Mein Haus, mein Auto, deine Kinder: Wie gerecht manche Regelungen sind, die Partner in einem Ehevertrag festgelegt haben, stellt sich häufig erst im Falle einer Scheidung heraus. Manchmal müssen dann sogar die Gerichte klären, wo der Vertragsfreiheit Grenzen zu setzen sind. So wie im Fall eines Ehepaares, dessen Ehevertrag Gegenstand eines Prozesses vor dem Oberlandesgericht Celle war (Beschluss v. 13.9.2018 – 17 UF 28/18).
Er: Unternehmer, geschäftsführender Gesellschafter eines Autohauses.
Sie: Hotelfachfrau, Assistentin der Geschäftsführung bei einem Systemgastronomen, später Mutter und Hausfrau.
In einem Ehevertrag hatten die Beiden noch vor der Eheschließung für den Fall einer Scheidung gegenseitig auf nahehelichen Unterhalt verzichtet und den Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart. Knapp 16 Ehejahre und zwei Kinder später wollte die Frau davon nichts mehr wissen. Sie klagte. Der Ehevertrag benachteilige sie unangemessen und sei daher nichtig, so ihre Meinung. Und das Gericht? Das gab ihr in Teilen Recht – allerdings nur, was das Thema Unterhalt betrifft. Die weiteren Vertragsbestandteile seien von der Unwirksamkeit dieser Klausel nicht berührt, so das Urteil.
Grundsätzlich gilt: Die Vereinbarungen, die Partner in einem Ehevertrag schließen, dürfen nicht dazu führen, dass die Lasten der Ehe entgegen dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen einem Partner alleine aufgebürdet werden. Heißt: Wird ein Partner durch eine Vertragsregelung unzumutbar belastet, ist sie nichtig. Das gilt umso mehr, wenn die Klausel den Kernbereich der gesetzlich geregelten Scheidungsfolgen betrifft. Dazu gehören Alters- und Krankenvorsorgeunterhalt, aber auch der Betreuungsunterhalt. Schließlich geht es bei Letzterem um das Wohl der Kinder.
In dem konkreten Fall hatten die Eheleute einen Betreuungsunterhalt ausgeschlossen und damit alle mit der Betreuung der beiden Kinder verbundenen Nachteile auf die Frau abgewälzt. Unterhalt wäre demnach nur fällig geworden, um das Existenzminimum zu sichern. Darin sah das Gericht eine unangemessene, sittenwidrige Benachteiligung, der die Anerkennung zu versagen sei. Schließlich sei schon bei der Heirat der Kinderwunsch abzusehen gewesen und es habe aufgrund der beruflichen Situation die Tendenz zu einer Alleinverdienerehe bestanden.
Nicht sittenwidrig ist demgegenüber die Vereinbarung zum Zugewinnausgleich, befand das Gericht. Zwar profitiert die Frau dadurch nicht am Vermögenszuwachs ihres Mannes, einen Anspruch darauf hätte sie aber ohnehin nicht gehabt. Der Güterstand betrifft zudem nicht den Kernbereich der Scheidungsfolgen.
Auch wenn der Vertrag in Gänze die Frau eindeutig schlechter stellte, sah das Gericht keinen Grund, ihn für nichtig zu erklären. Dies wäre nur möglich, wenn der eine Ehegatte die Unterlegenheit des anderen bei Vertragsabschluss ausgenutzt hätte und so subjektiv verwerflich gehandelt hätte. Dazu müssten besondere Umstände, die die Überlegenheit des einen Partners belegen, festgestellt werden oder ein unterschiedlicher Bildungs- und Erfahrungshorizont vorliegen. All das sah das Gericht nicht.