Der Gesetzgeber hat kürzlich eine Änderung des BGB beschlossen. Diese Änderung wird erhebliche Auswirkungen auf die arbeitsrechtliche Vertragsgestaltung haben. Die Änderung versteckt sich im § 309 Nr. 13 BGB.

Danach kann ab dem 01.10.2016 regelmäßig keine Schriftform für Anzeigen und Erklärungen mehr in AGB vereinbart werden. Das bedeutet nicht nur, dass der Großteil der Unternehmen in Deutschland seine AGB anpassen muss, sondern auch, dass die bislang im Arbeitsrecht weit verbreiteten Ausschlussklauseln in Frage gestellt werden.

Der Gesetzgeber hat beschlossen, in AGB ab dem 01.10.2016 nach Maßgabe von § 309 Nr. 13 BGB nur noch die Textform zuzulassen. Welche Folgen hat das im Arbeitsrecht?

Die Änderung betrifft nur Erklärungen zur Rechtswahrnehmung oder Rechtswahrung (z.B. Geltendmachen von Ansprüchen auf Überstundenvergütung, Urlaubsabgeltung oder dergleichen). Für den Arbeitsvertrag selbst kann weiterhin Schriftform vereinbart sein. Auch die Kündigung muss in Schriftform erfolgen, weil das vom Gesetz vorgeschrieben ist.

Bedeutung hat die Änderung vor allem für die arbeitsvertraglichen Ausschlussfristen. Die Verfallklauseln in Verträgen, die nach dem 30.09.2016 geschlossen werden, verstoßen daher wahrscheinlich gegen § 309 Nr. 13 BGB, wenn sie die schriftliche Geltendmachung verlangen. Sie können nur noch Textform vorschreiben.

Vorschlag für eine arbeitsvertragliche Verfallsklausel:

I.

Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht binnen drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei in Textform geltend gemacht werden.

Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach Geltendmachung des Anspruchs, verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von drei Monaten nach der Ablehnung oder dem Ablauf der Drei-Wochen-Frist gerichtlich geltend gemacht wird.

II.

Absatz 1 gilt auch für Ansprüche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Zusammenhang stehen.