Kindesunterhalt
Wie wird Kindesunterhalt berechnet?
Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts ist die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Diese ist online allgemein zugänglich und sieht wie nachstehend aus:
| Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro | Altersstufen in Jahren Beträge in Euro | |||
|---|---|---|---|---|
| 0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | |
| Bis 1500 € | 317 | 364 | 426 | 488 |
| 1501 – 1900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
| 2301 – 2700 | 349 | 401 | 469 | 537 |
| 2701 – 3100 | 365 | 419 | 490 | 562 |
| 3101 – 3500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
| 3501 -3900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
| 3901 – 4300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
| 4301 – 4700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
| 4701 – 5100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
Kindesunterhalt berechnen – Anwältin für Unterhaltsrecht in Augsburg unterstützt Sie bei der Berechnung des Kindesunterhalt.
Bevor der Kindesunterhalt berechnet werden kann, muss das Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen ermittelt werden.
Die Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen erfolgt in zwei Schritten:
Im 1. Schritt wird das unterhaltsrechtliche Einkommen ermittelt.
Im 2. Schritt wird das so genannte bereinigte Nettoeinkommen gebildet.
Die einzelnen Schritte zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sehen wie nachstehend aus:
Schritt 1: Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens:
Unterhaltsrechtliches Einkommen setzt sich aus:
- Geldeinkünften, vor allem aus
- nichtselbstständiger Tätigkeit, einschließlich Urlaubs und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien (Jahresdurchschnitt)
- selbstständige Tätigkeit und Gewerbebetrieb (Dreijahresschnitt)
- Kapital
- Vermietung und Verpachtung
- Sachbezüge (Firmenwagen oder freie Kost und Logis, etc.)
- Sozialstaatliche Zuwendungen mit Einkommenscharakter
- Arbeitslosengeld nach SGB III
- Krankengeld
- BAföG
- Wohnwert für mietfreies Wohnen
- es ist von der Nettomiete auszugehen, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 Betriebskostenverordnung umlegbaren Betriebskosten
Schritt 2: Bildung des bereinigten Nettoeinkommens:
Das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt sich wie folgt:
Bruttoeinkommen
abzüglich:
- Einkommens und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag in tatsächlich angefallener Höhe
- Vorsorgeaufwendungen
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- tatsächliche weitere Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens
Nettoeinkommen
abzüglich:
- berufsbedingte Aufwendungen
- in konkret angefallener Höhe oder
- pauschal 5 % vom Nettoeinkommen bei Nichtselbstständigen
- konkrete Kinderbetreuungskosten
- konkreter Mehrbedarf wegen Krankheit / Alter
- Berücksichtigungswürdige Schulden
- Solche, die nicht gleich fertig eingegangen wurden und auch bei Fortbestehen der Ehe eingetreten wären
- Interessenabwägung im Einzelfall (Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt der Entstehung)
bereinigtes Nettoeinkommen
Beispielsfall 1:
M verdient monatlich 3.000 € brutto, zahlt 550 € Steuern, 300 € Kranken- und Pflegeversicherung, 350 € Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 310 € für Verbindlichkeiten.
M wohnt in einer abbezahlten Eigentumswohnung, der objektive Wohnwert beträgt 500 €. Ferner hat er Zinseinkünfte in Höhe von 1200 € jährlich.
Die berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen von M?
Bruttoeinkommen 3.000 €
- Steuern 550 €
- Krankenversicherung 300 €
- Rentenversicherung 350 €
Nettoeinkommen 1.800 €
- berufsbedingte Aufwendungen 90 €
- Verbindlichkeiten 310 €
- Wohnwert 500 €
- Zinseinkünfte (1200 : 12) 100 €
bereinigtes Nettoeinkommen 2.000 €
Nun wird Kindesunterhalt berechnet.
Beispielfall 2:
Wie Fall 1. M hat zwei Kinder – K 1 und K 2. K1 ist elf Jahre alt, K2 ist vier Jahre alt. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K1 und K2?
Das bereinigte Nettoeinkommen vom M entspricht der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Unter Berücksichtigung des Alters von K1 und K2, entspricht der Unterhaltsanspruch der Kinder den nachstehenden Beträgen:
Der Unterhaltsanspruch von K1 ist 309 € (401 – das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 €).
Der Unterhaltsanspruch von K2 ist 257 € (349 – das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 €).
Für weitere Fragen zum Thema Kindesunterhalt berechnen stehen wir Ihnen gerne persönlich zur Verfügung.