Mit Papa an den Strand oder mit Mama zu den Großeltern? Die Ferienzeit steht vor der Tür und stellt viele getrennt lebende Eltern vor große Herausforderungen. Denn es muss nun geklärt werden, wer, wann und wohin mit den Kindern reisen kann und darf.

Zum Umgang getrennt lebender Eltern mit ihren Kindern gibt es keine ausdrückliche gesetzliche Regelung. Angesichts der Vielfalt der Lebensformen wäre das auch nicht möglich. Das Gesetz gibt dem Kind das Recht, den Umgang mit jedem Elternteil zu pflegen; jeder Elternteil ist zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

In der Praxis wird der Ferienumgang oft so geregelt, dass das Kind die erste Hälfte der Ferien bei Papa und die zweite Hälfte Ferien bei Mama oder umgekehrt verbringt.

Dabei hat jeder Elternteil das Recht, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wie und vor allem wo er seinen Teil der Ferien mit dem Kind verbringt. Reisen ins Ausland gehören in diesem Kontext zu den so genannten Alltagsangelegenheiten.

Davon gibt es ein paar Ausnahmen. Ohne die Zustimmung des anderen Elternteils sind Reisen in ein weit entferntes Heimatland mit der Gefahr der Kindesentführung nicht möglich. Das gilt auch für Reisen in ein Krisengebiet oder in Länder, für die das Auswärtige Amt eine Reisewarnung ausgesprochen hat. Eine solche Reise gehört zu Angelegenheiten von erheblicher Bedeutung für das Kind und ist nur mit Einverständnis von beiden Elternteilen möglich. Bei getrennt lebenden Eltern muss der „zu Hause gebliebene“ Elternteil mit der Urlaubsreise des anderen Elternteils einverstanden sein.

Die Einverständniserklärung des „zu Hause bleibenden“ Elternteils soll schriftlich in Form einer Reisevollmacht erfolgen. Einen Vordruck hierfür finden Eltern auf der Seite des ADAC unter: https://www.adac.de/reise-freizeit/ratgeber/reiserecht/reisevollmacht-kinder/.

Es kommt vor, dass sich Eltern in solchen Fällen nicht einig sind und ein Elternteil seine Zustimmung zur Auslandsreise verweigert. In diesem Fall kann ein Elternteil beim Familiengericht beantragen, dass die Entscheidungsbefugnis auf ihn übertragen wird. Die Übertragung der Entscheidungsbefugnis vorausgesetzt, darf dieser Elternteil dann allein entscheiden, wann und wohin er mit dem gemeinsamen Kind reist.

Ob die Entscheidungsbefugnis übertragen wird, prüft das Gericht unter Einbeziehung aller Umstände des jeweiligen Einzelfalles. Das wichtigste Kriterium ist dabei immer, dass die Auslandsreise keine Gefährdung für das Kindeswohl darstellt.

Ich wünsche Ihnen schöne Ferien und eine gute Reise!

Sie haben weitere Fragen zum Reisen mit minderjährigen Kindern? Dann schildern Sir mir Ihren Fall doch per Mail:
info@kanzlei-cofala.de