Wenn die gemeinsamen Kinder nach der Trennung sowohl beim Vater als auch bei der Mutter leben und sich die Eltern die Betreuung in Erziehung in etwa gleichem Umfang teilen, spricht man vom paritätischen Wechselmodell. Für viele Geschiedene und die betroffenen Kinder eine gute Lösung.

Allerdings eine Lösung, die reichlich Konfliktpotenzial birgt. Zum Beispiel beim Thema Kindergeld. Welcher Elternteil ist bezugsberechtigt? Das Oberlandesgericht Celle hat dazu ein Urteil gefällt (Beschluss v. 25.5.2018 – 19 UF 24/18).

 Zum Sachverhalt: Die Eheleute, die sich wegen des Kindergeld-Streits vor Gericht trafen, sind rechtskräftig geschieden. Sie haben sich bei der Erziehung ihrer Kinder für ein paritätisches Wechselmodell entschieden. Jeder kommt für den Unterhalt der Kinder alleine auf, solange sie bei ihm sind.

Während der Ehe und auch die erste Zeit danach hatte die Mutter das Kindergeld bezogen – bis der Vater Einspruch erhob, fälschlicherweise behauptete, die Kinder seien bei ihm eingezogen, und fortan als bezugsberechtigt galt. Als die Mutter dem widersprach, stellte die Familienkasse die Zahlungen ein.

Weil sich die Eltern in der Folge nicht darauf verständigen konnte, wer bezugsberechtigt ist, entgingen ihnen schließlich Zahlungen in Höhe von 12.000 Euro. Der Vorschlag der Mutter, dass jeder Elternteil für je ein Kind Kindergeld bezieht, scheiterte am Veto des Vaters. Eine Gesetzesänderung, wonach Kindergeld nur noch sechs Monate rückwirkend ausgezahlt wird, machte dann eine Entscheidung dringend notwendig. Und die traf schließlich das Amtsgericht.

Das Amtsgericht sprach der Mutter das Kindergeld zu. Nach einer Beschwerde des Vaters bestätigte das OLG die Entscheidung und stützte die Argumentation des vorangegangenen Urteils.

Warum die Mutter? Grundsätzlich gibt es keine konkreten Bestimmungen, welchem Elternteil in einem paritätischen Wechselmodell das Kindergeld zusteht. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung, die sich am Wohl des Kindes zu orientieren hat. Mögliche Kriterien sind dabei die finanzielle Situation der Elternteile, vor allem aber auch deren Absicht, das Geld im Sinne der Kinder zu verwenden. Eine Rolle spielt auch, wie sich die Eltern vor dem Streit verhalten haben. Wurde da das Geld korrekt eingesetzt?

Insofern war in dem vorliegenden Fall der Mutter der Vorzug zu geben, so das Gericht. Sie hatte in der Zeit, in der sie bezugsberechtigt war, das Geld zum Wohl der Kinder eingesetzt. Jedenfalls gab es keine Beanstandungen. Dem Vater sprach das Gericht dagegen den guten Willen ab, das Kindergeld im Sinne des Nachwuchses zu verwenden. Ihm gehe es in diesem Streit allein um seine formale Rolle als Bezugsberechtigter, heißt es in der Urteilsbegründung. Beleg dafür sei, dass er den Vorschlag der Mutter, sich außergerichtlich zu einigen, nicht angenommen habe, und sogar den Verlust eines Großteils des Geldes in Kauf genommen habe. Was das Finanzielle anbelangt, ging das Gericht im vorliegenden Fall von etwa gleichwertigen Unterhalts- und Betreuungsleistungen aus.