Mit der Eingehung der Ehe verändern sich nicht nur das gemeinsame Leben, sondern auch die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten. Aus meinem und deinem wird oft unser.

Da es keine starren Regeln für die Aufteilung der Gegenstände in mein, dein und unser gibt, musste die Eigentumsfrage in einem Fall vom OLG Hamburg geklärt werden.

In dem vom OLG entschiedenen Fall stritten die getrennt lebenden Eheleute um die Aufteilung des Verkaufserlöses für einen Minibagger. Der Ehemann verkaufte ohne Zustimmung seiner Ehefrau einen Minibagger für 5.500 €. Der Minibagger befand sich auf dem Grundstück des gemeinsamen Ferienhauses der Eheleute. Um nicht leer auszugehen, forderte die Ehefrau von ihrem Ehemann die Hälfte des Verkaufspreises.

Den Antrag der Ehefrau wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass der Minibagger nie Eigentum der Frau gewesen sei und ihr aus diesem Grund auch kein Geld aus dem Verkauf zustünde.

Nach welchen Kriterien wird also entschieden, welche Gegenstände zum gemeinsamen Hausrat der Ehegatten und welche einem Ehegatten allein gehören?

Grundsätzlich gelten alle Haushaltsgegenstände, welche während die Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurden, als gemeinsames Eigentum. Es sei denn, dass das Alleineigentum eines der Ehegatten feststeht.

Unter Haushaltsgegenständen versteht man solche beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind. Welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft und bezahlt hat, spielt dabei keine Rolle.

Davon nicht umfasst sind solche Haushaltsgegenstände, die allein als Kapitalanlage, dem Beruf oder sonstigem Erwerb eines der Ehegatten dienen, z.B. Werkzeug oder Fachbücher. Auch Gegenstände, die nur dem persönlichen Interesse oder Gebrauch eines der Ehegatten oder der Kinder dienen, gehören nicht zum gemeinsamen Hausrat.

In Falle des Minibaggers kam es aus Sicht des OLG darauf an, ob der Bagger regelmäßig für den gemeinsamen Haushalt, d.h. für familiäre Projekte eingesetzt wurde oder mehr der Freizeitgestaltung des Ehemannes als „Liebhaberobjekt“ diente.

Letzteres sei hier der Fall gewesen. Indem der Ehemann den Minibagger nur für ein einziges Familienprojekt einsetzte, sich allein um den Erwerb des Baggers kümmerte und auch sonst als Einziger über die Marke und Kraftstoffsorte bestens Bescheid wusste, wurde ihm das Alleineigentum zugesprochen.

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