Auch in diesem Jahr wurde vom OLG Düsseldorf zum 01.01.2020 eine neue Düsseldorfer Tabelle herausgegeben. Von den Änderungen, die zum 01.01.2020 in Kraft traten, profitieren nicht nur minderjährigen Kinder und Studierende mit eigenem Haushalt, sondern auch die Unterhaltspflichtigen. Denn zum ersten Mal seit 2015 änderte sich auch der so genannte Selbstbehalt.

Bei dem Selbstbehalt handelt es sich um den Betrag, welcher dem Unterhaltspflichtigen mindestens verbleiben muss.

Gegenüber den Ansprüchen minderjähriger und so genannte privilegierter Kinder (volljährige Kinder zwischen 18 und 21, welche noch zu Hause leben und zur Schule gehen) beträgt der Selbstbehalt des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2020 960,00 € und des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.160,00 €.

Der angemessene Eigenbedarf gegenüber volljährigen Kindern ist zum 01.01.2020 von bisher 1.300,00 € auf 1.400,00 € gestiegen.

Gegenüber Ansprüchen auf Ehegattenunterhalt bzw. Unterhaltsansprüchen der Mutter oder des Vaters eines nichtehelichen Kindes beträgt der Selbstbehalt des erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen seit dem 01.01.2020 1.280,00 € und des nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen 1.180,00 €. Im Vergleich dazu betrug der Selbstbehalt gegenüber dem Ehegatten im Kalenderjahr 2019 1.200,00 € bzw. 1.100,00 €.

Der Selbstbehalt gegenüber Unterhaltsansprüchen von Eltern ist zum 01.01.2020 von bisher 1.800,00 € auf 2.000,00 € gestiegen.

Die nächste Änderung der Düsseldorfer Tabelle wird voraussichtlich zum 01.01.2021 erfolgen.

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