Der Bundesgerichtshof (BGH) hat jetzt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt zum Ausbildungsunterhalt bestätigt. Knackpunkt war die Frage, ob ein Vater auch dann noch für das Studium seiner Tochter aufkommen muss, wenn diese erst Jahre nach dem Abitur und nach einer erfolgreichen Berufsausbildung damit startet.

Für das OLG Frankfurt war klar: Ob ein Elternteil nach einer Ausbildung noch für ein Studium des Kindes Ausbildungsunterhalt zahlen muss, hängt auch davon ab, ob der Vater oder die Mutter überhaupt damit rechnen kann, dass das Kind noch studiert. Ist das nicht der Fall, sei der Ausbildungsunterhalt unzumutbar (OLG, Beschluss vom 28.07.2016), siehe dazu auch diesen Artikel:

Ausbildungsunterhalt: Finanzierung muss dem Elternteil zumutbar sein

BGH hat diese Entscheidung nun bestätigt und festgehalten, dass die Unzumutbarkeit insbesondere dann vorliegt, wenn das Kind bereits über 25 Jahre alt ist und den Elternteil nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat (Beschluss v. 03.05.2017 – XII ZB 415/16).

In dem konkreten Fall ging es um den Unterhalt für eine Medizinstudentin. Die junge Frau hatte nach ihrem Abitur zunächst keinen Studienplatz erhalten und daher eine Ausbildung zur anästhesietechnischen Assistentin absolviert. Auch nach Abschluss ihrer Lehre dauerte es noch zwei Jahre, ehe sie einen Studienplatz bekam. Ihr Abitur lag bei bei Beginn ihres Studiums mehr als sechs Jahre zurück.

Ihr Vater wusste von all diesen Plänen nichts, da er keinen Kontakt zu seiner Tochter hatte. Er erfuhr erst davon, als das zuständige Studierendenwerk, das das BAföG, mit dem die junge Frau ihr Studium finanzierte, einen Teil des Geldes vom Vater zurückforderte.

Sowohl das OLG als auch das BGH gaben dem Vater Recht, der sich gegen die Zahlung wehrte. Grundsätzlich gilt zwar, dass Eltern ihren Kindern eine angemessene Berufsausbildung schulden. Diese kann unter Umständen auch mehrere Ausbildungs- oder Studiengänge umfassen – zumindest dann, wenn ein enger zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den einzelnen Ausbildungsabschnitten vorliegt. Das war in dem vorliegenden Fall gegeben.

Trotzdem sah es auch der BGH als unzumutbar an, dass der Vater Ausbildungsunterhalt zahlt, da er nicht über die Pläne der Tochter informiert war und ein Studienbeginn zu einem so späten Zeitpunkt nicht der Normalfall ist. Er hatte bereits durch einen Immobilienkauf und weitere Konsumkredite seinen finanziellen Spielraum eingeschränkt.