Die Befristung einzelner Arbeitsbedingungen führt zu einer größeren Flexibilität bei der Personalplanung. Da wird z.B. einem Mitarbeiter befristet eine Führungsfunktion übertragen oder die Arbeitsstunden werden erhöht. Das BAG hat mit 3 im Jahr 2016 veröffentlichten Urteilen aus Oktober 2015 (N ZA 2016,441), Februar (NZA 2016, 814) und März 2016 (NZA 2016,881) seine Rechtsprechung zu diesem Thema weiter präzisiert und seine bisherigen Rechtsprechung fortentwickelt.
Die Vertragsfreiheit gestattet es, dass einzelne Arbeitsbedingungen zeitlich befristet werden. Beliebige Befristungsmöglichkeiten der Arbeitsbedingungen können jedoch missbräuchlich verwendet werden. Deshalb geht es im Kern um die Frage, wann eine solche Befristung zulässig ist.
Fest steht, dass das Teilzeit-und Befristungsgesetz (TzBfG) nicht auf die Befristung von Arbeitsbedingungen anwendbar ist. Auch eine analoge Anwendung scheidet aus. Das wird damit begründet, dass das TzBfG sich nur auf die Befristung des gesamten Arbeitsverhältnisses bezieht. Aus diesem Grund muss die Befristung nicht in schriftlicher Form erfolgen und auch die Klagefrist des § 17 TzBfG findet keine Anwendung. Der Schutz des Arbeitnehmers erfolgt in der Weise, dass geprüft wird, ob die nur vorübergehende Änderung der Arbeitsbedingungen der AGB-rechtlichen Angemessenheitskontrolle gemäß § 307 BGB standhält. Das gilt nicht nur für Nebenabreden, sondern auch für die Hauptleistungspflichten wie Arbeitszeit oder Vergütung, weil die mögliche Benachteiligung nicht die geänderte Vertragsbedingung selbst, sondern seine Befristung ist.
Bei der Prüfung der Angemessenheit einer vorübergehenden Änderung von Arbeitsbedingungen werden die Interessen beider Vertragsparteien berücksichtigt und bewertet.
In der eingangs erwähnten Entscheidung aus Oktober 2015 bekam eine Orchester-Musikerin vorübergehend zunächst als Krankheitsvertretung eine höherwertigere und um rund 300 € brutto monatlich besser dotierte Stelle. Das BAG sah die befristete Tätigkeitsübertragung als wirksam an. Das BAG nahm deshalb keine unangemessene Benachteiligung an, da es kein sozialpolitisch anerkanntes Ziel sei, dem Arbeitnehmer einen bestimmten Tätigkeitsinhalt oder eine bestimmte hierarchische Stellung zu sichern. Im Übrigen dürfe sich der Arbeitgeber auf künstlerische Freiheit-hier Art. 5 Abs. 3 GG-berufen.
In der Entscheidung vom Februar 2016 ging es darum, dass eine Verkäuferin eine höherwertige Tätigkeit als Kassiererin für 10 Monate übertragen bekommen hat. Obwohl der Fall ähnlich ist, sah das BAG im Ergebnis noch kein Überwiegen der arbeitgeberseitigen Interessen. Der Arbeitgeber habe sich lediglich darauf berufen, dass eine Befristung zur Erprobung notwendig gewesen sei. Der einschlägige Tarifvertrag hat aber hierzu in der Regel einen Zeitraum von 3 Monaten vorgesehen. Deshalb hat das BAG ein rechtlich anerkennenswertes Interesse an der nur befristeten Übertragung der Tätigkeit abgelehnt.
In der jüngsten Entscheidung zu diesem Thema ging es um einen Arbeitszeiterhöhung. Ein teilzeitbeschäftigter Lehrer (12 Unterrichtsstunden wöchentlich) bekam durch einen Zusatzvertrag 4 weitere Unterrichtsstunden, so dass er insgesamt 16 Unterrichtsstunden wöchentlich hatte. Vor dem Arbeitsgericht wollte er feststellen lassen, dass er unbefristet Anspruch auf Ableistung und Bezahlung von 16-wöchentlichen Unterrichtsstunden habe. Das Arbeitsgericht und das Landgericht haben ihm Recht gegeben. Auch das BAG sah dies nicht anders. Das Gericht sah aufgrund der zeitlichen Dauer und Anzahl der befristeten Stundenerhöhungen ein Überwiegen der Interessen des Arbeitnehmers.
Zusammenfassung: Befristungen einzelner Arbeitsbedingungen sind grundsätzlich erlaubt. Deren Kontrolle unterliegt einer Angemessenheitsprüfung des § 307 BGB. Die Angemessenheitsprüfung erfolgt unter Einbeziehung aller Gesamtumstände sowie unter Abwägung der jeweils bestehenden Interessen, soweit diese rechtlich beachtlich sind. Das Vorliegen eines Sachgrundes gemäß § 14 Abs. 1 S. 2 TzBfG indiziert regelmäßig eine Angemessenheit der Befristung der einzelnen Arbeitsvertragsbedingung.