Geht es vor Gericht um Sorge- und Umgangsrecht, werden die Prozesskosten in der Regel zwischen den Eltern aufgeteilt. Doch das muss nicht immer so sein, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Köln beweist (Beschluss v. 1.4.2016 – II-10 UF 81/15 u. II-10 WF 21/16).
In dem Prozess war es um das Umgangsrecht eines Vaters zu seinen Kindern gegangen – und die Frage, welche Umgangsregelung dem Wohl der Kinder am besten entspräche. Um eine Antwort zu finden, ordnete das Gericht ein mehr als 12.000 Euro teures familienpsychologisches Gutachten an. Diese Kosten, so entschied das Gericht, hat die Mutter, bei der die Kinder leben, zu tragen. Denn erst ihre „offensichtliche Umgangsverhinderung“ habe die Begutachtung erforderlich gemacht. Daher entspräche es nicht billigem Ermessen, die dadurch verursachten Kosten beiden Elternteilen zu gleichen Teilen aufzuerlegen, so das Gericht.
Für das Gericht war klar: Die Mutter hatte in der Vergangenheit ihr Negativbild vom Vater auch den Kindern übertragen und damit deren Umgangsverweigerung verursacht.
Denn anfangs war das Verhältnis zwischen dem Vater und seinen zwei Söhnen sowie der Tochter entspannt gewesen. Erst im Laufe der Zeit verschlechterte es sich und wurde schließlich so schlecht, dass ein Umgang mit dem Vater nicht mehr stattfand – angeblich, weil der Wille der Kinder dagegenstand. Doch geschah das seitens der Kinder wirklich aus eigenem Antrieb? Das Gericht meinte: nein.
Die beiden Söhne, so das Ergebnis des Gutachtens, wünschten sogar Kontakt zum Vater. Die Weigerungshaltung der Tochter führten die Sachverständigen auf die starke Identifikation mit der Mutter und deren negativen Haltung zum Vater zurück. Das Gericht ordnete daher auch eine Erziehungsberatung für die Mutter an.