Familienrecht: Umgangsrecht
Anwälte Umgangsrecht Augsburg – Ihre Fachanwälte, wenn es um den Kontakt zu Ihrem Kind geht – erfahren, verständnisvoll, durchsetzungsstark.
Umgangsrecht – für eine stabile Eltern-Kind-Beziehung auch nach der Trennung
Das Umgangsrecht sichert den persönlichen Kontakt zwischen einem Kind und seinen Eltern nach einer Trennung oder Scheidung. Es gewährleistet, dass jeder Elternteil weiterhin aktiv an Betreuung, Versorgung und Erziehung des Kindes teilhaben kann.
Auch das Kind hat ein eigenes Recht auf Umgang. Es soll beide Elternteile als Bindungspersonen erleben und eine stabile Beziehung zu Ihnen aufbauen können.
Als erfahrene Anwälte für Umgangsrecht in Augsburg unterstützen Sie dabei, unter Berücksichtigung des Kindeswohls eine passende und individuelle Umgangsregelung zu finden.
Ist eine einvernehmliche außergerichtliche Lösung nicht möglich, vertreten die Anwälte für Umgangsrecht in Augsburg Ihre Interessen auch engagiert vor Gericht und setzen Ihre Rechte durch.
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema
Maßstab und Richtschnur jeder Ausgestaltung des Umgangsrechts ist, welche Regelung dem Wohle des Kindes in seiner konkreten Situation am besten gerecht wird. Dies ist stets vom Einzelfall abhängig und ergibt sich aus den folgenden Faktoren:
- Belastbarkeit des Kindes
- Intensität der Beziehung zum Umgangsberechtigten
- Räumliche Entfernung der Eltern
- Wohnsituation des Umgangsberechtigten
- Wille des Kindes
- Sonstige Interessen und Bindungen des Kindes
- Alter, Entwicklungs- und Gesundheitszustand des Kindes
- Konfliktniveau zwischen den Eltern
Gefährdet der Umgang das Kindeswohl (z.B. bei Gewalt, Sucht, Entfremdung), kann das Familiengericht den Umgang ausschließen.
Gemäß § 1684 Abs. 1 S. 1 2. Halbsatz BGB sind beide Elternteile nicht nur zum Umgang berechtigt, sondern auch verpflichtet. Umgang bedeutet nicht nur persönlichen Kontakt zum Kind, sondern erfasst auch Briefkontakte und (video-)telefonische Kontakte sowie Geschenke.
Grundsätzlich regeln die Eltern gemeinsam die Ausgestaltung des Umgangs durch eine Vereinbarung. Diese Vereinbarung ist zunächst bindend und nicht einseitig widerrufbar.
Die Bindungswirkung entfällt nur mit einvernehmlicher und vertraglicher Änderung durch die Eltern oder durch eine entgegenstehende gerichtliche Entscheidung.
Was den Inhalt der Umgangsregelung betrifft, besteht keine gesetzliche Bestimmung. Es ist stets eine dem Kind gerecht werdende, individuelle Regelung erforderlich. Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Je genauer eine Umgangsregelung ist, desto weniger Konfliktpotential besteht, da durch die klaren Regelungen kein Diskussionsbedarf entsteht.
In der Regel wird in einer Vereinbarung Art, Ort, Häufigkeit, Zeitpunkt und Zeitdauer geregelt. Zudem werden Übernachtungen bestimmt. Zuletzt wird festgelegt, wer das Kind abholt und bringt und wer die hierfür erforderlichen Fahrtkosten trägt.
Bei Verstoß gegen die Umgangsregelung kommen verschiedene Konsequenzen in Betracht, die der Reihe nach von mild bis zu schwerwiegendem Eingriff in die Rechte der Eltern vom Familiengericht angeordnet werden können.
