Die Testierunfähigkeit des Erblassers zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung wird aktuell häufiger denn je in Frage gestellt. Dementsprechend müssen sich auch die Gerichte immer öfters mit dieser Frage auseinandersetzen.

Bei der Frage der Testierunfähigkeit des Erblassers ist als erstes zu beachten, dass die Beweislast für die Testierunfähigkeit des Erblassers derjenige trägt, wer sich darauf beruft. Aus gründen der Rechtssicherheit werden an die Beweislast strenge Anforderungen gestellt.

So reicht das Vorliegen einer krankhaften Störung der Geistestätigkeit oder die Tatsache, dass Betreuung angeordnet ist allein, für die Testierunfähigkeit nicht aus.

Es muss, wie das OLG Hamm vor kurzem entschieden hat, feststehen „dass der Erblasser zum fraglichen Zeitpunkt z.B. aufgrund einer fortgeschrittenen Demenzerkrankung von Alzheimertyp nicht mehr in der Lage ist, die Bedeutung und die Tragweite einer erklärten letztwilligen Verfügung einzusehen und nach einer solchen Einsicht zu handeln“ (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 13.07.2017 – I-10 U 76/16).

Nach KG und OLG München (vgl. KG, Beschluss vom 02.06.2017 – 6 W 95/16 bzw. OLG München, Urteil vom 06.12.2017 – 7 U 1519/17) ist testierunfähig derjenige, „dessen Erwägungen und Willensentschlusse nicht mehr auf einer dem allgemeinen Verkehrsverständnis entsprechenden Würdigung der Außendinge und der Lebensverhältnisse beruhen, sondern durch krankhaftes Empfinden oder krankhafte Vorstellungen und Gedanken derart beeinflusst werden, dass sie tatsächlich nicht mehr frei sind, sondern viel mehr durch diese krankhaften Einwirklungen beherrscht werden“.

Auch Wahnvorstellungen können zur Testierunfähigkeit führen.

Dabei sind wahnhafte Störungen von alterstypischen „verborten“ Meinungen abzugrenzen.

„Die freie Willensbildung zur Testamentserrichtung ist nur dann ausgeschlossen, wenn dem Betroffenen ein vernünftiges Abwegen nicht mehr möglich und er logischen Argumenten nicht mehr zugänglich ist bzw. der Betroffene von seinen Wahnideen ganz beherrscht wird, sie ausbaut und bei jeder Gelegenheit geltend macht.

Hinzukommen muss des Weiteren, dass sich die Wahnvorstellungen inhaltlich auf Themen beziehen, die für die Willensbildung in Bezug auf die Testamentserrichtung relevant sind.

Schließlich sind krankhafte Wahnvorstellungen von einer Psychopathie, also einer extrem schweren Form der antisozialen Persönlichkeitsstörung abzugrenzen. Im letzteren Fall kann eine Testierunfähigkeit nicht angenommen werden“, so das OLG Frankfurt (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 17.08.2017 – 20 W 188/16).

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