Verheiratet oder nicht? Kommt es zur Trennung zwischen einem Elternpaar ist das in Sachen Unterhalt keine unwesentliche Frage. Seit der Unterhaltsreform von 2008 sind die Rechte des unverheirateten Elternteils, der das oder die gemeinsamen Kinder betreut, gestärkt und die Voraussetzungen für einen Unterhaltsanspruch auch über das dritte Lebensjahr hinaus abgesenkt worden. Das belegt auch der Beschluss, den das Oberlandesgericht Frankfurt kürzlich erlassen hat (Beschluss v. 19.11.2018 – 1 UF 11/18).

In dem vorliegenden Fall war einer Mutter, die mit dem Vater ihres Sohnes nicht verheiratet gewesen war, nach der Trennung über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus Unterhalt zugesprochen worden. Es entspreche der Billigkeit, argumentierte das Gericht, der Frau weiterhin Betreuungsunterhalt zu zahlen. Und zwar in der Höhe, die der Differenz zwischen dem tatsächlichen Einkommen der Mutter und dem Verdienst, den sie erzielen könnte, wenn sie in Vollzeit arbeiten könnte, entspricht.

Das Gericht berücksichtigte bei der Entscheidung, den Unterhaltsanspruch zu verlängern, die Belange des Kindes und die Möglichkeiten der Kinderbetreuung. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Mutter aufgrund der Betreuungszeiten im Kindergarten, den ihr Sohn besucht, eine Ausweitung ihrer Tätigkeit nicht möglich sei. Damit zog es kindbezogene Aspekte, aber auch elternbezogene Gründe, die sonst in erster Linie beim nachehelichen Betreuungsunterhalt eine Rolle spielen, bei der Urteilsfindung heran.

Zum Hintergrund: Nach altem Recht stand dem betreuenden Elternteil für bis zu drei Jahre nach der Geburt des Kindes ein Unterhaltsanspruch zu, sofern die Partner nicht verheiratet waren. Nur wenn es unter Berücksichtigung der Belange des Kindes nach dieser Frist grob unbillig gewesen wäre, einen Unterhaltsanspruch zu versagen, konnte er verlängert werden. Mit der Unterhaltsreform von 2008 wurden verheiratete und unverheiratete Paare in diesem Punkt gleichgestellt. Für eine Verlängerung des Anspruchs auf Betreuungsunterhalt über das dritte Lebensjahr des Kindes hinaus ist nun eine Billigkeitsprüfung erforderlich. Dabei sind die Belange des Kindes und die Betreuungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.

In dem konkreten Fall hatte die Mutter vor der Geburt als Angestellte einer Klinik sowie selbstständig gearbeitet. Nach der Geburt und der Trennung konnte sie aufgrund der Betreuungszeiten des Kindergartens, den der gemeinsame Sohn besucht, und der unregelmäßigen Arbeitszeiten, die der Dienst in der Klinik und als Selbstständige erfordern, nur noch in geringem Umfang tätig sein. Ihr Einkommen lag nun deutlich unter dem vor der Geburt des Kindes. Genau diese Differenz ist die Bemessungsgrundlage für den Betreuungsunterhalt.

Anders als beim Trennungsunterhalt oder beim nachehelichen Unterhalt richtet sich die Höhe dieser Zahlungen nicht nach den Lebensverhältnissen während der Ehe oder Beziehung. Entscheidend ist die Frage, welche Einkünfte der Elternteil aufgrund seiner Ausbildung ohne das gemeinsame Kind und die damit verbundene Betreuung erzielen könnte. Angerechnet werden fiktive Einkünfte – also Einkommen, die der Elternteil z.B. durch eine selbstständige Tätigkeit erzielen könnte.

Sie haben ein Problem beim Betreuungsunterhalt? Dann schildern Sir mir Ihren Fall doch per Mail:
info@kanzlei-cofala.de