Die Beurkundung eines Schenkungsversprechens ist noch keine Garantie dafür, dass der Beschenkte in den Genuss des Schenkungsgegenstandes kommt. Denn auch eine beurkundete Schenkung kann widerrufen oder für sittenwidrig erklärt werden.

Mit einem Fall der sittenwidrigen Schenkung beschäftigte sich vor kurzem der BGH.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall schenkte der im Jahre 1922 geborene Kläger seinen beiden Enkeln – den Beklagten – Wertpapiere im Wert von jeweils 219.000 €.

Zu einer Übertragung der Wertpapiere kam es in der Folgezeit nicht. Zwei Monate später erklärte der Kläger gegenüber den Beklagten die Anfechtung des mit ihnen abgeschlossenen Schenkungsvertrages.

Das Landgericht wies die Klage des Mannes ab. Auch in der Berufungsinstanz verlor der Kläger. Erst der BGH ließ sich von den Argumenten des Klägers überzeugen.

Nach Auffassung des BGH ist eine Schenkung sittenwidrig, wenn der Schenker aufgrund einer objektiven oder subjektiven Zwangslage zur Schenkung veranlasst worden ist. Dabei muss die Zwangslage nicht von dem Beschenkten herbeigeführt werden. Für die Sittenwidrigkeit der Schenkung ist es ausreichend, wenn der Beschenkte sich eine bestehende Zwangslage bewusst zu Nutze macht.

So war es auch im Falle des Klägers. Wie der Kläger berichtete, fühlte er sich von seinem Sohn (Vater der Beklagten) mehrere Monate lang intensiv überwacht und von der Außenwelt weitgehend isoliert. Auch am Abend vor der Beurkundung des Schenkungsvertrages wurde der Kläger von seinem Sohn über längere Zeit hinweg „bearbeitet“ und am nächsten Morgen in Begleitung der beiden Beklagten zum Notar gefahren. Erst dort erfuhr der Kläger auch zum ersten Mal überhaupt den Inhalt des abzuschließenden Schenkungsvertrages.

Erst bei dem auf den Notartermin folgenden Banktermin verhielt sich der Kläger gegenüber dem Bankmitarbeiter so, dass dieser den seitens der Beklagten angestrebten Vollzug der Schenkung verhindert hat.

Das Verhalten des Klägers bei der Bank ist nach Auffassung des Gerichts ein Indiz dafür, dass der Kläger den Schenkungsvertrag nur deshalb abgeschlossen hat, weil er die Situation im Notartermin als besonders bedrängend empfand und keinen Ausweg mehr gesehen hat, um sich dieser subjektiven Zwangslage entziehen zu können.

Ob der Kläger hat das Verfahren gegen seine Enkel nun endgültig gewinnen wird, ist aber noch unklar. Aus Sicht des BGH war dieser Fall noch nicht entscheidungsreif und wurde daher an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Nun muss das Berufungsgericht überprüfen, ob die Enkel von der bedrohlich empfundenen Zwangslage ihres Opas wussten und ob sie sich diesbezügliche Kenntnisse ihres Vaters hätten zurechnen müssen.

Dieser Fall zeigt, dass eine Schenkung unter Zwang sittenwidrig, also nichtig sein kann.

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