- Vollstreckung gerichtlicher Anordnungen durch Ordnungsgeld, Ordnungshaft und Herausgabeanordnung
- Anordnung einer Umgangspflegschaft bei dauerhafter wiederholter Verletzung:
Der Umgangspfleger kann die Herausgabe des Kindes verlangen bzw. ist zur Wegnahme des Kindes befugt. Der Umgangspfleger kann Zeit, Ort und Modalitäten des Umgangs mit den Umgangsberechtigten vereinbaren. In konfliktbelasteten Fällen kann auch begleiteter Umgang angeordnet werden.
- Abänderung der Sorgerechtsregelung
Im Ausnahmefall kann das Familiengericht die elterliche Sorge auf den anderen Elternteil übertragen.
- Herabsetzung oder Ausschluss des Unterhaltsanspruchs
Umgang in den Ferien, an Feier- und Festtagen stellt einen Sonderfall dar, der das reguläre Umgangsrecht überlagert.
Der Umgangsberechtigte muss die Gelegenheit haben, im Rahmen seines Umgangsrechts auch aus dem normalen Ablauf des Jahres herausragende Tage gemeinsam mit dem Kind zu verbringen, so unter anderem religiöse Feiertage, Geburtstage und Silvester.
Individuelle Feiertage (Geburtstag) verbringt das Kind in der Regel beim betreuenden Elternteil; ggf. besteht für den Umgangsberechtigten ein Recht auf Anwesenheit.
Allgemeine Feiertage sollen anteilig aufgeteilt werden, z.B. nach Feiertagen oder nach Jahren.
In den Ferien ist dem Umgangsberechtigten ein mehrwöchiges Ferienumgangsrecht zu gewähren. Eine längere Zeit ohne Unterbrechungen kann nicht nur zur Festigung der Bindung zwischen Kind und Elternteil beitragen, sondern auch zu Entspannung der Situation und Entlastung des Kindes. Zuvor sollen verlängerte Besuchskontakte mit Übernachtungen durchgeführt werden, um das Kind an die neue Situation zu gewöhnen.
In Kürze mehr
Bei Umgangsrecht während der Ferien bestimmt der Umgangsberechtigte den Aufenthaltsort. Der Umgangsberechtigte darf daher auch mit dem Kind ins Ausland fahren. Dies ist jedoch gegebenenfalls abhängig von der Genehmigung des anderen Elternteils, wenn der Umgangsberechtigte zuvor angedeutet hat, dass er das Kind nicht zurück zu bringen wird. Das Familiengericht kann in einem solchen Fall auch direkt das Verbot einer Auslandsreise anordnen.
Großeltern und Geschwister sowie enge Bezugspersonen, wenn diese für das Kind tatsächlich Verantwortung tragen/getragen haben (= sozial-familiäre Beziehung), haben ebenso ein Recht auf Umgang, § 1685 Abs. 1, 2 BGB. Eine sozial-familiäre Beziehung wird angenommen, wenn die Person mit dem Kind längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft zusammengelebt hat.
Auch hier ist stets das Kindeswohl zu berücksichtigen.
Von einem paritätischem Betreuungsmodell oder Wechselmodell spricht der BGH und dann, wenn bei dem gemeinsamen Sorgerecht beide Elternteile nicht etwa nur gleiche Zeit in die Betreuung des Kindes investieren, sondern auch etwa gleiche Anteile an der Verantwortung für die Betreuung und Versorgung des Kindes tragen.
Trägt dagegen ein Elternteil die überwiegende Verantwortung für das Kind, liegt auch bei über das übliche Maß hinausgehenden Offenhalten des Kindes beim anderen Elternteil kein Wechselmodell vor, sondern ein Fall des erweiterten Umgangs.
Für die Beantwortung der Frage, ob ein Kind räumlich getrennt lebender Eltern im Residenz- oder im Wechselmodell betreut wird, ist maßgeblich, ob beide Elternteile trotz Trennung das Kind weiterhin in Obhut haben, das heißt bei keinem Elternteil der Schwerpunkt der tatsächlichen Förderung und Fürsorge liegt und keiner die Hauptverantwortung hat. Dabei kommt dem zeitlichen Einsatz der Eltern bei der Betreuung des Kindes eine besondere Bedeutung zu.
