Ob Geburtstag, Taufe, Einschulung oder Weihnachten – Geldgeschenke sind immer eine gute Idee. Darüber freuen sich Kinder sehr und befüllen fleißig ihre Sparschweinchen oder Sparbücher.
Doch wie verhält es sich, wenn das Geld nicht den Kindern selbst zugutekommt, sondern von den Eltern für eigene Zwecke ausgegeben wird?
Mit dieser Frage beschäftigte sich vor Kurzem das OLG Brandenburg.
In dem vom OLG entschiedenen Fall verlangte der volljährige Sohn von seinem Vater Schadenersatz in Höhe von über 10.000,00 €.
Als minderjähriges Kind bekam der Sohn von seinen Großeltern Geldgeschenke i.H.v. 12.000 €. Außerdem erhielt er von den Großeltern monatliche Taschengeld-Zahlungen von fast 4.000 €. Das Geld wurde auf einem Girokonto des Sohnes verwahrt, welches die Eltern für ihn eröffneten.
Noch während der Minderjährigkeit des Sohnes überwies der Vater fast die ganzen Ersparnisse vom Konto des Sohnes auf sein eigenes Konto.
Nach Eintritt der Volljährigkeit, forderte der Sohn den Vater zur Rückzahlung des abgehobenen Geldbetrages auf. Dieser Forderung ist der Vater außergerichtlich in Höhe von ca. 5.000 € nachgekommen. Die restlichen 10.000 € musste der Sohn gerichtlich geltend machen und er bekam Recht.
Ihre Entscheidung begründeten die Richter damit, dass der Vater gemeinsam mit der Mutter Inhaber der elterlichen Sorge, mithin auch der Vermögenssorge, war. Die Vermögenssorge verpflichtet Eltern vor allem dazu, das Kindesvermögen zu bewahren und nicht für eigene Zwecke zu verwenden. Nachdem der Vater dem Sohn sein Vermögen entzogen und anderweitig verwendete, war er diesem zum Schadensersatz verpflichtet.
Unbeachtet ließen die Richter die Behauptungen des Vaters, dass das Geld des Sohnes den Eltern zu freien Verfügung gestanden hätte und für den Familiengebrauch, insbesondere für fällige Steuernachzahlungen und ungünstige Geldanlagen benötigt wurde. Zum einen war dieser Sachvortrag aus Sicht des Gerichts nicht konkret dargelegt und bewiesen. Zum anderen berechtigt eine vorübergehende finanzielle Notlage nicht zu einem dauerhaften Vermögensentzug des Kindes ohne Erstattungspflicht.
Auch der Einwand des Vaters, dass die Mutter ebenfalls sorgeberechtigt und für Geldverfügungen verantwortlich sei, blieb unbeachtet. Dem Sohn stehe es frei, nur den Vater als Gesamtschuldner auf die volle Summe in Anspruch zu nehmen, so das OLG.
Als Fazit bleibt festzuhalten: Das Vermögen des Kindes bleibt das Vermögen des Kindes und ist unantastbar!