Ist man ledig, hat man es bei der Steuererklärung einfach: Man gibt die eigene Steuererklärung ab und die Sache ist erledigt. Die Qual der Wahl haben dagegen die verheirateten, getrennt lebenden und geschiedenen Paare. Denn diese können in der Regel zwischen Einzelveranlagung, Zusammenveranlagung oder Einzelveranlagung mit begrenztem Realsplitting wählen.
Zu den Wahlmöglichkeiten der verheirateten, getrennt lebenden und geschiedenen Paare in Kürze:
Verheiratete Paare können zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen.
Bei der Einzelveranlagung werden jedem Ehegatten nur die von ihm erzielten Einkünfte zugerechnet. Die Ehegatten werden so behandelt, als wären sie nicht verheiratet.
Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte von beiden Ehegatten zusammengerechnet und dann halbiert. Die Einkommensteuer wird für das halbierte Einkommen berechnet und verdoppelt. Die Progressionswirkung des Einkommensteuertarifs wird dadurch vermindert und führt zu einem niedrigeren Steuersatz. Und dieser wiederum führt zu einer geringeren Steuerlast und mehr Geld für die schönen Dinge des Lebens.
Getrennt lebende Paare können ebenfalls zwischen Einzelveranlagung und Zusammenveranlagung wählen. Diese Wahlmöglichkeit besteht jedoch nur im Jahr der Trennung. Ab dem auf das Trennungsjahr folgenden Jahr können getrennt lebende Paare entweder Einzelveranlagung oder Einzelveranlagung mit begrenzten Realsplitting, besser unter dem Stichwort „Anlage U“ bekannt, wählen.
Als begrenztes Realsplitting bezeichnet man die Möglichkeit, Unterhaltszahlungen an den getrennt lebenden oder geschiedenen Ehegatten als Sonderausgabe abzusetzen. Für das Veranlagungsjahr 2021 sind Unterhaltszahlungen bis zu einem Betrag von 13.805 € als Sonderausgabe absetzbar.
Setzt der unterhaltspflichtige Ehegatte die Unterhaltszahlung als Sonderausgabe ab, muss der unterhaltsberechtigte Ehegatte diesen Betrag als Einkommen versteuern.
Der unterhaltsberechtigte Ehegatte ist verpflichtet, der Zusammenveranlagung im Jahr der Trennung oder dem begrenzten Realsplitting zuzustimmen, wenn sich der unterhaltspflichtige Ehegatte vorher zum Ausgleich des durch die Zusammenveranlagung oder das begrenzte Realsplitting entstehenden Schadens verpflichtet. Stimmt der unterhaltsberechtigte Ehegatte nicht zu, kann er sich gegenüber dem anderen Ehegatten schadenersatzpflichtig machen.
Geschiedene Paare können nur Einzelveranlagung wählen. Wird nachehelicher Unterhalt geleistet, so besteht auch hier die Möglichkeit, das begrenzte Realsplitting in Anspruch zu nehmen.