Eine Schenkung ist keinesfalls unwiderruflich. Das Schenkungsrecht sieht grundsätzlich drei Möglichkeiten vor, diese wieder rückgängig zu machen: bei der Nichtvollziehung einer Auflage, bei Verarmung des Schenkers oder bei grobem Undank des Beschenkten. Letztere, spielt in der Praxis – insbesondere im familiären und partnerschaftlichen Bereich – eine große Rolle.

Aber unter welchen Voraussetzungen ist eine solche Schenkung wegen groben Undanks widerruflich?

Mit dieser Frage befasste sich der BGH in seinem Urteil vom 22.10.2019 (X ZR 48/17). In dem Fall vor dem obersten Gericht ging es um den Sohn der Kläger. Diesem wurde von seinen Eltern einige Grundstücke und Grundstücksanteile übertragen. Nach der Übertragung kam es zwischen den Parteien zu einer verbalen und schließlich auch körperlichen Auseinandersetzung. Die Eltern erklärten daraufhin den Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks und verlangten die übertragenen Grundstücke und Anteile zurück.

Voraussetzungen des Schenkungswiderrufs

In seinem Urteil stellt der BGH klar, dass der Widerruf einer Schenkung wegen groben Undanks zunächst einmal keiner umfassenden rechtlichen Begründung bedarf. Es reicht grundsätzlich aus, dass der Beschenkte erkennen kann, auf welchen Sachverhalt sich der Schenker bei dem Widerruf stützt. Nichtsdestotrotz muss es dem Beschenkten möglich sein, den Grund für den Widerruf der Schenkung zu anderen Geschehnissen abgrenzen zu können.

Der Widerruf der Schenkung wegen groben Undanks ist nur dann möglich, wenn sowohl die objektiven als auch die subjektiven Voraussetzungen des Widerrufs vorliegen.

Objektiv muss eine Verfehlung des Beschenkten gegen den Schenker oder einen nahen Angehörigen des Schenkers von gewisser Schwere vorliegen.

Subjektiv muss die Verfehlung “Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann (vgl. BGH, FamRz 2006, 196)”, so der BGH.

„Mitverschulden“ des Schenkers

Ob die Voraussetzungen für den Widerruf einer Schenkung vorliegen, wird anhand einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände festgestellt. Bei der Prüfung der subjektiven Seite sollen auch die emotionalen Aspekte einbezogen werden.

Dabei kann grundsätzlich auch von Bedeutung sein, ob der Beschenkte im Affekt gehandelt hat oder ob sein Verhalten geplant, widerholt auftretend und von grundlegender Antipathie geprägt war. Insbesondere muss auch berücksichtigt werden, ob der Schenker in vergleichbarer Weise zur Eskalation des Geschehens beigetragen hat.

In dem gegebenen Fall konnte eine Motivation des Sohnes, welche nicht allein aus der Situation heraus entstanden ist und damit auf groben Undank beruht, aus den genannten Umständen nicht entnommen werden.

Aus diesem Grund fehlte es aus Sicht des BGH nach dem geschilderten Sachverhalt – trotz einer schweren objektiven Verfehlung des Sohnes- an dem subjektiven Element und damit an der Voraussetzung für einen Widerruf wegen groben Undanks.

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