Ob ein Elternteil die Hauptverantwortung für ein Kind trägt und damit seine Unterhaltspflicht im Sinne des § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB bereits durch Erziehung und Pflege erfüllt, ist eine Frage tatrichterlicher Würdigung.
Letztlich kommt es darauf an, welcher Elternteil verantwortliche Maßnahmen (Arztbesuch, Elternbesprechung) vornimmt und inwieweit die Eltern hierbei kooperieren (Aufgaben besprechen und verteilen). Ebenso zu beachten sind: die Strukturierung des kindlichen Tagesablaufs morgens und abends; organisatorische Aufgaben der Kindesbetreuung wie Beschaffung von Kleidung und Schulutensilien; Regelung und Teilnahme an außerschulischen Aktivitäten (Sport- und Musikunterricht).
Ein Wechselmodell liegt vor, wenn die Eltern sich in der Betreuung abwechseln, so dass auf jeden von ihnen etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt.
Ein Fall des erweiterten Umgangs liegt vor, wenn der Umgangsanteil des nicht betreuenden Elternteils zwischen dem Umgang jedes zweite Wochenende und den hälftigen Ferien und dem Wechselmodell liegt.
Ein Residenzmodell liegt vor wenn der Umgang des nicht betreuenden Elternteils mit dem Kind jedes zweite Wochenende und während der hälftigen Ferien stattfindet.
BGH Entscheidungen zum Thema Wechselmodell finden Sie in: FamRZ 2006, 1246; FamRZ 2007, 707; FamRZ 2014, 917; FamRZ 2015, 236; FamRZ 2015, 1845.
Was wird gefragt? Wann und warum werden Kinder in familienrechtlichen Verfahren befragt?
Werden sich getrennt lebenden oder geschiedenen Eltern bei den Fragen des Sorgerechts oder des Umgangs nicht einig, muss das Familiengericht entscheiden.
Bei seiner Entscheidung orientiert sich das Familiengericht am Kindeswohl. Um den Willen des Kindes herauszufinden aber auch künftige Perspektiven zu besprechen, wird das Kind von Gericht angehört.
Kinder ab dem 14. Lebensjahr müssen von Familiengerichten zwingend angehört werden.
Auch Kinder unter 14 Jahren sollen laut Gesetz von Familienrichtern angehört werden, wenn die Neigungen, Bindungen oder der Wille des Kindes für die Entscheidung wichtig sind. Das bedeutet, dass auch der Wille von Kindern unter 14 Jahren zählt, und zwar umso mehr, je älter und reifer die Kinder sind.
In der Regel werden Kinder ab dem 3. Lebensjahr angehört.
Die Anhörung des Kindes findet nicht im Gerichtssaal, sondern in einem separaten, kindergerechten Raum statt.
Bei der Anhörung des Kindes sind die Eltern nicht dabei. Soweit das Kind damit einverstanden ist, kann ein Verfahrensbeistand bei der Anhörung anwesend sein.
Zum Aufwärmen wird mit neutralen Themen wie Freizeitaktivitäten, Kita, Schule, Bekannten- und Freundeskreis begonnen.
Sodann werden die typischen Beziehungs- und Bindungsfragen gestellt, die sich am Alter und Entwicklung des Kindes orientieren. So kann z.B. gefragt werden, wer dem Kind einen guten Rat geben könnte, wenn es nicht weiter weiß oder wer das Kind ins Bett bringen, es trösten oder ihm bei den Hausaufgaben helfen soll.
Die Anhörung des Kindes dient der Erfassung von Beziehungs- und Bindungsqualitäten, Wünschen, Hoffnungen, Vorstellungen und des Willens des Kindes. Es geht darum zu erfahren, was dem Wohl des Kindes am besten dient.