
Hausrat bei Trennung & Scheidung: Fachkanzlei für Familienrecht erklärt, wie Möbel und gemeinsamer Besitz rechtlich aufgeteilt werden.
Mit der Eingehung der Ehe verändern sich nicht nur das gemeinsame Leben, sondern auch die Eigentumsverhältnisse der Ehegatten. Aus meinem und deinem wird oft unser.
Da es keine starren Regeln für die Aufteilung des Hausrats bei Trennung & Scheidung in mein, dein und unser gibt, musste die Eigentumsfrage vom OLG Hamburg geklärt werden.
In dem vom OLG entschiedenen Fall stritten die getrennt lebenden Eheleute um die Aufteilung des Verkaufserlöses für einen Minibagger. Der Ehemann verkaufte ohne Zustimmung seiner Ehefrau einen Minibagger für 5.500 €. Der Minibagger befand sich auf dem Grundstück des gemeinsamen Ferienhauses der Eheleute. Um nicht leer auszugehen, forderte die Ehefrau von ihrem Ehemann die Hälfte des Verkaufspreises.
Den Antrag der Ehefrau wies das Gericht mit der Begründung zurück, dass der Minibagger nie Eigentum der Frau gewesen sei. Aus diesem Grund stünde ihr auch kein Geld aus dem Verkauf zu.
Nach welchen Kriterien wird also entschieden, welche Gegenstände zum gemeinsamen Hausrat der Ehegatten und welche einem Ehegatten allein gehören?
Grundsätzlich gelten alle Haushaltsgegenstände, welche die Ehegatten für den gemeinsamen Haushalt anschaffen, als gemeinsames Eigentum. Es sei denn, dass das Alleineigentum eines der Ehegatten feststeht.
Zu den Haushaltsgegenständen gehören solche beweglichen Gegenstände, die nach den Lebens- und Vermögensverhältnissen der Ehegatten für die gemeinsame Wohnung, die Hauswirtschaft und das Zusammenleben der Familie sowie deren Freizeitgestaltung bestimmt sind. Welcher Ehegatte den Gegenstand gekauft und bezahlt hat, spielt dabei keine Rolle.
Zum gemeinsamen Hausrat rechnen die Gerichte keine Gegenstände, die ein Ehegatte ausschließlich als Kapitalanlage nutzt oder für seinen Beruf bzw. Erwerb anschafft – zum Beispiel Werkzeuge oder Fachbücher. Auch Dinge, die nur einem persönlichen Interesse oder dem Gebrauch eines Ehegatten oder der Kinder dienen, zählen nicht dazu.
Das OLG prüfte, ob der Minibagger regelmäßig für den gemeinsamen Haushalt – etwa bei familiären Bauprojekten – zum Einsatz kam oder ob er vor allem bei Freizeitgestaltung des Ehemannes als „Liebhaberobjekt“ diente.
Letzteres sei hier der Fall gewesen. Indem der Ehemann den Minibagger nur für ein einziges Familienprojekt einsetzte, sich allein um den Erwerb des Baggers kümmerte und auch sonst als Einziger über die Marke und Kraftstoffsorte bestens Bescheid wusste, wurde ihm das Alleineigentum zugesprochen.