Die Corona-Pandemie veränderte den Alltag aller Menschen. Insbesondere spürbar sind die Veränderungen für Kinder: kein Kindergarten, keine Schule, keine Besuche von Freunden oder Großeltern, keine Spielplätze, kein Fußball oder Turnen.

Bedeutet die Corona-Pandemie auch kein Umgang mit Papa/Mama?

Bei getrennt lebenden Eltern haben die Kinder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Regel im Haushalt der Mutter oder des Vaters. Der andere Elternteil hat das Recht aber auch die Pflicht mit dem Kind den Umgang zu pflegen.

Am 13.03.2020 wurde in Bayern, sowie in den anderen Bundesländern die Ausgangsbeschränkung eingeführt.

Führt die Ausgangsbeschränkung zum Ausfall des Umgangs? Oder findet der Umgang der Kinder mit ihren Eltern auch während der eingeführten Ausgangsbeschränkung statt?

Die Antwort auf diese Frage ist wie so oft in der juristischen Praxis: Es kommt darauf an.

Der Umgang findet auch währen der Corona-Pandemie statt.

Grundsätzlich ist die eingeführte Ausgangsbeschränkung kein Grund, um den Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil auszusetzen.

Von diesem Grundsatz können jedoch Ausnahmen gemacht werden.

Von der Ausübung des Umgangs ist vor allem dann abzusehen, wenn bei einem Elternteil oder dem Kind ein positiver Corona-Test, eine Quarantäne oder eine Reiseunfähigkeit vorliegt.

Hat das Kind oder ein Elternteil Corona-Symptome, ist jedoch weder getestet noch steht unter Quarantäne, hat der betreuende Elternteil den umgangsberechtigten Elternteil sofort zu informieren. In diesem Falle wäre es vorzugswürdig, wenn Eltern eine gemeinsame Lösung auch im eigenen Schutzinteresse finden könnten. Für den Fall, dass sich die Eltern gegen die Durchführung des Umgangs entscheiden, kann z.B. vereinbart werden, dass der Umgang zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt wird.

Der Umgang kann ausnahmsweise ausgesetzt werden.

Im Einzelfall kann die Aussetzung des Umgangs gerechtfertigt werden, wenn

  • das Kind oder eine der Personen im Haushalt einer Risikogruppe angehören,
  • ein der Elternteile in systemrelevanten Berufen wie z.B. im Krankenhaus, im öffentlichen Verkehr, an der Supermarktkasse oder anderen besonders gefährdeten Bereichen arbeitet,
  • die Eltern sehr weit voneinander leben und der Umgang nur unter Inanspruchnahme der öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt werden kann,
  • die Eltern in verschiedenen Ländern leben.

In schwierigen Situationen oder in Fällen, in denen die Eltern keine gemeinsame Lösung finden können, ist es empfehlenswert sich mit Ärzten, Mitarbeitern der Jugendämter oder Rechtsanwälten abzustimmen.

Bei Verstoß gegen die Umgangsregelung drohen Geldstrafe oder gar Ordnungshaft.

Wird gegen die Umgangsregelung verstoßen, müssen Eltern mit Sanktionen rechnen.

Bei gerichtlichen Beschlüssen oder Elternvereinbarungen, die gerichtlich gebilligt worden sind, kann ein nicht gerechtfertigter Verstoß gegen die Umgangsregelung mit einem Ordnungsgeld sanktioniert werden. Sollte dies nicht gezahlt werden, kann auch eine Ordnungshaft drohen.

Ich empfehle den Eltern sich bei Entscheidung, ob der Umgang stattfinden soll oder nicht stets an dem Kindeswohl zu orientieren. Das Recht auf den Umgang steht nicht nur den Eltern sondern vor allem den Kindern zu. Mit diesem Recht soll man nicht leichtfertig umgehen.

Aktuell nehmen nicht nur die Erwachsenen, sondern auch die Kinder sehr viele Einschränkungen hin. Nicht nur die Erwachsene, sondern auch die Kinder stellen sich viele Fragen und sind verunsichert. Möglicherweise entspricht es dem Kindeswohl in diesem Neuland der Corona-Pandemie am besten, wenn ein Stück vom Alltag/Normalität bewahrt bleibt – der Umgang mit dem anderen Elternteil.

Für weitere Fragen zum Thema Umgang während der Corona-Pandemie stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung:

E-Mail: info@kanzlei-cofala.de

Telefon: 0821 / 50 85 92 71