Auf Wunsch der Tochter steht das Sorgerecht auch dem Vater zu

Auf Wunsch der Tochter steht das Sorgerecht auch dem Vater zu

Anwältin für Sorgerecht in Augsburg informieret: Das Urteile des OLG Saarbrücken stärkt Rechte von Kindern nach der Trennung der Eltern

Geht die Beziehung der Eltern in die Brüche, leiden häufig die Kinder ganz besonders. Sie leiden unter der Trennung, den Streitigkeiten oder unter dem Gefühl, zwischen Papa und Mama hin- und hergerissen zu sein. Doch die Kinder haben ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, wer nach einer Trennung für sie Sorge tragen soll – sofern sie alt genug sind. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor (Beschluss v. 29.4.2016 – 6 UF 22/16).

Für den Gesetzgeber ist grundsätzlich klar: Nach einer Trennung sollte die gemeinsame elterliche Sorge Vorrang vor allen anderen Sorgerechtslösungen haben. Zumindest dann, wenn keine negativen Folgen für das Kindswohl zu erwarten sind. Denn so erlebe das Kind, dass beide Elternteile Verantwortung tragen, dass sie bei wichtigen Entscheidungen gleichberechtigt sind. Das gemeinsame Sorgerecht trage dazu bei, dass das Kind zu beiden Elternteile eine Beziehung aufbauen könne, so die Einschätzung des Gesetzgebers.

Formal hatte die Mutter das Sagen

Doch in dem Fall, der kürzlich vor dem OLG Saarbrücken verhandelt wurde, war die rechtliche Lage nicht ganz so eindeutig. Denn Vater und Mutter waren nie verheiratet, sie hatten nach der Geburt ihrer Tochter auch keine Regelungen zum Sorgerecht getroffen. Das obwohl sie sich während ihrer Beziehung gemeinsam um das Mädchen gekümmert hatten. Damit lag das Sorgerecht formal allein bei der Mutter.

Nach der Trennung war dem Vater dann zwar ein regelmäßiges Umgangsrecht zugesprochen worden, er wollte jedoch auch das gemeinsame Sorgerecht. Dagegen wehrte sich die Mutter – allerdings erfolglos, wie das Urteil zeigt. Ausschlaggebend für das Gericht war der Wunsch der gemeinsamen Tochter. Die hatte sich in Anhörungen dafür ausgesprochen, dass der Vater bei der Erziehung mehr Befugnisse erhalten sollte.

Wunsch des Kindes ist wichtiges Indiz

Das Gericht bemaß dem Willen des Kindes damit „erhebliches Gewicht“ bei, wie es in der Urteilsbegründung heißt. Denn ist das Kind nicht mehr ganz jung – davon ist ab einem Alter von etwa neun bis zehn Jahren auszugehen –, kann ein solcher Wunsch als Indiz für die Vertretbarkeit des gemeinsamen Sorgerechts gewertet werden. Eine Gefährdung des Kindeswohls, die die Mutter ins Feld geführt hatte, konnte das Gericht daher nicht erkennen. Die Mutter hatte unter anderem vorgebracht, die Eltern seien nicht in der Lage die Belange des Kindes gemeinsam zu besprechen und zu erörtern.

Fazit aus anwaltlicher Sicht

Als Fachanwältin für Familienrecht und Anwältin für Sorgerecht in Augsburg rate ich:

  • Nehmen Sie den Kindeswillen ernst – ab einem bestimmten Alter ist er für Gerichte ein maßgeblicher Faktor.

  • Auch ohne gemeinsame Sorge nach Geburt können Väter ihren Anspruch auf Beteiligung geltend machen – insbesondere, wenn die Eltern in der Vergangenheit kooperativ waren.

  • Trennung muss nicht das Ende gemeinsamer Verantwortung sein – es kommt auf das Kindeswohl an.

Geht die Beziehung der Eltern in die Brüche, leiden häufig die Kinder ganz besonders: unter der Trennung, den Streitigkeiten oder unter dem Gefühl, zwischen Papa und Mama hin- und hergerissen zu sein. Doch die Kinder haben ein Mitspracherecht, wenn es darum geht, wer nach einer Trennung für sie Sorge tragen soll – sofern sie alt genug sind. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Saarbrücken hervor (Beschluss v. 29.4.2016 – 6 UF 22/16).

Für den Gesetzgeber ist grundsätzlich klar: Nach einer Trennung sollte die gemeinsame elterliche Sorge Vorrang vor allen anderen Sorgerechtslösungen haben. Zumindest dann, wenn keine negativen Folgen für das Kindswohl zu erwarten sind. Denn so erlebe das Kind, dass beide Elternteile Verantwortung tragen, dass sie bei wichtigen Entscheidungen gleichberechtigt sind. Das gemeinsame Sorgerecht trage dazu bei, dass das Kind zu beiden Elternteile eine Beziehung aufbauen könne, so die Einschätzung des Gesetzgebers.