
Alles zum Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle – verständlich erklärt von Fachanwältin für Familienrecht in Augsburg.
Seit 1962 ist die Düsseldorfer Tabelle eine etablierte Richtlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf zur Berechnung von Unterhaltsansprüchen in Deutschland. Sie dient als Orientierungshilfe für Gerichte, Anwälte und Eltern, insbesondere bei der Festlegung des Kindesunterhalts nach Trennung oder Scheidung.
Auch in diesem Jahr wurde vom OLG Düsseldorf zum 01.01.2020 eine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Von den Änderungen, die zum 01.01.2020 in Kraft traten, profitieren nicht nur minderjährigen Kinder und Studierende mit eigenem Haushalt, sondern auch die Unterhaltspflichtigen. Denn zum ersten Mal seit 2015 änderte sich auch der so genannte Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle.
Bei dem Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle handelt es sich um den Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss.
Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger und so genannte privilegierter Kinder (volljährige Kinder zwischen 18 und 21, welche noch zu Hause leben und zur Schule gehen) beträgt der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2020 960,00 € und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160,00 €.
Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern ist zum 01.01.2020 von bisher 1.300,00 € auf 1.400,00 € gestiegen.
Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2020 1.280,00 € und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180,00 €. Im Vergleich dazu betrug der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten im Kalenderjahr 2019 1.200,00 € bzw. 1.100,00 €.
Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern ist zum 01.01.2020 von bisher 1.800,00 € auf 2.000,00 € gestiegen.
Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen.
Obwohl die Düsseldorfer Tabelle keine Gesetzeskraft besitzt, orientieren sich die meisten Gerichte in Deutschland an ihren Vorgaben. Sie bietet somit eine einheitliche Basis für die Berechnung von Unterhaltsansprüchen, kann jedoch im Einzelfall angepasst werden.
Sie haben weitere Fragen zum Thema Selbstbehalt nach Düsseldorfer Tabelle? Dann schildern Sie mir Ihren Fall doch per Mail: info@kanzlei-cofala.de