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BAG, Urteil vom 02.11.2016, Az. 10 AZR 596/15

In dem vom BAG entschiedenen Fall hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer während seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit zu einem Personalgespräch geladen. Der Arbeitnehmer sagte ab und verwies auf seine ärztlich attestierte Arbeitsunfähigkeit. Der Arbeitgeber schickte daraufhin eine neue Einladung mit dem Hinweis, der Kläger brauche für einen Hinderungsgrund ein spezielles ärztliches Attest. Auch diesen Termin ließ der Kläger unter Hinweis auf seine Arbeitsunfähigkeit platzen. Der Arbeitgeber schickte dem Arbeitnehmer eine Abmahnung.

Der Arbeitnehmer klagte auf Entfernung der Abmahnung aus seiner Personalakte. Der Arbeitnehmer bekam sowohl in den Vorinstanzen als auch beim Bundesarbeitsgericht Recht.

Der Arbeitgeber darf den Arbeitnehmer während der Arbeitszeit im Betrieb zu einem Gespräch laden, indem über Inhalt, Ort und Zeit der zu erbringenden Arbeitsleistung zu reden ist. Das ergibt sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers. Da der erkrankte Arbeitnehmer während der Arbeitsunfähigkeit seine Arbeitsleistung nicht erbringen muss, ist er auch nicht verpflichtet, im Betrieb zu erscheinen oder sonstige Nebenpflichten zu erfüllen. Allerdings ist es dem Arbeitgeber nicht grundsätzlich untersagt, mit dem erkrankten Arbeitnehmer in Kontakt zu treten, um mit ihm die Möglichkeiten der weiteren Beschäftigung nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeit zu erörtern. Dafür muss der Arbeitgeber jedoch betriebliche Gründe nennen, die das Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb unverzichtbar machen. Und der Arbeitnehmer muss dazu gesundheitlich in der Lage sein.

Weil der Arbeitgeber solche Gründe nicht aufgezeigt hat, die das Erscheinen des Arbeitnehmers im Betrieb unverzichtbar machen, hat das Gericht die Abmahnung als rechtswidrig beurteilt.