Gesetzesbuch über Familienrecht

Sittenwidrige Schenkung: BGH entscheidet über Schenkung an Enkelkinder

Die Beurkundung eines Schenkungsversprechend bedeutet nicht automatisch, dass der Beschenkte tatsächlich in den Genuss des Geschenks kommt. Auch eine beurkundete Schenkung kann widerrufen und unter bestimmten Voraussetzungen für sittenwidrig und damit nichtig erklärt werden.

Der Fall: Schenkung an die Enkel

Der im Jahr 1922 geborene Kläger hatte seinen beiden Enkeln – den Beklagten – Wertpapiere im Wert von jeweils 219.000 Euro geschenkt. Eine tatsächliche Übertragung der Wertpapiere fand zunächst jedoch nicht statt. Bereits zwei Monate nach Abschluss des Schenkungsvertrages focht der Kläger diesen gegenüber seinen Enkeln an.

Sowohl das Landgericht als auch das Berufungsgericht wiesen die Klage des Großvaters zunächst ab. Erst vor dem BGH fand der Kläger schließlich Gehör.

Sittenwidrigkeit infolge einer Zwangslage

Nach Auffassung des BGH kann eine Schenkung sittenwidrig sein, wenn der Schenker sich bei Vertragsschluss in einer objektiven oder subjektiven Zwangslage befand. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Beschenkte diese Zwangslage selbst herbeigeführt hat; viel mehr genügt es, wenn er die Situation bewusst zu seinem Vorteil ausnutzt.

Genau dies war nach der Schilderung des Klägers der Fall. Über mehrere Monate hinweg sei er von seinem Sohn – dem Vater der Beklagten – massiv kontrolliert und von der Außenwelt weitgehend isoliert worden. Am Vorabend der notariellen Beurkundung habe der Sohn intensiv auf ihn eingewirkt. Am nächsten Morgen wurde der Kläger schließlich von seinem Sohn und den Enkeln zum Notartermin gebracht. Erst dort wurde ihm der Inhalt des Schenkungsvertrages überhaupt erstmals vorgelegt.

Bei einem anschließenden Banktermin zeigte der Kläger dann gegenüber dem Bankmitarbeiter ein Verhalten, das den Vollzug der Schenkung verhinderte. Dieses Verhalten wertete das Gericht als Indiz dafür, dass der Kläger den Vertrag unter dem Druck der belastenden Situation und aus dem Gefühl der Ausweglosigkeit unterschrieben hatte.

Wie geht es weiter?

Ob der Kläger den Rechtsstreit letztlich gewinnt, bleibt jedoch offen. Der BGH hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muss nun klären, ob die Enkelkinder von der Zwangslage ihres Großvaters wussten oder sich die Kenntnisse ihres Vaters zurechnen lassen müssen.

Fazit

Der Fall macht deutlich: Eine Schenkung, die unter erheblichem Druck und in einer Zwangssituation erfolgt, kann sittenwidrig und damit nichtig sein. Selbst ein notariell beurkundeter Schenkungsvertrag bietet als keine absolute Sicherheit.

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