Einer der beliebtesten Wege den Nachlass zu regeln, ist die Errichtung eines Testaments. Doch was nützt einem das Testament, wenn es nicht gefunden wird? Deshalb sollte man sich im zweiten Schritt Gedanken darüber machen, ob das Testament zu Hause aufbewahrt, von einer Vertrauensperson gehütet oder amtlich verwahrt wird.

Eine amtliche Verwahrung des Testaments kann man auf zwei Wegen erreichen:

Errichtung des Testaments durch einen Notar:

Wird der letzte Wille vom Notar beurkundet, wird ein so errichtetes Testament automatisch zur Verwahrung an das zuständige Amtsgericht übergeben. Außerdem wird das Testament im Zentralen Testamentsregister eingetragen.

Selbstständige Errichtung des Testaments:

Entscheidet sich der Testierende das Testament selbst zu errichten, kann er dieses ebenfalls bei einem Amtsgericht hinterlegen lassen. Die Hinterlegung des Testaments geschieht in diesem Fall jedoch nicht automatisch – es bedarf eines entsprechenden Hinterlegungsantrages.

Ein entsprechendes Formular für den Hinterlegungsantrag findet man entweder auf der Internetseite des Amtsgerichts oder man erhält es direkt vor Ort.

Es empfiehlt sich, einen Termin für die Antragstellung bei dem zuständigen Amtsgericht zu vereinbaren. Zum Termin ist der ausgefüllte Hinterlegungsantrag, das Testament im Original, der Personalausweis und die Geburtsurkunde mitnehmen.

Handelt es sich um ein gemeinschaftliches Testament der Ehegatten, müssen beide Ehegatten den Termin beim Amtsgericht wahrnehmen und zusätzlich zu den o.g. Unterlagen auch die Eheurkunde mitbringen.

Zu beachten ist, dass das Amtsgericht das Testament bei der Hinterlegung nicht auf formelle oder inhaltliche Fehler prüft. Ist das Testament rechtlich unwirksam, sind die darin getroffenen Regelungen nutzlos. Es ist daher ratsam, das Testament vor der Hinterlegung rechtlich prüfen zu lassen. Denn nur so ist sichergestellt, dass dem letzten Wille auch gefolgt wird.

Die Gebühr für die amtliche Verwahrung des Testaments beträgt einmalig 75,00 €. Hinzu kommt eine Gebühr für die Registrierung im Zentralen Testamentsregister der Bundesnotarkammer von einmalig 18,00 €.

Der Testator kann sein hinterlegtes Testament jederzeit zurücknehmen. Wird das Testament zurückgenommen, um darin Änderungen vorzunehmen und anschließend wieder hinterlegt, entstehen Gebühren in Höhe von insgesamt 93,00 € erneut.

Die amtliche Verwahrung eines Testaments ist zweifelsohne mit Zeit- und Geldaufwand verbunden. Doch diese garantiert auch, dass das Testament weder unterschlagen noch manipuliert, sondern mit Sicherheit eröffnet wird.

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