Ab dem 01.07.2016 kann der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber die Zahlung einer Pauschale i.H.v. 40 € verlangen, wenn der Arbeitgeber mit der Lohnzahlung im Verzug ist. Der Arbeitnehmer muss den Arbeitgeber nicht abmahnen. Der Verzug tritt kraft Gesetzes ein.
Beispiel: Enthält der Arbeitsvertrag die Regelung, dass das Gehalt am Monatsende zu zahlen ist, muss das Arbeitsentgelt spätestens am letzten Tag eines Monats auf dem Konto des Arbeitnehmers eingegangen sein. Ist das nicht der Fall, kann der Arbeitnehmer ab dem 1. des Folgemonats die 40 €-Pauschale verlangen, ohne den Arbeitgeber zuvor abmahnen zu müssen.
Dies ist geregelt in § 288 Abs. 5 und 6 BGB. Diese Regelung ist neu in das BGB eingefügt worden, sie dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/35/EG des europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr. Bislang war die Vorschrift auf Verträge anzuwenden, die nach dem 28.07.2014 entstanden sind. Ab Juli 2016 gilt die neue Rechtslage auch für diejenigen Verträge, die vor dem 28.07.2014 zustande gekommen sind (Geregelt in § 34 S. 2 EGBGB).
Nach meiner Auffassung spricht der Wortlaut der Vorschrift dafür, die Verzugspauschale auf Arbeitsverträge anzuwenden. Tragfähige Argumente, die gegen die grundsätzliche Anwendung im Arbeitsrecht sprechen würden, sind nicht wirklich ersichtlich. Insofern sollte die Pauschale von Arbeitnehmerseite aus auf jeden Fall geltend gemacht werden.
Ein arbeitsrechtlicher Ausschluss der Entstehung der 40 Euro-Pauschale dürfte in den allermeisten Fällen als „grob unbillig“ einzustufen und daher unwirksam sein (§ 288 Abs. 6 Satz 2 und 3 BGB).
Solche Arbeitgeber, die regelmäßig zu späte Lohnzahlungen leisten, um sich Finanzierungsvorteile zu verschaffen, werden durch diese Regelung gezwungen, ihre missbräuchliche Praxis vielleicht doch zu überdenken.