Das ist aus mehreren Gründen eine gute Idee. Zum einen ist die Schenkungsfreude die doppelte Freude. Denn bei einer Schenkung freut sich nicht nur der Beschenkte, sondern auch der Schenker.

Zum anderen lassen sich bei Schenkungen im Kalenderjahr 2022 hohe Schenkungssteuern sparen. Ab 2023 sieht das Jahressteuergesetz 2022 erhebliche Erhöhung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer vor.

Jedes Jahr legt die Bundesregierung ein Jahressteuergesetz vor, in dem verschiedene steuerrechtliche Maßnahmen erfasst werden.

Das Jahressteuergesetz 2022 sieht u.a. die Anpassung der Vorschriften der Grundbesitzbewertung an die Immobilienwertermittlungsordnung vor. Dadurch soll die Bewertung von Immobilien an die aktuelle Marktlage angepasst und den steigenden Immobilienpreisen der letzten Jahre Rechnung getragen werden. Insbesondere das Ertragswertverfahren und das Sachwertverfahren sind vom Jahressteuergesetz 2022 betroffen. Experten rechnen ab 2023 mit einem Wertanstieg von Wohnhäusern und Eigentumswohnungen für die Berechnung von Schenkungs- und Erbschaftssteuer von 20 % bis 30 %.

Die erhebliche Erhöhung der Schenkungs- und Erbschaftssteuer befürchtet man deshalb, weil die Immobilienwerte für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer deutlich angehoben werden, die Freibeträge bei der Vererbung oder Verschränkung jedoch unverändert bleiben sollen.

Aktuell sind bei Vererbung oder Verschränkung bei Ehegatten 500.000 €, bei Kindern 400.000 € steuerfrei. Bei Vererbung oder Verschränkung an Enkel sind nur noch 200.000 € steuerfrei. Sind diese Freibeträge überschritten, müssen Erben und Beschenkte den übersteigenden Erb- oder Schenkungsbetrag versteuern.

Übersteigt die Schenkung den Freibetrag um bis zu 75.000 €, wird bei nahen Familienangehörigen wie Ehegatten, Kindern und Enkelkindern eine Schenkungssteuer von 7 % fällig. Übersteigt die Schenkung den Freibetrag um 75.001 € bis 300.000 € ist eine Schenkungssteuer von 11 % an das Finanzamt zu bezahlen.

Wer sich bereits seit längerem mit dem Gedanken trägt, Immobilien an seine Kinder oder Enkelkinder unentgeltlich zu übertragen, der soll sich möglichst zeitnah beraten lassen. Möglicherweise besteht bis Jahresende noch Handlungsbedarf. Möglicherweise nicht. Denn nicht alle Immobilienschenkungen werden von der geplanten Änderung betroffen sein.

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