Streit um das Guthaben auf dem gemeinsamen Konto ist ein Klassiker nicht nur im Familienrecht.
Über eine nicht seltene Fallkonstellation hatte das OLG Hamm (Beschluss vom 24.03.2017 – 3 UF 225 / 16) zu entscheiden:
3 Monate vor der Trennung hob der Ehemann vom gemeinsamen Girokonto der Ehegatten 45.000 € ab. Insgesamt befanden sich auf dem Konto 53.000 €. Nach der Trennung fordert die Frau die Hälfte des abgehobenen Guthabens zurück.
Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat der Frau 22.500 € zugesprochen.
Der Ehemann verteidigte sein Vorgehen damit, dass er vor ca. 2 Jahren den Erlös aus dem Verkauf einer ihm gehörenden Immobilie in Höhe von 91.000 € auf das gemeinsame Konto einzahlte.
In seiner Entscheidung folgt das OLG Hamm der herrschenden Rechtsprechung: Das Guthaben auf einem Oder – Konto steht beiden Eheleuten gemäß § 430 BGB zu gleichen Teilen zu. Entnimmt ein Ehegatte während intakter Ehe einem solchen Konto mehr als seinen Hälfteanteil, ist er in der Regel nicht zum Ausgleich verpflichtet. Etwas anderes gilt dann, wenn die Abhebung zur Vorbereitung der Trennung oder nach der Trennung erfolgte. In solchen Fällen ist die Abhebung von dem stillschweigenden Verzicht des anderen Ehegatten auf hälftigen Ausgleich nicht mehr umfasst.
Die zeitliche Nähe zu der von dem Ehemann vollzogenen Trennung als auch die Höhe des abgehobenen Betrages sprachen nach OLG Hamm dafür, dass der Ehemann finanzielle Fakten hat schaffen wollen. Die Berufung auf die mehr als 2 Jahre zuvor geleistete Einzahlung entlastet den Ehemann nicht: Die hälftige Berechtigung am Guthaben besteht regelmäßig unabhängig davon, von wem und auf wessen Mitteln das Guthaben stammt.