Biologisch ist er der Vater, rechtlich nicht. Bis 2013 bedeutet das: kein Anspruch auf ein Umgangsrecht mit dem Kind. Nach zwei Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hat sich die Situation leiblicher Eltern in Deutschland seit 2013 deutlich verbessert. Trotzdem sind dem Wunsch nach einem Umgangsrecht Grenzen gesetzt, wie ein Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/Main zeigt (Beschluss v. 20.7.2016 – 6 UF 98/16).
Bis 2013 war die Ausgangslage klar: Ein leiblicher Vater oder eine leibliche Mutter hatten nur dann Anspruch auf ein Umgangsrecht, wenn sie auch gesetzliche Eltern waren. Anders ausgedrückt: Gab es neben dem leiblichen Vater einen weiteren Mann, der die gesetzliche Vaterschaft übernommen hatte, war nur der auch Inhaber des Umgangsrechts. 2013 wurde nach Urteilen des EuGHMR der § 1686a im BGB eingeführt. Demnach kann nun auch der biologische Vater ein Umgangsrecht geltend machen – wenn er ernsthaftes Interesse an dem Kind zeigt und ein Umgang dem Kindswohl dient. Doch das ist eben nicht immer der Fall.
Konkret ging es in dem Urteil des Oberlandesgerichts um ein fast zehnjähriges Mädchen, es war bei einer außerehelichen Affäre zwischen zwei Kollegen entstanden. Als die Frau damals feststellte, dass sie schwanger war, beichtete sie ihrem Ehemann die Beziehung. Man beschloss, die Ehe fortzuführen, das Kind gemeinsam aufzuziehen – und die tatsächliche Vaterschaft geheim zu halten. Auch gegenüber dem Kind, das nichts von einem biologischen Vater wusste.
Der biologische Vater dagegen versuchte, Kontakt zu seiner Tochter herzustellen. Dabei ging er soweit, dass er hinter dem Rücken der Mutter Informationen über das Mädchen einholte und vor dem Kindergarten des Mädchens heimlich fotografierte. Ein Umgangsrecht bleibt ihm jedoch verwehrt. Mit entsprechenden Ersuchen war er über mehrere Instanzen erfolglos.
Die Richter stellten das Kindswohl in den Vordergrund ihrer Entscheidung. Demnach müssen die Vorteile für das Kind durch einen Umgang mit dem biologischen Vater die Nachteile eindeutig überwiegen. Das sah das Gericht hier nicht gegeben.
Zwar haben die gesetzlichen Eltern mit ihrer Entscheidung, das Kind mit einer Lebenslüge aufwachsen zu lassen, die komplizierte Situation selbst verursacht. Doch die Schuldfrage blieb hier außen vor. Da das Kind nichts vom biologischen Vater weiß, könnte das Aufbrechen der Lebenslüge allein auf richterlichen Druck hin dazu führen, dass das Vertrauensverhältnis des Kindes zu seinen Eltern nachhaltig gestört werde, so die Einschätzung von Sachverständigen. Außerdem könnte die Einbeziehung des biologischen Vaters in ein bisher intaktes familiäres Bezugssystem das Kind in einen Loyalitätskonflikt stürzen. Schließlich stehen sich der leibliche Vater und die gesetzlichen Eltern nicht unbedingt freundschaftlich gegenüber.
Dem leiblichen Vater wurde lediglich zugebilligt, dass er von den Eltern regelmäßig über die Entwicklung des Kindes informiert werden muss.