Unterhaltsverfahren

Wer trägt die Detektivkosten?

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hatte die Frage zu beantworten, ob Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhaltsrechtsstreits erstattungsfähig sind.

Der Ehemann (Antragsteller) war rechtskräftig zur Leistung des nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren erklärte die geschiedene Ehefrau (Antragsgegnerin), die Beziehung zu ihrem neuen Lebensgefährten sein nicht mehr verfestigt.

In Vorbereitung des Abänderungsverfahrens beauftragte der Antragssteller eine Detektei mit der Feststellung, ob die Antragsgegnerin in einer verfestigten Lebensgemeinschaft im Sinne des § 1579 Nr. 2 BGB lebt.

Die Detektei brachte an das Fahrzeug der Antragsgegnerin heimlich ein Global Positioning System (GPS) an und überwachte somit die Fahrten der Antragsgegnerin.

Es hat sich herausgestellt, dass die Antragsgegnerin nach wie vor, in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. In dem Abänderungsverfahren erkannte die Antragsgegnerin den Wegfall des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB an. Ihr wurden auch die Kosten des Abänderungsverfahrens auferlegt.

In dem Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Beteiligten darum, ab der Antragsgegnerin auch die Detektivkosten aufzuerlegen sind.

Der BGH führte aus, „dass zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, nicht nur die durch Einleitung eines Rechtsstreites ausgelösten Kosten zählen, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden.

Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Rechtsstreits halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher zu erzielen war.

Dies gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen“ (vgl. BGH, Beschluss vom 15.05.2013, A.z.: XII ZB 107/08).

Im vorliegenden Fall wurden die Detektivkosten dem Antragsteller mit der Begründung auferlegt, dass eine punktuelle persönliche Beobachtung im Vergleich zu einer Überwachung mittels eines GPS-Systems ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis des Bestehens seiner verfestigten Lebensgemeinschaft darstellt.

Im Übrigen führte das erkennende Gericht aus, dass die Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann ersatzfähig sind, wenn sie im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Gesetzesverstöße im Rahmen der Feststellung, Speicherung und Verwertung des Beweismittel, können unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit im Rahmen von z.B. §100h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO gerechtfertigt werden.

Frau Rechtsanwältin Oleksandra Cofala empfiehlt:

Im Rahmen der Unterhalts- und Zugewinnverfahren spielen die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Parteien eine entscheidende Rolle und müssen umfassend geprüft werden. Dies kann unter Umständen auch durch die Inanspruchnahme einer Detektei erfolgen. Das erkennende Gericht betonte aber, dass diese in das Persönlichkeitsrecht eingreifende Maßnahme den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren muss. Ist dies der Fall, werden der Gegenseite auch die Detektivkosten auferlegt.