Heute geht es um einen Fall, der es bis zum BGH schaffte und für viel Aufregung aber auch für einheitliche Rechtsprechung sorgte. Es ging um einen Sohn, der die Erbschaft in der Hoffnung ausschlug, seiner Mutter damit einen Gefallen zu tun. Doch wie so oft, kam es anders als gedacht. Nun der Reihe nach:

Im Juli 2018 verstarb der Erblasser ohne eine letztwillige Verfügung zu hinterlassen. Als gesetzliche Erben kamen seine Ehefrau und der gemeinsame Sohn in Betracht. Zum Nachlass gehörte u.a. eine Eigentumswohnung.

Damit die Mutter die alleinige Eigentümerin der Wohnung werden konnte, erklärte der Sohn gegenüber dem Nachlassgericht frist- und formgerecht die Ausschlagung der Erbschaft. Daraufhin beantragte die Mutter beim Nachlassgericht einen Erbschein, durch den sie als Alleinerbin ausgewiesen werden sollte.

Nachdem das Nachlassgericht die Witwe darauf hingewiesen hatte, dass sie nur dann als Alleinerbin in Betracht komme, soweit weder Erben der ersten und zweiten Ordnung noch Großeltern vorhanden seien, focht der Sohn seine Ausschlagungserklärung wegen Irrtums an.

Die Anfechtungserklärung begründete der Sohn damit, dass er vorher nicht wusste, dass der Erblasser noch Geschwister hat und diese nun neben seiner Mutter Erben nach seinem Vater werden sollen. Die Erbschaft wollte der Sohn nur zu Gunsten seiner Mutter, nicht jedoch zu Gunsten der Geschwister seines Vaters ausschlagen.

Gleichzeitig beantragte der Sohn zusammen mit seiner Mutter einen gemeinschaftlichen Erbschein, der sie als Miterben zu ½ ausweisen sollte.

Den Erbscheinsantrag hat das Nachlassgericht zurückgewiesen. Auch die Beschwerde und die Rechtsbeschwerde blieben ohne Erfolg.

Seine Entscheidung begründeten die Richter damit, dass die Anfechtung der Erbausschlagung unwirksam war. Der Sohn irrte nicht über unmittelbare Rechtswirkungen der Ausschlagung. Diese sind im § 1953 BGB normiert und eindeutig: wird die Erbschaft ausgeschlagen, fällt sie demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Ausschlagende zur Zeit des Erbfalls nicht gelebt hätte. Der Sohn irrte nur über die konkrete Person des Nächstberufenen und unterlag somit einem sog. Motivirrtum, der zu keiner Anfechtung berechtigt, so das Gericht.

Am Ende eines über fünf Jahre andauernden Gerichtsverfahrens stellt sich für die Hinterbliebenen möglicherweise die Frage, ob der Irrtum vermeidbar gewesen wäre. Möglicher Weise bedauern die Familienangehörige aber auch, dass der Erblasser seine Ehefrau nicht in einer letztwilligen Verfügung zur Alleinerbin einsetzte. Das wäre aus meiner Sicht die elegantere Lösung.

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