Familienrecht: Trennung
Trennung & Wohnungszuweisung: Erste rechtliche Hilfe von Fachanwältin für Familienrecht in Augsburg. Schnell, kompetent & lösungsorientiert.
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema
Der Begriff des Getrenntlebens begründet danach auf 3 Elementen, die zusammentreffen müssen:
Objektiv:
1) häusliche Trennung
Subjektiv:
2) Wille zumindest eines Ehegatten, die häusliche Gemeinschaft nicht wiederherzustellen
3) Ablehnung der ehelichen Lebensgemeinschaft
(vgl. OLG Köln, FamRZ 2013,1738).
An das Getrenntleben innerhalb der ehelichen Wohnung wird jedoch ein strenger Maßstab angelegt. Innerhalb der ehelichen Wohnung leben die Ehegatten getrennt, wenn sie keinen gemeinsamen räumlichen Mittelpunkt der Lebensführung haben.
Unter dem Lebensmittelpunkt sind alle täglichen Lebensbereiche zu verstehen, also Schlafen, Wohnen, Kochen, Essen, Hauspflege und Kleiderpflege, häusliche Freizeitgestaltung und Geselligkeit.
Sind sich die Ehegatten über den Trennungszeitpunkt nicht einig, hat derjenige Ehegatte, der einen früheren Trennungszeitpunkt behauptet, darzulegen und zu beweisen, dass eine objektive räumliche Trennung aller Lebensbereiche bereits zu dem von ihm behaupteten Zeitpunkt erfolgt hat.
Der beweispflichtige Ehegatte hat vorzutragen, wie und wann die Nutzung getrennter Schlafräume und die Aufteilung und Nutzungsregelung der übrigen Räumlichkeiten erfolgte.
Wie die Haushaltsführung konkret neu gestaltet wurde und wie und auf welche Weise zwischen den Ehegatten jeweils getrennte Wirtschaftsbereiche begründet worden sind.
Es ist zu konkretisieren, mit welchen finanziellen Mitteln jeder Ehegatte für sich Lebens- und Verbrauchsmittel gekauft hat, wie die Aufteilung des Kühlschranks zu Verwahrung verderbliche Lebensmittel oder sonst die Zuweisung von Gütern der allgemeinen Lebensführung erfolgte.
Auch zur finanziellen Trennung der Lebensbereichen der Ehegatten ist vorzutragen.
(vgl. AG Heidelberg, FamRZ 2017, 278)
Die Ehegatten leben nur dann innerhalb der Ehewohnung getrennt, wenn sie dabei das Höchstmaß einer Trennung in allen Lebensbereichen herbeigeführt haben, dass nach den realen Möglichkeiten des Einzelfalls erreichbar ist.
Die gemeinsame Nutzung der der Versorgung und Hygiene dienenden Räume (Küche, Toilette, Bad, Waschküche) schließen – wenn solche Räume nur einmal vorhanden sind – jedoch die Annahme eines Getrenntlebens nicht aus (OLG München, FamRZ 2001, 1457).
Es darf dazu kein gemeinsamer Haushalt mehr geführt werden und es dürfen keine wesentlichen persönlichen Beziehungen mehr bestehen, insbesondere keine wechselseitigen Versorgungsleistungen mehr erbracht werden (OLG Koblenz, OLGR 2004, 632)
Gelegentliche Handreichungen stehen allerdings der Annahme des Getrenntlebens nicht entgegen.
Zugeständnisse an gemeinschaftliche Handlungen sind im Interesse gemeinsamer (nicht notwendig minderjähriger) Kinder zu machen. Nur gelegentliche, vereinzelte gemeinsame Mahlzeiten mit den gemeinsamen Kindern hindern die Annahme eines Höchstmaßes an räumlicher Trennung nicht.
Vielmehr entspricht es der Vernunft und auch den Erfordernissen einer sozialadäquaten Kommunikation gerade unter einem Dach getrenntlebender Eltern, denen während der Trennungszeit unter Kindeswohlgesichtspunkten abverlangt wird, sozial angemessen zu kommunizieren, dass sie einander in Gegenwart der Kinder besonnen und respektvoll begegnen.
Maßgeblich ist, dass durch die Trennung eine Zäsur in den individuellen ehelichen Lebensverhältnissen feststellbar ist, nach der die ehetypischen Gemeinsamkeiten aufgegeben sind und zwischen den Eheleuten, anders als vor der Trennung, nur noch ganz vereinzelte Gemeinsamkeiten zustande kommen, die nicht mehr über diejenigen eines bloßen Zweckgemeinschaft hinausgehen.
Entscheidend ist insbesondere, dass der Trennungswille nach objektiven Kriterien nach außen deutlich werden muss.
OLG Koblenz, Beschluss vom 09.06.2023 – 7 UF 172/23, FamRZ 2024, 107.
Können sich die Eheleute nicht einigen, wer während der Trennungszeit die Ehewohnung nutzen soll, kann man für die Dauer des Getrenntlebens eine Wohnungszuweisung beim Gericht beantragen.
Die vorläufige Überlassung der Ehewohnung für die Zeit des Getrenntlebens bis zur Rechtskraft der Scheidung regelt §1361 b BGB.
Nach § 1361 Buchst. b BGB kann ein Ehegatte verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden.
Wann liegt eine unbillige Härte vor?
Einen genauen Katalog von Härtegründen ist dem Gesetzestext nicht zu entnehmen. Nur die zwei wichtigsten und häufigsten Tatbestände, die eine unbillige Härte begründen, sind im Gesetz genannt:
– die Anwendung von Gewalt (Abs. 2)
– die Beeinträchtigung des Kindeswohls (Abs. 1 S. 1)
Ob auch in anderen Fällen der Tatbestand der unbilligen Härte erfüllt ist, entscheidet das Gericht im Einzelfall.
In der Praxis wird ein Großteil der Anträge auf Wohnungszuweisung mit der alkoholbedingten Störung des ehelichen Zusammenlebens begründet.
Die endgültige Überlassung der Ehewohnung ab Rechtskraft Scheidung ist im § 1568 a BGB geregelt.
Kommt es innerhalb einer Ehe oder Partnerschaft zu physischer oder psychischer Gewalt, kann das Familiengericht auf Antrag eine sog. Wohnungszuweisung aussprechen.
Das bedeutet: der gewalttätiger Partner oder Partnerin wird verpflichtet, die gemeinsame Wohnung zu verlassen.
Grundlage: § 1361b BGB und Gewaltschutzgesetz.
Gilt auch bei massiven Drohungen, Stalking oder psychischen Druck.
Wichtig: Beweise wie Atteste, Zeugenaussagen oder Polizeiprotokolle sichern.
Der Antrag auf Wohnungzuweisung kann mit einem Eilantrag (im Wege der einstweiligen Anordnung) gestellt werden, um schnell Schutz zu erhalten.
Ziel der Wohnungszuweisung ist der Schutz des betroffenen Partners und gegebenenfalls der Kinder, um ein gewaltfreies und sicheres Zuhause sicherzustellen.
Lassen Sie sich in einer solchen Situation frühzeitig rechtlich beraten – für Ihre Sicherheit und die Ihrer Familie.