Die jährliche Anpassung der Düsseldorfer Tabelle ist bereits eine gute alte Tradition. Auch zum 01.01.2023 wurde vom OLG Düsseldorf eine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben.

Von den Änderungen, die zum 01.01.2023 in Kraft traten, profitieren nicht nur minderjährige und volljährige Kinder, sondern auch die Unterhaltspflichtigen.

Denn zum 01.01.2023 erhöhte sich erneut der sog. Selbstbehalt, dies ist der monatliche Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss, bevor er seiner Verpflichtung zur Unterhaltszahlung nachkommen muss.

Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger und sog. privilegierter Kinder (volljährige Kinder zwischen 18 und 21, die noch zu Hause leben und zur Schule gehen), beträgt der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2023 1.120,00 € und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.370,00 €.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern ist zum 01.01.2023 von bisher 1.400,00 € auf 1.650,00 € gestiegen.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2023 1.510,00 € und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.385,00 €. Im Vergleich dazu betrug der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten im Kalenderjahr 2022 1.280,00 € bzw. 1.180,00 €.

Was bedeutet die Änderung der Düsseldorfer Tabelle für die Praxis?

Besteht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem minderjährigen oder einem volljährigen Kind, das im Haushalt eines Elternteils lebt, ist in der Regel keine Abänderung des bestehenden Unterhaltstitels wegen der Anpassung der Düsseldorfer Tabelle notwendig. Begründet wird dies damit, dass die Höhe der Unterhaltsverpflichtung in solchen Fällen in der Regel dynamisch bemessen worden ist. Das bedeutet, dass sich die Höhe der Unterhaltszahlung nach den Mindestbedarfssätzen der jeweils aktuellen Düsseldorfer Tabelle bemisst und die höheren Unterhaltszahlungen automatisch zu leisten sind.

Besteht die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Ehegatten, der Mutter oder dem Vater eines nichtehelichen Kindes oder gegenüber einem Kind das sich in der Ausbildung befindet und in eigenem Haushalt lebt, empfiehlt sich zu überprüfen, ob die bisher festgelegten Zahlungsbeträge insbesondere im Hinblick auf den aktuellen Selbstbehalt noch angemessen sind. Ist dies nicht der Fall, kann der bestehende Unterhaltstitel abgeändert werden.

Das Wichtigste zuletzt: Die Anpassung/Erhöhung eines dynamischen Unterhaltstitels an die aktuellen Zahlbeträge kann auch rückwirkend erfolgen. Die Reduzierung oder der Wegfall der Unterhaltsverpflichtung ist dagegen nur für die Zukunft möglich.

Sie haben weitere Fragen zur Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung der Düsseldorfer Tabelle 2023? Dann schildern Sir mir Ihren Fall doch per Mail:
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