Arbeitsrecht: Kündigungsschutz

Kündigungsgründe und Kündigungsschutzklage: Fristen, Voraussetzungen und Verlauf des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht

Wichtige Fragen und Antworten zum Thema

Bei der Frage des Kündigungsschutzes soll man zwischen dem allgemeinen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) und dem besonderen Kündigungsschutz für z.B. schwerbehinderte Menschen, Schwangere, Eltern in Elternzeit, Auszubildende, etc. unterscheiden.

Allgemeiner Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz:
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Besonderer Kündigungsschutz
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Verhaltensbedingte Kündigung
Abmahnung?
Personenbedingte Kündigung
Betriebsbedingte Kündigung

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Wichtiger Grund
Interessenabwägung

Ein Anwalt ist nicht zwingend, aber empfehlenswert.

Nach § 11 ArbGG können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Verfahren vor dem Arbeitsgericht entweder selbst führen oder sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen.
Obwohl Arbeitgeber und Arbeitnehmer sich selbst vertreten können, empfehle ich gleichwohl anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Begründet wird es in erster Linie damit, dass das Arbeitsgericht keine Pflicht trifft, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln. Bei der Urteilsfindung wird nur das berücksichtigt, was die Parteien vorgetragen.

Sind die Anträge nicht ordnungsgemäß gestellt oder ist der Vortrag unklar, lückenhaft oder unvollständig oder bietet die Partei keinen Beweis an, obwohl sie beweispflichtig ist, kann dies erhebliche Nachteile für die jeweilige Partei nach sich ziehen. Gerade für einen juristischen Laien ist ein Gerichtsprozess fremdes und unbekanntes Terrain. Für ihn ist es oft nicht erkennbar, auf welche Umstände es im Einzelfall ankommt und wie sie rechtlich oder auch taktisch zu bewerten sind.

Besonders in Verfahren die etwas komplizierter gelagert sind, empfehle ich zwingend einen erfahrenen Rechtsanwalt mit der Prozessführung zu beauftragen.

Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht beginnt mit der Güterverhandlung. Erfahrungsgemäß wird diese binnen zwei bis sechs Wochen nach Klageeinreichung anberaumt. Das Ziel der Güterverhandlung ist es, eine einvernehmliche Einigung herbeizuführen. Die Einigung kommt in aller Regel in Form eines Vergleiches zustande. Es kann aber auch darin liegen, dass die Parteien die Forderung anerkennen oder die Klage zurücknehmen.

Zur Güterverhandlung werden die Parteien in der Regel persönlich geladen.
Können sich die Parteien nicht einigen, findet ein zweiter Termin – zur streitigen Verhandlung (Haupttermin) – statt. Zwischen dem Termin zur Güterverhandlung und dem Haupttermin können je nach Überlastung des Gerichts ein bis sechs Monate dazwischen liegen.
Der Haupttermin findet vor der Kammer, besetzt vom Richter am Arbeitsgericht und zwei ehrenamtlichen Richtern, statt. In diesem Termin wird „streitig“ verhandelt und gegebenenfalls auch Zeugen gehört.

Auch in diesem Termin wird das Gericht versuchen, eine gütliche Einigung anzuregen. Wird diese jedoch nicht möglich, wird in der Regel am Ende des Termins ein Urteil verkündet. Ist es dem Gericht aufgrund der Komplexität des Rechtsstreits nicht möglich sein, das Urteil sofort zu verkünden, wird ein neuer Termin anberaumt, in dem nur die Urteilsverkündung (Verkündungstermin) stattfindet.