Familienrecht: Scheidungsverfahren

Scheidungsvoraussetzungen, Gang des Scheidungsverfahrens, Kosten des Scheidungsverfahrens, Rechtskraft der Scheidung

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Das deutsche Scheidungsrecht basiert auf dem Zerrüttungsprinzip.

Nach der Legaldefinition des § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe dann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist.

Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen.

Es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder der Antragsgegner der Scheidung zustimmt.

In Fällen in denen nur ein Ehegatte geschieden werden will und der andere nicht, wird das Scheitern der Ehe dann unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben.

Aus welchem Grund die Ehe gescheitert ist, ist dabei unerheblich.

Die Härtefallscheidung bietet die Möglichkeit, den Scheidungsantrag unmittelbar nach der Trennung einzureichen. Das Trennungsjahr muss nicht abgewartet werden.

Die Voraussetzungen einer Härtefallscheidung sind in § 1565 Abs. 2 BGB normiert.

Danach darf eine Ehe ohne Abwarten des Trennungsjahres geschieden werden, wenn die Fortsetzung der Ehe für den Antragsteller aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Laut der Rechtsprechung der vergangenen Jahre waren die Voraussetzungen für eine Härtefallscheidung in folgenden Fällen erfüllt.

  • Alkoholmissbrauch unter Verweigern oder mehrfaches Scheitern von Entziehungskuren
  • Beleidigungen und Beschimpfungen des Ehepartners fortlaufend in Gegenwart der Kinder
  • Beleidigungen, Bedrohungen und Misshandlungen von schwerster Art und speziell im Beisein der Kinder
  • Drogenmissbrauch über mehrere Jahre und in Gegenwart der Kinder
  • ehebrecherische Beziehungen mit sich daraus ergebender Schwangerschaft
  • Eheschließung zur Erhaltung eines Aufenthaltstitels
  • Nervenkrankheit, die vor der Eheschließung nicht bekannt war
  • Morddrohungen gegenüber dem Ehegatten
  • Prostitution, die nach der Trennung ausgeübt wird
  • Sexuelle Perversionen, wozu der andere Ehegatte auffordert
  • Straftaten gegenüber dem Ehepartner
  • Vergewaltigung des Ehegatten, nachdem dieser den Kontakt abgebrochen bzw. sich getrennt hat und auch nicht mehr zum Ehepartner zurückkehrt

Der Antragsteller muss die ausreichenden Gründe für eine Härtefallscheidung bereits im Scheidungsantrag darlegen und sodann auch beweisen.

Kommt der Antragsteller der Beweislast nicht oder nicht ausreichend nach, wird sein Antrag kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Härtefallscheidung hat unmittelbare Auswirkungen sowohl auf den Trennungsunterhalt und den Versorgungsausgleich als auch auf den Zugewinnausgleich. Aus diesem Grund soll es gut überlegt sein, ob die Härtefallscheidung in konkreten Fall der richtige Weg ist.