Familienrecht: Trennung
Trennungszeitpunkt, Trennungsunterhalt, Ehewohnung in der Trennungszeit, Erwerbsobliegenheit in der Trennungszeit
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema
Der Begriff des Getrenntlebens begründet danach auf 3 Elementen, die zusammentreffen müssen:
Objektiv:
1) häusliche Trennung
Subjektiv:
2) Wille zumindest eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen
3) Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft
(vgl. OLG Köln, FamRZ 2013,1738).
An das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung wird jedoch ein strenger Maßstab angelegt. Innerhalb der ehelichen Wohnung leben die Ehegatten getrennt, wenn sie keinen gemeinsamen räumlichen Mittelpunkt der Lebensführung haben.
Unter dem Lebensmittelpunkt sind alle täglichen Lebensbereiche zu verstehen, also Schlafen, Wohnen, Kochen, Essen, Hauspflege und Kleiderpflege, häusliche Freizeitgestaltung und Geselligkeit.
Sind sich die Ehegatten über den Trennungszeitpunkt nicht einig, hat derjenige Ehegatte, der einen früheren Trennungszeitpunkt behauptet, darzulegen und zu beweisen, dass eine objektive räumliche Trennung aller Lebensbereiche bereits zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt erfolgt hat.
Der beweispflichtige Ehegatte hat vorzutragen, wie und wann die Nutzung getrennter Schlafräume und die Aufteilung und Nutzungsregelung der übrigen Räumlichkeiten erfolgte.
Wie die Haushaltsführung konkret neu gestaltet wurde und wie und auf welche Weise zwischen den Ehegatten jeweils getrennte Wirtschaftsbereiche begründet worden sind.
Es ist zu konkretisieren, mit welchen finanziellen Mitteln jeder Ehegatte für sich Lebens- und Verbrauchsmittel gekauft hat, wie die Aufteilung des Kühlschranks zu Verwahrung verderbliche Lebensmittel oder sonst die Zuweisung von Gütern der allgemeinen Lebensführung erfolgte.
Auch zur finanziellen Trennung der Lebensbereichen der Ehegatten ist vorzutragen.
(vgl. AG Heidelberg, FamRZ 2017, 278)
Die vorläufige Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung regelt §1361 b BGB.
Nach § 1361 Buchst. b BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Wann liegt eine unbillige Härte vor?
Einen genauen Katalog von Härtegründen ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Nur die zwei wichtigsten und häufigsten Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen, sind im Gesetz genannt:
– die Anwendung von Gewalt (Abs. 2)
– die Beeinträchtigung des Kindeswohls (Abs. 1 S. 1)
Ob auch in anderen Fällen der Tatbestand der unbilligen Härte erfüllt ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
In der Praxis wird ein Großteil der Anträge auf Wohnungszuweisung mit der alkoholbedingten Störung des ehelichen Zusammenlebens begründet.
Die endgültige Überlassung der Ehewohnung ab Rechtskraft Scheidung ist im § 1568 a BGB geregelt.