sonderbedarf hingegen sind einmalige, unvorhersehbare Ausgaben, die so hoch sind, dass sie aus dem laufenden Unterhalt nicht bezahlt werden können. Beispiele:

  • Kosten für eine plötzliche Operation
  • Notwendige Anschaffung spezielle Hilfsmittel nach dem Unfall
  • Unvermeidbare, außergewöhnliche hohe Kosten für eine Klassenfahrt

Wichtig: hier zählen vor allem Überraschung und Höhe. Fallen die Kosten zwar zusätzlich aber vorhersehbar an, handelt es sich nicht um Sonderbedarf, sondern um Mehrbedarf.

Beide Eltern haften  – anteilig nach Einkommen

Nach §1606 Abs. 3 Satz 1 BGB tragen beide Elternteile die Kosten für Mehrbedarf und Sonderbedarf anteilig nach ihrem Einkommen. Das gilt also auch für den betreuenden Elternteil, nicht nur für den Barunterhaltspflichtigen.

Mein Fazit als Fachanwältin für Familienrecht:

Ob ein bestimmter Posten tatsächlich als Mehrbedarf oder Sonderbedarf gilt, hängt von Einzelfall ab – und oft auch vom Urteil eines Gerichts.

Klar ist jedoch: Wer diese Kosten geltend machen möchte, sollte rechtzeitig informieren, schriftlich belegen und sauber trennen, ob es sich um planbare Mehrkosten oder überraschende Sonderausgabe handelt.

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