Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Kündigungsgründe und Kündigungsschutzklage: Fristen, Voraussetzungen und Verlauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht
Wichtige Fragen und Antworten zum Thema
Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz:
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Besonderer Kündigungsschutz
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Verhaltensbedingte Kündigung
Abmahnung?
Personenbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung
Wichtiger Grund
Interessenabwägung
Nach § 11 ArbGG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Verfahren vor dem Arbeitsgericht entweder selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich selbst vertreten können, empfehle ich gleichwohl anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Begründet wird es in erster Linie damit, dass das Arbeitsgericht keine Pflicht trifft, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Urteilsfindung wird nur das berücksichtigt, was die Parteien vorgetragen.
Sind die Anträge nicht ordnungsgemäß gestellt oder ist der Vortrag unklar, lückenhaft oder unvollständig oder bietet die Partei keinen Beweis an, obwohl sie beweispflichtig ist, kann dies erhebliche Nachteile für die jeweilige Partei nach sich ziehen. Gerade für einen juristischen Laien ist ein Gerichtsprozess fremdes und unbekanntes Terrain. Für ihn ist es oft nicht erkennbar, auf welche Umstände es im Einzelfall ankommt und wie sie rechtlich oder auch taktisch zu bewerten sind.
Besonders in Verfahren die etwas komplizierter gelagert sind, empfehle ich zwingend einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.
Zur Güterverhandlung werden die Parteien in der Regel persönlich geladen.
Können sich die Parteien nicht einigen, findet ein zweiter Termin – zur streitigen Verhandlung (Haupttermin) – statt. Zwischen dem Termin zur Güterverhandlung und dem Haupttermin können je nach Überlastung des Gerichts ein bis sechs Monate dazwischen liegen.
Der Haupttermin findet vor der Kammer, besetzt vom Richter am Arbeitsgericht und zwei ehrenamtlichen Richtern, statt. In diesem Termin wird „streitig“ verhandelt und gegebenenfalls auch Zeugen gehört.
Auch in diesem Termin wird das Gericht versuchen, eine gütliche Einigung anzuregen. Wird diese jedoch nicht möglich, wird in der Regel am Ende des Termins ein Urteil verkündet. Ist es dem Gericht aufgrund der Komplexität des Rechtsstreits nicht möglich sein, das Urteil sofort zu verkünden, wird ein neuer Termin anberaumt, in dem nur die Urteilsverkündung (Verkündungstermin) stattfindet.