Das Kind, das man jahrelang für sein eigenes hielt, ist es gar nicht: Scheinväter, die in diesem Fall Schadenersatz für geleistete Unterhaltsansprüche vom tatsächlichen Erzeuger fordern, müssen unbedingt die Verjährungsfrist im Blick haben – selbst wenn die Vaterschaft des anderen Mannes rechtlich noch nicht festgestellt wurde. Das geht aus einem Urteil des OLG Düsseldorf (Beschluss v. 22.3.2017 – XII ZB 56/16) hervor.

Im konkreten Fall hatte ein Vater seine Schadensersatzansprüche verwirkt, weil er die dreijährige Verjährungsfrist nicht eingehalten hatte.

Was war passiert? Noch vor der rechtskräftigen Scheidung von der Mutter des Kindes, hatte der vermeintliche Scheinvater ein Vaterschaftsanfechtungsverfahren angestrengt. Darin räumte die Mutter ein, dass möglicherweise auch ein anderer Mann als Erzeuger des Kindes infrage käme, ohne dessen Name zu nennen. Im März 2010 erging vor dem zuständigen Amtsgericht das Urteil, wonach der Ehemann tatsächlich nicht der Vater des Kindes ist.

Der Scheinvater forderte daher von dem Mann, den er für den Erzeuger hielt, Schadenersatz für den Kindesunterhalt für den Zeitraum von der Geburt bis zur Trennung des Paares. Dabei ging es um mehr als 20.000 Euro. Allerdings hat er seinen Antragsanspruch erst im Jahr 2014 erstmals geltend gemacht – zu spät, wie das Oberlandesgericht Düsseldorf urteilte.

Grundsätzlich beginnt die dreijährige Verjährungsfrist mit Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den Umständen erlangt, die zu seinem Anspruch führen. Im vorliegenden Fall sei das laut OLG mit dem Urteil im Vaterschaftsanfechtungsverfahren 2010 der Fall gewesen – auch wenn zu diesem Zeitpunkt juristisch noch nicht geklärt war, wer der tatsächliche Vater ist. Die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft eines anderen Mannes sei keine notwendige Voraussetzung für den Anspruch auf Scheinvaterregress, so das OLG. Zumindest dann nicht, wenn die Vaterschaft unstreitig ist oder vermutet wird. Wie in dem vorliegenden Fall.

Denn nach Ansicht des Oberlandesgerichts habe der Scheinvater deutlich früher als 2014 Kenntnis von dem Erzeuger gehabt, auch wenn dieser seine Mitwirkung an einem Vaterschaftsfeststellungsverfahren verweigert hat. Der Scheinvater hatte bereits 2009 von dem Mann Schadenersatz gefordert. Allerdings in einem Verfahren, das das OLG nicht als Verjährungsfrist hemmend ansah. Denn der Scheinvater hatte lediglich Auskunft über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des anderen Mannes gefordert. Es habe sich damit um einen Auskunfts- und nicht um einen Leistungsantrag gehandelt, so das OLG.