Kindesunterhalt
Wie wird Kindesunterhalt berechnet?
Grundlage für die Berechnung des Kindesunterhalts ist die so genannte Düsseldorfer Tabelle. Diese ist online allgemein zugänglich und sieht wie nachstehend aus:
Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen in Euro | Altersstufen in Jahren Beträge in Euro | |||
---|---|---|---|---|
0 – 5 | 6 – 11 | 12 – 17 | ab 18 | |
Bis 1500 € | 317 | 364 | 426 | 488 |
1501 – 1900 | 333 | 383 | 448 | 513 |
2301 – 2700 | 349 | 401 | 469 | 537 |
2701 – 3100 | 365 | 419 | 490 | 562 |
3101 – 3500 | 406 | 466 | 546 | 625 |
3501 -3900 | 432 | 496 | 580 | 664 |
3901 – 4300 | 457 | 525 | 614 | 703 |
4301 – 4700 | 482 | 554 | 648 | 742 |
4701 – 5100 | 508 | 583 | 682 | 781 |
Die Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen erfolgt in zwei Schritten:
Im 1. Schritt wird das unterhaltsrechtliche Einkommen ermittelt.
Im 2. Schritt wird das so genannte bereinigte Nettoeinkommen gebildet.
Die einzelnen Schritte zur Ermittlung des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen sehen wie nachstehend aus:
Schritt 1: Ermittlung des unterhaltsrechtlichen Einkommens:
Unterhaltsrechtliches Einkommen setzt sich aus:
- Geldeinkünften, vor allem aus
- nichtselbstständiger Tätigkeit, einschließlich Urlaubs und Weihnachtsgeld, Zulagen, Prämien (Jahresdurchschnitt)
- selbstständige Tätigkeit und Gewerbebetrieb (Dreijahresschnitt)
- Kapital
- Vermietung und Verpachtung
- Sachbezüge (Firmenwagen oder freie Kost und Logis, etc.)
- Sozialstaatliche Zuwendungen mit Einkommenscharakter
- Arbeitslosengeld nach SGB III
- Krankengeld
- BAföG
- Wohnwert für mietfreies Wohnen
- es ist von der Nettomiete auszugehen, d.h. nach Abzug der auf einen Mieter nach § 2 Betriebskostenverordnung umlegbaren Betriebskosten
Schritt 2: Bildung des bereinigten Nettoeinkommens:
Das bereinigte Nettoeinkommen ermittelt sich wie folgt:
Bruttoeinkommen
abzüglich:
- Einkommens und Kirchensteuer, Solidaritätszuschlag in tatsächlich angefallener Höhe
- Vorsorgeaufwendungen
- Krankenversicherung
- Pflegeversicherung
- Rentenversicherung
- Arbeitslosenversicherung
- tatsächliche weitere Altersvorsorge in Höhe von bis zu 4 % des Bruttoeinkommens
Nettoeinkommen
abzüglich:
- berufsbedingte Aufwendungen
- in konkret angefallener Höhe oder
- pauschal 5 % vom Nettoeinkommen bei Nichtselbstständigen
- konkrete Kinderbetreuungskosten
- konkreter Mehrbedarf wegen Krankheit / Alter
- Berücksichtigungswürdige Schulden
- Solche, die nicht gleich fertig eingegangen wurden und auch bei Fortbestehen der Ehe eingetreten wären
- Interessenabwägung im Einzelfall (Zweck der Verbindlichkeit, Zeitpunkt der Entstehung)
bereinigtes Nettoeinkommen
Beispielsfall 1:
M verdient monatlich 3.000 € brutto, zahlt 550 € Steuern, 300 € Kranken- und Pflegeversicherung, 350 € Renten- und Arbeitslosenversicherung sowie 310 € für Verbindlichkeiten.
M wohnt in einer abbezahlten Eigentumswohnung, der objektive Wohnwert beträgt 500 €. Ferner hat er Zinseinkünfte in Höhe von 1200 € jährlich.
Die berechnet sich das bereinigte Nettoeinkommen von M?
Bruttoeinkommen 3.000 €
- Steuern 550 €
- Krankenversicherung 300 €
- Rentenversicherung 350 €
Nettoeinkommen 1.800 €
- berufsbedingte Aufwendungen 90 €
- Verbindlichkeiten 310 €
- Wohnwert 500 €
- Zinseinkünfte (1200 : 12) 100 €
bereinigtes Nettoeinkommen 2.000 €
Beispielfall 2:
Wie Fall 1. M hat zwei Kinder – K 1 und K 2. K1 ist elf Jahre alt, K2 ist vier Jahre alt. Wie hoch ist der Unterhaltsanspruch von K1 und K2?
Das bereinigte Nettoeinkommen vom M entspricht der 3. Einkommensgruppe der Düsseldorfer Tabelle. Unter Berücksichtigung des Alters von K1 und K2, entspricht der Unterhaltsanspruch der Kinder den nachstehenden Beträgen:
Der Unterhaltsanspruch von K1 ist 309 € (401 – das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 €).
Der Unterhaltsanspruch von K2 ist 257 € (349 – das hälftige Kindergeld in Höhe von 92 €).