Einmal Impfen und Entwurmen: 64,50 Euro. Hexenschussbehandlung für den Hund: 50 Euro. Dazu Futter und andere Pflegeprodukte. Für den Unterhalt eines Haustieres kann schnell eine ordentliche Summe zusammenkommen. Für getrennt lebende Paare stellt sich dann die Frage, wer dafür aufkommen muss, wenn Hund, Katze & Co. bei einem der Partner geblieben sind. Das Oberlandesgericht Bamberg hat dazu jetzt ein Urteil gefällt (Beschluss v. 14.9.2018 –  7 UF 61/18).

 In dem vorliegenden Fall war es um einen Hund und fünf Koi-Fische gegangen. Die Tiere gehörten den Partnern gemeinsam und waren nach der Trennung und dem Auszug des Mannes in der ehelichen Wohnung bei der Frau und deren gemeinsamer Tochter geblieben. Wer muss nun für den Unterhalt der Tiere, für Futter, Pflege und Tierarzt aufkommen? Der Streit um eine Antwort führte die Parteien vor Gericht.

Bis dato hatte sich der Mann freiwillig zur Hälfte an den Tierarztrechnungen beteiligt. Nun hatte die Frau aber weitere Zahlungen gefordert. Das Gericht sprach ihr jedoch das Recht auf so genannte Aufwendungsersatzansprüche ab – obwohl die Haustiere im Miteigentum der Beiden stehen.

Bei den Tieren handele es sich um Haushaltsgegenstände, die zwischen den getrennt lebenden Partnern nach dem Grundsatz der Billigkeit aufgeteilt wurden. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass der Hund und die Fische der Frau nicht aufgedrängt wurden, sondern diese freiwillig bei sich behalten habe. Insofern habe sie auch für die Folgekosten aufzukommen, so das Urteil.

Die Frau hatte zwar in dem Verfahren vorgebracht, dass sie gezwungen gewesen sei, die Tiere zu übernehmen, weil der Mann sie bei seinem Auszug nicht mitgenommen habe und in seiner neuen Mietwohnung nur schwer Haustiere beherbergen könne. Auch die Kois hätte sie gerne verkauft. Nach Ansicht des Gerichts habe sie diese Absicht aber nicht klar zum Ausdruck gebracht.

Die hälftige Teilung der Tierarztkosten, die bis dato praktiziert wurde, wertete des Gericht als konkludente Vereinbarung.