Dass Eltern für den Unterhalt ihrer minderjährigen Kinder aufkommen müssen, ist allgemein bekannt. Auch die volljährigen Kinder, welche sich in einer Berufsausbildung befinden, haben einen Anspruch auf Unterhalt. Doch wie verhält es sich mit den volljährigen Kindern die nicht erwerbsfähig sind und sich auch nicht in einer Ausbildung befinden?
Mit dieser Frage beschäftigte sich vor Kurzem das OLG Frankfurt. In dem vom OLG zu entscheidendem Fall machte ein 23-jähriges Kind einen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern geltend. Die Besonderheit lag darin, dass das Kind seit mehreren Jahren an einer psychischen Erkrankung litt und nach einer abgeschlossenen Schulausbildung weder eine Berufsausbildung aufgenommen hatte, noch einer anderen Arbeit nachgegangen ist.
Müssen die Eltern in diesem Fall für den Unterhalt des Kindes aufkommen?
Grundsätzlich gilt, dass ein volljähriges Kind, das sich nicht in einer Schul- oder Berufsausbildung befindet, einen Unterhaltsanspruch gegen seine Eltern hat, wenn es selbst nicht in der Lage ist, seinen Unterhaltsanspruch durch eigenes Einkommen zu decken. Dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, muss das volljährige Kind selbst beweisen.
Hat ein Kind aber schon eine Berufsausbildung absolviert oder über längere Zeit eine ungelernte Tätigkeit ausgeübt, durch die es eine eigene Lebensstellung erlangt hat, so ist diese für die Berechnung des Unterhalts maßgeblich. Seine Eltern kann ein Kind nur dann in Anspruch nehmen, wenn es ihm trotz aller Bemühungen nicht gelingt, ein gewisses Existenzminimum zu sichern.
Das Kind muss also, wenn es gesundheitlich dazu in der Lage ist, jede Möglichkeit nutzen zu arbeiten. Es muss sich in jedem Fall um eine Arbeitsstelle bemühen, z.B. indem es sich aus eigener Initiative über Stellenangebote informiert und sich auf geeignete Stellen bewirbt.
Der Unterhaltsanspruch des volljährigen Kindes scheiterte im o.a. Fall des OLG Frankfurt an der Beweislast. Das Gericht wies den Unterhaltsanspruch zurück und begründete dies damit, dass auch ein Kind mit psychischen Vorerkrankungen nachweisen müsse, wieso es nicht in der Lage sei, bis zu drei Stunden pro Tag zu arbeiten. Nachdem das Kind diesen Nachweis nicht erbringen konnte, ist seine Bedürftigkeit in Höhe des Einkommens, das es in diesem Zeitraum hätte erzielen können, entfallen.
Als Fazit bleibt festzuhalten, dass ein volljähriges Kind mit abgeschlossener Schul- oder Berufsausbildung sich um Arbeit mit der es seinen Lebensunterhalt selbst finanzieren kann, bemühen muss. Nur wenn das nachweislich aus gesundheitlichen oder anderen Gründen nicht möglich ist oder nicht ausreicht, müssen die Eltern einspringen.